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Bio­äqui­va­lenz bedeu­tet, dass der Arz­nei­mit­tel­wirk­stoff des Gene­ri­kums iden­tisch mit dem des ver­gleich­ba­ren Ori­gi­nal­prä­pa­ra­tes ist. Bei­de sind somit mit­ein­an­der austauschbar.

Bio­äqui­va­lenz ist dann gege­ben, wenn die im gene­ri­schen Wirk­stoff vor­han­de­nen Bestand­tei­le in ver­gleich­ba­rer Geschwin­dig­keit und im ver­gleich­ba­ren Aus­maß wie die des Refe­renz­arz­nei­mit­tels im mensch­li­chen Kör­per ver­füg­bar sind. Kon­kret, wenn inner­halb eines 90-pro­zen­ti­gen Kon­fi­denz­in­ter­valls die Bio­ver­füg­bar­keit 80 bis 125 Pro­zent ent­spricht. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist davon aus­zu­ge­hen, dass das bean­trag­te Arz­nei­mit­tel in Wirk­sam­keit und Unbe­denk­lich­keit dem bereits zuge­las­se­nen Arz­nei­mit­tel entspricht.

So wird Bio­äqui­va­lenz nachgewiesen

Für den Nach­weis der Bio­äqui­va­lenz müs­sen bestimm­te phar­ma­ko­ki­ne­ti­sche Para­me­ter des Gene­ri­kums denen des Refe­renz­pro­dukts in zuvor defi­nier­ten Gren­zen ent­spre­chen. In der Regel sind das die Flä­che unter der Plas­ma­spie­gel-Zeit-Kur­ve und der maxi­mal erreich­te Arz­nei­stoff­spie­gel im Plas­ma. Ande­re Kenn­grö­ßen wie die Zeit bis zum Auf­tre­ten des höchs­ten Plas­ma­spie­gels, die Plas­ma-Eli­mi­na­ti­ons­halb­wert­zeit und wei­te­re, wer­den zwar eben­falls mit der Unter­su­chung der Bio­ver­füg­bar­keit gemes­sen, spie­len aber bei der Ent­schei­dung über eine behörd­li­che Zulas­sung nur eine unter­ge­ord­ne­te Rolle.

Bio­äqui­va­lenz-Nach­wei­se für ver­schie­de­ne Darreichungsformen

Neben Gene­ri­ka, die als Tablet­ten oder Kap­seln ver­ord­net wer­den, müs­sen auch Arz­nei­en in ande­rer Form wie bei­spiels­wei­se Injek­tio­nen oder Inha­la­to­ren einem vor­ge­ge­be­nen Bio­äqui­va­lenz­stan­dard ent­spre­chen. Die US-ame­ri­ka­ni­sche Lebens- und Arz­nei­mit­tel­be­hör­de (FDA) gibt Bio­äqui­va­lenz­stan­dards für ver­schie­de­ne Dar­rei­chungs­for­men von Arz­nei­mit­teln vor.

Eben­so müs­sen Her­stel­ler eines patent­ge­schütz­ten Prä­pa­rats einen Bio­äqui­va­lenz­nach­weis erbrin­gen, wenn sie ein bereits zuge­las­se­nes Medi­ka­ment in ande­rer Aus­füh­rung – z.B. eine neue Dosie­rung oder unter Ver­wen­dung ande­rer Hilfs­stof­fe – auf den Markt brin­gen wollen.

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Bio­phar­ma­zeu­ti­ka (auch Bio­lo­gi­ka bzw. Bio­lo­gi­cals genannt; Ein­zahl: Bio­phar­ma­zeu­ti­kum) sind moder­ne, bio­tech­no­lo­gisch her­ge­stell­te Arz­nei­mit­tel, die neue Behand­lungs­mög­lich­kei­ten bei schwe­ren und lebens­be­droh­li­chen Erkran­kun­gen, wie z. B. bei Krebs, Rheu­ma und Mul­ti­pler Skle­ro­se, bie­ten. Ihre Bedeu­tung für die Medi­zin ist in den ver­gan­ge­nen Jah­ren kon­ti­nu­ier­lich gewach­sen, so wur­den allein 2019 in der Euro­päi­schen Uni­on 15 Bio­phar­ma­zeu­ti­ka zugelassen.

Was unter­schei­det Bio­phar­ma­zeu­ti­ka von ande­ren Arzneimitteln?

Ihre Her­stel­lung ist im Ver­gleich zu Arz­nei­en, die mit her­kömm­li­chen che­mi­schen Ver­fah­ren pro­du­ziert wer­den, sehr kom­plex. Wäh­rend che­misch-syn­the­ti­sche Wirk­stof­fe aus maxi­mal eini­gen hun­dert Ato­men bestehen, sind es bei bio­phar­ma­zeu­tisch her­ge­stell­ten bis zu meh­re­ren tau­send. Bio­phar­ma­zeu­ti­ka wer­den mit­hil­fe gen­tech­ni­scher Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se in leben­den Orga­nis­men, wie z. B. in bestimm­ten gen­tech­nisch ver­än­der­ten Säu­ge­tier­zel­len, hergestellt.

Ver­schie­de­ne Wirk­stoff­ar­ten für unter­schied­li­che Therapiebereiche

Die Mehr­heit der bio­phar­ma­zeu­tisch zuge­las­se­nen Wirk­stoff­ar­ten sind mono­klon­a­le Anti­kör­per — Pro­te­ine, die Anti­ge­ne erken­nen und bin­den. Wei­te­re Arten sind bei­spiels­wei­se Impf­stof­fe, Insu­li­ne, Enzy­me und Wachstumshormone.

Bio­si­mi­lars sind Nach­fol­ge­pro­duk­te ehe­mals patent­ge­schütz­ter Biopharmazeutika

Nach Ablauf des Patent­schut­zes kön­nen ana­log zur Gene­ri­ka­her­stel­lung bei che­misch-syn­the­ti­schen Wirk­stof­fen auch Bio­pha­ram­zeu­ti­ka-Nach­fol­ge­pro­duk­te von ver­schie­de­nen Her­stel­lern auf den Markt gebracht wer­den. Der Unter­schied zu Gene­ri­ka ist aller­dings, dass die Wirk­stof­fe von Bio­si­mi­lars nicht iden­tisch mit denen der Ori­gi­nal­prä­pa­ra­te sind, sie sind aber ähn­lich und gleich­wer­tig. Der Grund ist die kom­ple­xe Her­stel­lung in leben­den Orga­nis­men, dadurch besteht eine mini­ma­le Varia­bi­li­tät, die aber nicht die Wirk­sam­keit, Qua­li­tät und Sicher­heit des jewei­li­gen Wirk­stoffs min­dert. Dies müs­sen die Her­stel­ler im Rah­men des Zulas­sungs­pro­zes­ses nachweisen.

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Die Bio­ver­füg­bar­keit gibt an, in wel­chem Umfang, in wel­cher Zeit und an wel­chem Ort der Arz­nei­mit­tel­wirk­stoff nach der Ein­nah­me im Kör­per wirkt. Die Bio­ver­füg­bar­keit hängt von der Art der Arz­nei­form ab, von der Resorp­ti­ons­ge­schwin­dig­keit und ‑quo­te des Wirk­stof­fes sowie von einem mög­li­chen First-Pass-Effekt.
Laut Defi­ni­ti­on liegt bei Medi­ka­men­ten, die intra­ve­nös appli­ziert wer­den, die Bio­ver­füg­bar­keit bei 100 Pro­zent. Daher wird unter der Bezeich­nung „abso­lu­te Bio­ver­füg­bar­keit“, die Bio­ver­füg­bar­keit im Ver­gleich zur intra­ve­nö­sen Gabe verstanden.

So wird die Bio­ver­füg­bar­keit gemessen

Um die Bio­ver­füg­bar­keit zu mes­sen, wird nach ora­ler Gabe eines Arz­nei­mit­tels die Plas­ma­kon­zen­tra­ti­on zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten ver­gli­chen. Die Mes­sun­gen erge­ben einen typi­schen Kur­ven­ver­lauf, der die Anflu­tung des Wirk­stoffs zeigt. Die Flä­che unter die­ser Kur­ve wird als AUC (area under the cur­ve) bezeich­net – sie zeigt an, in wel­cher Zeit, wel­che Wirk­stoff­men­ge im Blut gemes­sen wird. Eben­so rele­vant sind dabei die Höhe der maxi­ma­len Wirk­stoff­kon­zen­tra­ti­on (Cmax) und der Zeit­punkt, an dem die höchs­te Kon­zen­tra­ti­on gemes­sen wird (tmax).

Aus die­sem Grund ist die Bestim­mung der Bio­ver­füg­bar­keit wichtig

Die Bio­ver­füg­bar­keit ist rele­vant zur Bestim­mung der Bio­äqui­va­lenz, dem Ver­gleich wirk­stoff­glei­cher Arz­nei­mit­tel, denn nicht jedes Arz­nei­mit­tel mit iden­ti­schem Wirk­stoff und Stär­ke erreicht die glei­che Wir­kung. Eine ver­rin­ger­te Bio­ver­füg­bar­keit kann durch den soge­nann­ten First-Pass-Effekt – der Meta­bo­li­sie­rung eines Phar­ma­kons in der Leber nach der Resorp­ti­on im Magen-Darm-Trakt –  aus­ge­löst werden.

Dar­über hin­aus kann die Bio­ver­füg­bar­keit bei Patient:innen mit einer Erkran­kung der Leber und älte­ren Men­schen erhöht sein, da die Leber nicht umfäng­lich funk­ti­ons­fä­hig ist.

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Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) ist die für die Zulas­sung von Arz­nei­mit­teln und für die Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit in Deutsch­land zustän­di­ge staat­li­che Behör­de. Für die Zulas­sung bzw. die Bewer­tung von Impf­stof­fen, Sera, mono­klon­a­len Anti­kör­pern und wei­te­ren beson­de­ren Sub­stanz­klas­sen ist das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) die zustän­di­ge staat­li­che Behör­de. Bio­si­mi­lars wer­den dage­gen aus­schließ­lich von der Euro­päi­schen Arz­nei­mit­tel­agen­tur (EMA) zuge­las­sen. Mit sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu den Res­sort­for­schungs­ein­rich­tun­gen des Bun­des unter­nimmt das BfArM zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben gemäß § 4 Abs. 3 BGA-NachfG unab­hän­gi­ge wis­sen­schaft­li­che Forschung.

Wei­te­re Auf­ga­ben des BfArM über die Zulas­sung von Fer­tig­arz­nei­mit­teln hinaus

Nach der Zulas­sung von Arz­nei­mit­teln sam­melt und bewer­tet das Insti­tut im Bereich Phar­ma­ko­vi­gi­lanz Neben­wir­kun­gen, die wäh­rend des Zulas­sungs­ver­fah­rens noch nicht erkannt wer­den konnten.

Dar­über hin­aus wer­den Mel­dun­gen über auf­tre­ten­de Risi­ken bei der Ver­wen­dung von Medi­zin­pro­duk­ten erfasst, aus­ge­wer­tet und zu ergrei­fen­de Maß­nah­men koordiniert.

Zwei wei­te­re Schwer­punk­te der Arbeit des BfArm sind For­schung und Bereit­stel­lung von Infor­ma­ti­on. So wer­den etwa daten­bank­ge­stütz­te Infor­ma­ti­ons­sys­te­me für Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te, kli­ni­sche Stu­di­en und Ver­sor­gungs­da­ten bereit­ge­stellt. Das Bun­des­in­sti­tut infor­miert bei­spiels­wei­se auf ihrer Inter­net­prä­senz auch über Lie­fer­eng­päs­se von Human­arz­nei­mit­teln. Zusätz­lich fun­giert das Insti­tut als Her­aus­ge­ber amt­li­cher medi­zi­ni­scher Klas­si­fi­ka­tio­nen und pflegt medi­zi­ni­sche Ter­mi­no­lo­gien, The­sau­ri, Nomen­kla­tu­ren und Kataloge.

Kon­trol­len nach der Zulas­sung von Arzneimitteln

Die Kennt­nis­se über die Sicher­heit von Arz­nei­mit­teln sind zum Zeit­punkt ihrer erst­ma­li­gen Zulas­sung nicht voll­stän­dig. Dies ergibt sich vor allem dar­aus, dass die kli­ni­sche Erpro­bung eines Arz­nei­mit­tels an einer rela­tiv gerin­gen Zahl von Patient:innen durch­ge­führt wird. Die­se Patient:innen sind zudem unter ver­schie­de­nen Aspek­ten für die kli­ni­sche Prü­fung beson­ders aus­ge­wählt wor­den und reprä­sen­tie­ren in der Regel nicht den Durch­schnitts­pa­ti­en­ten in Arzt­pra­xen. Sel­te­ne oder sehr sel­te­ne uner­wünsch­te Wir­kun­gen, Wech­sel­wir­kun­gen oder ande­re Gefah­ren im Zusam­men­hang mit der Arz­nei­mit­tel­an­wen­dung kön­nen also in kli­ni­schen Prü­fun­gen übli­cher­wei­se nicht erkannt wer­den. Ins­be­son­de­re schwer­wie­gen­de sel­te­ne uner­wünsch­te Wir­kun­gen sind für die Gesamt­be­wer­tung eines neu­en Arz­nei­mit­tels von gro­ßer Bedeu­tung. Neue Erkennt­nis­se über die Sicher­heit von Arz­nei­mit­teln kön­nen sich auch noch lan­ge Zeit nach ihrer Zulas­sung erge­ben und hän­gen von neu­en Ent­wick­lun­gen in der medi­zi­ni­schen Wis­sen­schaft ab.

BfArM und PEI sam­meln und bewer­tet Daten zur Arzneimittelsicherheit

In Deutsch­land sam­meln und bewer­ten BfArM sowie das PEI, kon­kret die Abtei­lun­gen Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit, Berich­te zu uner­wünsch­ten Neben­wir­kun­gen von Arz­nei­mit­teln, Impf­stof­fen für Mensch und Tier und bio­me­di­zi­ni­schen Medi­ka­men­ten. Wenn nötig, tref­fen die Exper­tIn­nen des Insti­tuts die erfor­der­li­chen Maß­nah­men zum Schutz von Patient:innen bezie­hungs­wei­se der Tiere.

Mel­dung von Infor­ma­tio­nen zur Arzneimittelsicherheit

Grund­sätz­lich kann jeder einen Ver­dacht auf eine Arz­nei­mit­tel-Neben­wir­kung mel­den. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men sind dazu ver­pflich­tet, wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur Sicher­heit von Arz­nei­mit­teln in Abspra­che mit der zustän­di­gen Bun­des­ober­be­hör­de umge­hend an Ärz­te und Apo­the­ker wei­ter­zu­ge­ben (Rote-Hand-Brie­fe).
Zulas­sungs­in­ha­ber, Ange­hö­ri­ge der Gesund­heits­be­ru­fe sowie Betrof­fe­ne und deren Ange­hö­ri­gen kön­nen bei­spiels­wei­se dem PEI (nebenwirkungen.bund.de/nw) uner­wünsch­te Neben­wir­kun­gen melden.

Bun­deso­pi­umstel­le als Teil des BfArM

Die Bun­deso­pi­umstel­le gehört eben­falls zum BfArM. Sie über­wacht die Her­stel­lung, den Anbau, Han­del sowie Im- und Export von Betäu­bungs­mit­teln und deren Grund­stof­fen. In die­sem Zusam­men­hang koope­riert die Bun­deso­pi­umstel­le mit inter­na­tio­na­len Insti­tu­tio­nen zur Über­wa­chung des Betäubungsmittelverkehrs.

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Bei der Pro­duk­ti­on eines Arz­nei­mit­tels bezeich­net Char­ge die in einem ein­heit­li­chen Her­stel­lungs­pro­zess erzeug­te Men­ge eines bestimm­ten Arz­nei­mit­tels. Dabei wird jede Char­ge bzw. Pro­duk­ti­ons­ein­heit umfang­rei­chen Qua­li­täts­kon­trol­len unter­zo­gen. Die jewei­li­ge Char­gen­num­mer ist auf der Ver­pa­ckung des Arz­nei­mit­tels verzeichnet.

Wo wer­den Char­gen in Deutsch­land geprüft?

Das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) ist für die staat­li­che Char­gen­prü­fung von All­er­ge­nen, aus Blut­plas­ma her­ge­stell­ten Pro­duk­ten, Immun­glo­bu­li­nen, Impf­stof­fen und Seren von Spen­der­tie­ren zuständig.

In § 32 des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes (AMG) ist gere­gelt, dass das PEI jede Char­ge der Arz­nei­mit­tel vor dem Inver­kehr­brin­gen in Deutsch­land frei­ge­ben muss. Die ein­ge­reich­ten Unter­la­gen zur Her­stel­lung und die Ergeb­nis­se der Qua­li­täts­kon­trol­len wer­den geprüft und die Prüf­mus­ter der her­ge­stell­ten Char­gen ana­ly­siert. Aus­schließ­lich bei posi­ti­ver Bewer­tung, der in der Zulas­sung des Arz­nei­mit­tels fest­ge­leg­ten Kri­te­ri­en hin­sicht­lich Qua­li­tät, Wirk­sam­keit Unbe­denk­lich­keit, gibt das PEI eine Char­ge frei. Mit dem natio­na­len Frei­ga­be­be­scheid kön­nen Phar­ma­un­ter­neh­men eine Char­ge auf dem Arz­nei­mit­tel­markt anbieten.

Wird immer eine staat­li­che Char­gen­prü­fung durchgeführt?

Nein. Wenn ein Her­stel­ler in Bezug auf sei­ne Pro­duk­ti­ons- und Kon­troll­me­tho­den einen Ent­wick­lungs­stand erlangt hat, bei dem die zwin­gend not­wen­di­ge Qua­li­tät, Wirk­sam­keit und Unbe­denk­lich­keit sicher­ge­stellt sind, dann kann er von der staat­li­chen Char­gen­prü­fung nach § 32 Abs. 4 AMG frei­ge­stellt werden.

Was gilt bei Char­gen­prü­fung von par­al­lel gehan­del­ten Arzneimitteln?

Für par­al­lel gehan­del­te Arz­nei­mit­tel gel­ten in Deutsch­land eben­falls die Bestim­mun­gen der staat­li­chen Char­gen­prü­fung gemäß § 32 des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes (AMG).

Char­gen, die der staat­li­chen Char­gen­prü­fung unter­ste­hen, dür­fen in Deutsch­land vom Par­al­lel­im­por­teur bzw. Par­al­lel­ver­trei­ber ver­trie­ben wer­den, wenn sie durch das PEI frei­ge­ge­ben wur­den. Da dem Par­al­lel­im­por­teur bzw. ‑ver­trei­ber aber kei­ne Doku­men­te über die Her­stel­lung und Kon­trol­le der von ihm impor­tier­ten Char­gen vor­lie­gen, erfolgt die Char­gen­frei­ga­be auf der Grund­la­ge des für die Prü­fung zustän­di­gen staat­li­chen Kon­troll­la­bors des Mit­glied­staa­tes der Euro­päi­schen Gemeinschaft.

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Com­pli­ance — auch The­ra­pie­treue genannt — ist die Ein­hal­tung der mit Arzt:in bespro­che­nen The­ra­pie. Dies beinhal­tet, dass Patient:inen, den von Arzt:in bzw. Apotheker:in emp­foh­le­nen Ein­nah­me­reg­lun­gen eines Arz­nei­mit­tels fol­gen, aber auch ande­re the­ra­peu­ti­sche Maß­nah­men wie ver­ein­bart durch­füh­ren. Daher spricht man auch von The­ra­pie­treue. Hält sich der/die Patient:in strikt an die The­ra­pie­vor­ga­ben, hat der/die Patient:in eine hohe Com­pli­ance, Nicht-Ein­hal­tung wird als „Non-Com­pli­ance“ bezeichnet.

Nach Anga­ben der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) ver­fü­gen nur cir­ca 50 Pro­zent der Patient:innen welt­weit über eine gute Com­pli­ance. In Deutsch­land ent­ste­hen durch Non-Com­pli­ance jedes Jahr hohe Kos­ten. Die Kran­ken­kas­sen schät­zen, dass Non-Com­pli­ance bis zu 5,4 Mil­li­ar­den Euro zusätz­li­che Kos­ten jähr­lich verursacht.

Das beinhal­tet Compliance

Die Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten, wie Arzt:in, Apotheker:in oder auch der Bei­pack­zet­tel es ange­ben – bei­spiels­wei­se ein­mal täg­lich, mor­gens nach dem Früh­stück und für eine bestimm­te Anzahl von Tagen – bis hin zur Ein­hal­tung eines Diät­plans und der Wahr­neh­mung von Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen wird alles unter dem Begriff Com­pli­ance subsumiert.

Die­se Para­me­ter füh­ren zu einer gerin­gen Compliance:

  • Pati­en­ten­fak­to­ren – das kön­nen befürch­te­te Neben­wir­kun­gen von Arz­nei­mit­teln sein oder der Ein­druck, dass Arzt:in, die Belan­ge und Befürch­tun­gen der Patient:innen nicht ernst genug nimmt. Bei schwe­ren Erkran­kun­gen wie Krebs und Depres­sio­nen gehen Medi­ka­men­te bei­spiels­wei­se häu­fig mit Neben­wir­kun­gen ein­her. Die­se müs­sen nach­voll­zieh­bar kom­mu­ni­ziert und die The­ra­pie gemein­sam von Patient:in und Arzt:in beschlos­sen werden.
  • Krank­heits­fak­to­ren – bei chro­ni­schen Erkran­kun­gen wie Dia­be­tes mit zunächst weni­gen oder erst im spä­te­ren Ver­lauf auf­tre­ten­den Sym­pto­men, fällt es Patient:innen schwer, die vor­ge­ge­be­ne The­ra­pie ein­zu­hal­ten, da die erns­ten Fol­gen der Erkran­kung noch nicht ein­sich­tig sind. Ein wei­te­res Bei­spiel ist die Ein­nah­me von Anti­bio­ti­ka, die, um die voll­stän­di­ge Wirk­sam­keit zu errei­chen, so lan­ge wie ver­ord­net und zu einer fes­ten Uhr­zeit ein­ge­nom­men wer­den müssen.
  • The­ra­pie­fak­to­ren – gro­ße Ver­hal­tens­än­de­run­gen wie eine erfor­der­li­che Gewichts­ab­nah­me oder Rauch­ent­wöh­nung in der The­ra­pie erhö­hen die Gefahr von Non-Compliance
  • Ärzt­li­che Fak­to­ren – zu auto­ri­tä­res Ver­hal­ten und unsym­pa­thi­sche Züge des/der Arztes:in, aber auch lan­ge War­te­zei­ten kön­nen zur Ableh­nung einer The­ra­pie führen.

Was unter­schei­det „Com­pli­ance“ von „Adhä­renz“?

Häu­fig wird statt Com­pli­ance auch der Begriff Adhä­renz ver­wen­det. Com­pli­ance hat jedoch pri­mär die Ein­hal­tung der The­ra­pie­vor­ga­ben durch die Patient:innen im Fokus. Adhä­renz beschreibt hin­ge­gen das Ein­ver­ständ­nis des/der Patient:innen, die mit dem/der Arzt:in gemein­sam ver­ein­bar­ten The­ra­pie­emp­feh­lun­gen nach bes­ten Mög­lich­kei­ten einzuhalten.

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Die Dar­rei­chungs­form eines Arz­nei­mit­tels defi­niert die Art und Wei­se der Anwen­dung oder Ver­ab­rei­chung des Arz­nei­mit­tels an die Patient:innen.

War­um gibt es ver­schie­de­ne Darreichungsformen?

Ein Arz­nei­mit­tel­wirk­stoff wird in meh­re­ren Dar­rei­chungs­for­men ange­bo­ten, um indi­vi­du­el­le Bedürf­nis­se von Patient:innen zu bedie­nen. Auch kön­nen durch ver­schie­de­ne Dar­rei­chungs­for­men Wirk­stof­fe lokal oder sys­te­misch ein­ge­setzt wer­den, um etwa Wir­kungs­ein­tritt und ‑dau­er zu beein­flus­sen bzw. ver­schie­de­ne Pati­en­ten­grup­pe zu ver­sor­gen. Bei­spiels­wei­se gibt es schmerz­stil­len­de Medi­ka­men­te, die sowohl als Tablet­te für Erwach­se­ne, als auch als Zäpf­chen oder Sirup für Kin­der ver­füg­bar sind. Oder Retard­ta­blet­te, die durch ent­hal­te­ne Hilfs­stof­fe die Auf­nah­me ver­lang­sa­men und so den Wirk­stoff über einen län­ge­ren Zeit­raum abgeben.

Über­sicht der Darreichungsformen:

  • Gas­för­mig – medi­zi­ni­sche Gase (z.B. für eine Nar­ko­se) und Aero­so­le (z.B. Cor­ti­son­spray für Asth­ma­ti­ker) wer­den über die Atem­we­ge aufgenommen
  • Flüs­sig – Tink­tu­ren (z.B. Pflan­zen­ex­trak­te in Alko­hol), Lösun­gen (z.B. Nasen­spray) und Emul­si­on (z.B. Injek­tio­nen, Ver­bin­dun­gen von Öl und Was­ser), Saft/Sirup (z.B. Hus­ten­saft) kön­nen sowohl lokal als auch sys­te­misch ange­wen­det werden
  • Halb­fest – Sal­ben, Cremes, Pas­ten und Gele wer­den auf die Haut bzw. Schleim­häu­te appliziert.
  • Fest – Tablet­ten, Kap­seln, Pul­ver wer­den oral ein­ge­nom­men und Zäpf­chen rek­tal eingeführt.

Art und Wei­se der Verabreichung

Ob ein Arz­nei­mit­tel in fes­ter Form als Tablet­te oder Kap­sel oder in flüs­si­ger Form als Injek­ti­on ver­ord­net wird, ist häu­fig von den äuße­ren Gege­ben­hei­ten abhän­gig. Wäh­rend ein/eine Patient:in ein Medi­ka­ment wäh­rend eines Kran­ken­haus­auf­ent­hal­tes als Infu­si­on ver­ab­reicht bekam, kann nach der Ent­las­sung die Gabe des Arz­nei­mit­tels als Tablet­te, die oral ein­ge­nom­men wird, prak­ti­ka­bler sein.

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DDD (engl. defi­ned dai­ly dose / Tages­the­ra­pie­do­sis) ist eine rech­ne­ri­sche Grö­ße, mit der die ange­nom­me­ne mitt­le­re Tages­do­sis eines Erwach­se­nen in der Haupt­in­di­ka­ti­on die­ses Wirk­stof­fes bezeich­net wird. Die DDD für die ein­zel­nen Wirk­stof­fe wird von der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) festgelegt.

So ist die Arz­nei­mit­tel­klas­si­fi­ka­ti­on geregelt

Das BfArM gibt die jähr­lich aktua­li­sier­te Fas­sung der Ana­to­misch-The­ra­peu­tisch-Che­mi­schen (ATC) Klas­si­fi­ka­ti­on mit defi­nier­ten Tages­do­sen (DDD) heraus.

Die ATC-Klas­si­fi­ka­ti­on ist eine amt­li­che Klas­si­fi­ka­ti­on für phar­ma­ko­lo­gi­sche Wirk­stof­fe: Die Wirk­stof­fe wer­den nach dem Organ oder Organ­sys­tem, wel­ches sie beein­flus­sen, und nach ihren che­mi­schen, phar­ma­ko­lo­gi­schen und the­ra­peu­ti­schen Eigen­schaf­ten grup­piert. Für jeden Wirk­stoff ist eine defi­nier­te Tages­do­sis (DDD) fest­ge­legt. Die­se DDD ist die ange­nom­me­ne mitt­le­re täg­li­che Erhal­tungs­do­sis für die Haupt­in­di­ka­ti­on eines Wirk­stof­fes bei Erwachsenen.

Eine DDD wird nor­ma­ler­wei­se erst dann für eine Sub­stanz zuge­wie­sen, wenn ein Pro­dukt in min­des­tens einem Land zuge­las­sen und ver­mark­tet wur­de. Das Grund­prin­zip ist, nur eine DDD pro Ver­ab­rei­chungs­weg inner­halb eines ATC-Codes zu ver­ge­ben. DDDs für ein­fa­che Sub­stan­zen basie­ren nor­ma­ler­wei­se auf einer Einzeltherapie.

Das ATC/DDD-Sys­tem ermög­licht für die Arz­nei­en einen ein­heit­li­chen Bezug zur Anga­be von Tages­the­ra­pie­kos­ten und erleich­tert Ver­glei­che zwi­schen ver­schie­de­nen Prä­pa­ra­ten. Die Tages­do­sen die­nen dabei als Hilfsgröße.

Für wel­che Arz­nei­mit­tel gilt die DDD nicht?

Für topi­sche Pro­duk­te, Seren, Impf­stof­fe, anti­neoplas­ti­sche Mit­tel, Aller­gen­ex­trak­te, All­ge­mein- und Lokal­an­äs­the­ti­ka und Kon­trast­mit­tel sind kei­ne DDDs festgelegt.

Recht­li­che Bestimmungen

Die gesetz­li­che Rege­lung in § 73 Abs. 8 SGB V sieht vor, dass die ATC-Klas­si­fi­ka­ti­on mit defi­nier­ten Tages­do­sen, wenn nötig, an die Beson­der­hei­ten der Ver­sor­gungs­si­tua­ti­on in Deutsch­land ange­passt wird. Die­se Anpas­sung soll auf der Grund­la­ge eines sach­ge­rech­ten, trans­pa­ren­ten, regel­ge­bun­de­nen Pro­zes­ses zur Beur­tei­lung von Wirk­stof­fen erfol­gen, dass ange­mes­sen und im Hin­blick auf den Anwen­dungs­zweck der Klas­si­fi­ka­ti­on mit einem ver­tret­ba­ren Ein­satz rea­li­sier­bar ist. Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) muss in sei­nen Richt­li­ni­en (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Anhalts­punk­te zu Arz­nei- und Hilfs­mit­teln auf­neh­men, die dem Ver­trags­arzt einen Kos­ten­ver­gleich ver­schie­de­ner Arz­nei­mit­tel nach Indi­ka­ti­ons­ge­biet und Wirk­stoff­grup­pen ermög­li­chen (gemäß § 92 Abs. 2 SGB V).

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Das Deut­sche Insti­tut für Medi­zi­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und Infor­ma­ti­on (DIM­DI) war von Sep­tem­ber 1969 bis Mai 2020 eine nach­ge­ord­ne­te Behör­de des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG), bevor in das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) inte­griert wurde.

Wel­che Auf­ga­ben hat das DIMDI?

Das DIM­DI stellt Infor­ma­tio­nen zu allen Berei­chen der Medi­zin bereit und ist zustän­dig für die daten­bank­ge­stütz­te Doku­men­ta­ti­on und gesund­heits­öko­no­mi­sche Bewer­tung der unter­schied­li­chen medi­zi­ni­schen Ver­fah­ren und Tech­no­lo­gien (Health Tech­no­lo­gy Assess­ment, HTA).
Durch ein eige­nes Rechen­zen­trum sowie moder­ne Soft­ware­an­wen­dun­gen und Infor­ma­ti­ons­sys­te­me nimmt das DIM­DI außer­dem eine zen­tra­le Rol­le in der Gesund­heits­te­le­ma­tik und lei­ten­de Funk­ti­on in res­sort­über­grei­fen­den IT- und Digi­ta­li­sie­rungs­vor­ha­ben des BMG ein.

Die­se Infor­ma­tio­nen über Arz­nei­mit­tel stellt das DIMIDI zur Verfügung

Neben einer öffent­lich zugäng­li­chen Daten­bank zu Arz­nei­mit­teln wer­den wei­ter­füh­ren­de Daten­ban­ken für spe­zi­el­le Fach­krei­se und Behör­den bereit­ge­stellt. Das Ver­sand­han­dels-Regis­ter beinhal­tet Apo­the­ken und Ein­zel­händ­ler, die offi­zi­ell Human­arz­nei­mit­tel über das Inter­net ver­kau­fen dür­fen. Dazu wer­den Infor­ma­tio­nen zu Fest­be­trä­gen und Zuzah­lun­gen bei Arz­nei­mit­teln sowie zum Koope­ra­ti­ons­pro­jekt PharmNet.Bund zur Ver­fü­gung gestellt.

  • Im Arz­nei­mit­tel-Infor­ma­ti­ons­sys­tem AMIce und die ABDA-Daten­ban­ken kön­nen Ärzt:innen, Apotheker:innen und medi­zi­ni­sche Fach­krei­se recherchieren.
  • Das Ver­sand­han­dels-Regis­ter beinhal­tet Lis­ten mit Apo­the­ken und sons­ti­gen Händ­lern, die die Erlaub­nis haben, Medi­ka­men­te über das Inter­net zu ver­trei­ben. Das EU-Sicher­heits­lo­go gewähr­leis­tet die Lega­li­tät der Internet-Arzneimittelhändler.
  • In der Fest­be­trags-Daten­bank kön­nen Arz­nei­mit­tel mit Fest­be­trag und pas­sen­de Ver­gleichs­prä­pa­ra­te recher­chiert werden.
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Ab 2021 soll für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel ein elek­tro­ni­sches Rezept, kurz E‑Rezept aus­ge­stellt wer­den. In der Fol­ge sol­len auch alle ande­ren (ver­ord­nungs­fä­hi­gen) Leis­tun­gen, z.B. Hilfs­mit­tel wie Seh- oder Hör­hil­fen per E‑Rezept ver­ord­net werden.

Wie funk­tio­niert das E‑Rezept?

Das E‑Rezept wird aus­schließ­lich digi­tal erstellt sowie signiert und ist in jeder Apo­the­ke ein­lös­bar. Der Zugang dazu erfolgt über einen QR-Code digi­tal oder ana­log per Papier­aus­druck. Mit der E‑Re­zept-App der gema­tik erhal­ten Pati­en­ten Zugang zu den Rezeptdaten.

So ist der Ablauf:

  1. Der/die behan­deln­de Arzt:in stellt ein E‑Rezept aus
    Das Rezept wird von Arzt:in als QR-Code aus­ge­stellt. Patient:innen ent­schei­den, ob der Code digi­tal an die E‑Re­zept-App über­mit­telt wer­den soll oder in Papier­form aus­ge­druckt wer­den soll.
  2. E‑Rezept in der Apotheke

Wenn das E‑Rezept auf dem Smart­phone hin­ter­legt ist, kön­nen die Daten von dort an eine Vor-Ort-Apo­the­ke oder eine Online-Apo­the­ke gesen­det wer­den. Die Apo­the­ke kann die Ver­füg­bar­keit prü­fen und dar­über infor­mie­ren, wann das Medi­ka­ment bereit­steht. Bei der Abho­lung in der Apo­the­ke wird der QR-Code ein­ge­scannt und das Arz­nei­mit­tel ausgehändigt.

Die Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Rezepts wur­de mit dem Gesetz zum Schutz elek­tro­ni­scher Pati­en­ten­da­ten in der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (Pati­en­ten­da­ten-Schutz-Gesetz –PDSG) fest­ge­legt und trat am 20. Okto­ber 2020 in Kraft. Der­zeit gibt es eine Viel­zahl von Feld­tests und Modell­pro­jek­ten zur Erpro­bung der elek­tro­ni­schen Ver­ord­nung von Arz­nei­mit­teln und siche­ren Daten­über­mitt­lung zwi­schen Ärzt:innen, Apotheker:innen und Patient:innen. Ziel ist es, mehr Fle­xi­bi­li­tät und Ser­vice für Patient:innen zu schaf­fen und unle­ser­li­che bzw. ver­lo­ren gegan­ge­ne Rezep­te zu ver­mei­den. Zusätz­lich sol­len die Abrech­nungs- und Doku­men­ta­ti­ons­pro­zes­se von Ärzt:innen und Apotheker:innen ver­ein­facht werden.

Die Arbeit der gematik

Die Gesell­schaft für Tele­ma­tik­an­wen­dun­gen der Gesund­heits­kar­te mbH, kurz gema­tik, ist seit 2015 ver­ant­wort­lich für den Betrieb der ein­rich­tungs­über­grei­fen­den Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) des Gesund­heits­we­sens und die stu­fen­wei­se Ein­füh­rung ver­schie­de­ner Anwen­dun­gen der TI. 2021 sol­len der elek­tro­ni­sche Medi­ka­ti­ons­plan (EMP), die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePa) und die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) in Betrieb genom­men werden.

Seit Mai 2019 beläuft sich der Geschäfts­an­teil des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) an der gema­tik auf 51 Pro­zent, der GKV-Spit­zen­ver­band (24,5 Pro­zent) sowie die Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der unter­schied­li­chen Erbrin­ger von Gesund­heits­leis­tun­gen (Bun­des­ärz­te­kam­mer, Bun­des­zahn­ärz­te­kam­mer, Deut­scher Apo­the­ker­ver­band, Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft, Kas­sen­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung und Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung) hal­ten zusam­men die ande­ren 49 Prozent.

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Erstat­tungs­fä­hig­keit bedeu­tet, dass die Kos­ten für ein Arz­nei­mit­tel (oder all­ge­mein einer medi­zi­ni­schen Behand­lung) von den Gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men wer­den müssen.

Die­se Arz­nei­mit­tel sind erstattungsfähig

Grund­sätz­lich sind alle ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tel, sofern sie nicht vom Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) davon aus­ge­schlos­sen wor­den sind, mit Markt­ein­tritt erstat­tungs­fä­hig. Über die Erstat­tungs­fä­hig­keit ein­zel­ner Arz­nei­mit­tel und Behand­lungs­me­tho­den bestimmt der G‑BA.

Die­se Arz­nei­mit­tel sind nicht erstattungsfähig

Nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge, aber apo­the­ken­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel sind seit 2004 (GKV-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz) gene­rell von der Ver­ord­nungs­fä­hig­keit und damit auch von der Erstat­tungs­fä­hig­keit aus­ge­schlos­sen. Das betrifft bei­spiels­wei­se Schmerz­stil­ler, wie Ibu­profen oder Par­acet­amol bis zu einer bestim­men Wirk­stoff­stär­ke, aber auch Life­style-Medi­ka­men­te zur Potenz­stei­ge­rung. Aller­dings sind Erstat­tun­gen zulas­ten der GKV für Kin­der bis zum voll­ende­ten 12. Lebens­jahr und Jugend­li­che mit Ent­wick­lungs­stö­run­gen bis zum voll­ende­ten 18. Lebens­jahr wei­ter­hin mög­lich. Dar­über hin­aus wer­den auch Arz­nei­mit­tel, die bei der The­ra­pie schwe­rer Erkran­kun­gen als Stan­dard­the­ra­pie gel­ten und daher in der OTC-Über­sicht auf­ge­führt sind, erstat­tet. Das gilt etwa für Cal­ci­um­/­Vit­amin-D-Ver­bin­dun­gen, die in der Osteo­po­ro­se-Behand­lung ein­ge­setzt werden.

Erstat­tungs­fä­hig­keit von Medizinprodukten

Medi­zin­pro­duk­te wie z.B. Ver­band­stof­fe sind grund­sätz­lich nicht ver­ord­nungs­fä­hig und damit auch nicht erstat­tungs­fä­hig. Der G‑BA bestimmt jedoch in der Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie, in wel­chen medi­zi­nisch not­wen­di­gen Fäl­len Medi­zin­pro­duk­te doch wie Arz­nei­mit­tel zulas­ten der GKV ver­ord­net wer­den können.

Ärzt:innen prü­fen Ver­ord­nungs­fä­hig­keit, die Apo­the­ken die Erstattungsfähigkeit

Mediziner:innen dür­fen dann Arz­nei­en ver­ord­nen, sofern die aus­ge­wähl­te Arz­nei­mit­tel­the­ra­pie not­wen­dig, aus­rei­chend, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich ist und sie das Maß des Not­wen­di­gen nicht über­schrei­tet (§ 12 Abs. 1 SGB V).

Grund­sätz­lich legt der G‑BA die Erstat­tungs­fä­hig­keit eines Arz­nei­mit­tels fest. Apotheker:innen haben jedoch eine Prüf­pflicht bezüg­lich der Erstat­tungs­fä­hig­keit von OTC-Prä­pa­ra­ten und ver­ord­nungs­fä­hi­gen Medi­zin­pro­duk­ten. Dabei müs­sen auch mög­li­che Erstat­tungs­aus­schlüs­se in Regio­nal­ver­trä­gen berück­sich­tigt werden.

Hier kann die Ver­ord­nungs­fä­hig­keit geprüft werden:

  • Sozi­al­ge­setz­buch V (SGB V)
  • Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie (AM-RL) des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses (G‑BA)
  • Arz­nei­mit­tel­über­sicht zur „Nega­tiv­lis­te“ (nach § 34 Abs. 3 SGB V)
  • Rote Lis­te
  • Samm­lung der Fachinformationen
  • aktu­el­le Preis-Informationssysteme
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Die Euro­päi­sche Arz­nei­mit­tel­agen­tur (EMA) ist die zen­tra­le Zulas­sungs­be­hör­de der Euro­päi­schen Uni­on. Eine von der EMA erteil­te Zulas­sung gilt ent­spre­chend in allen Län­dern der EU. Bestimm­te Arz­nei­mit­tel, wie z. B. Bio­phar­ma­zeu­ti­ka – und damit auch Bio­si­mi­lars – wer­den sogar aus­schließ­lich von der EMA zugelassen.

Wel­che Auf­ga­ben hat die EMA?

Die Haupt­auf­ga­ben der EMA sind die Zulas­sung und Über­wa­chung von Arz­nei­mit­teln in der Euro­päi­schen Uni­on. Phar­ma­zeu­ti­sche Her­stel­ler bean­tra­gen eine Geneh­mi­gung für das Inver­kehr­brin­gen, die von der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on aus­ge­stellt wird. Wird die Geneh­mi­gung erteilt, kann das Arz­nei­mit­tel in der gesam­ten EU und im Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ver­kauft wer­den. Auf­grund des umfas­sen­den Anwen­dungs­be­reichs des zen­tra­li­sier­ten Ver­fah­rens wer­den die meis­ten in Euro­pa ver­trie­be­nen Arz­nei­mit­tel von der EMA zugelassen.

Die Tätig­keits­be­rei­che der EMA im Überblick:

  • Erleich­te­rung der Ent­wick­lung und Zugäng­lich­keit von Arzneimitteln
  • Bewer­tung von Anträ­gen auf Geneh­mi­gung für das Inverkehrbringen
  • Über­wa­chung der Sicher­heit von Arzneimitteln
  • Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen für Fach­pu­bli­kum und die inter­es­sier­te Öffentlichkeit.

Wie arbei­tet die EMA?

Die Agen­tur koope­riert eng mit den natio­na­len Regu­lie­rungs­be­hör­den in den EU-Län­dern und mit der Gene­ral­di­rek­ti­on Gesund­heit der EU-Kom­mis­si­on. Die­se Zusam­men­ar­beit bil­det das Euro­päi­sche Netz­werk der Arz­nei­mit­tel­zu­las­sung. Zudem arbei­tet die EMA mit Schwes­ter­agen­tu­ren zusam­men, dar­un­ter dem Euro­päi­schen Zen­trum für die Prä­ven­ti­on und die Kon­trol­le von Krank­hei­ten (ECDC) und der Euro­päi­schen Behör­de für Lebens­mit­tel­si­cher­heit (EFSA).
Die wis­sen­schaft­li­chen Aus­schüs­se erstel­len unab­hän­gi­ge Emp­feh­lun­gen zu Human- und Tier­arz­nei­mit­teln auf der Grund­la­ge einer umfang­rei­chen wis­sen­schaft­li­chen Aus­wer­tung von Daten.

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Fest­be­trä­ge bezeich­nen den Höchst­be­trag, den die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen für ein Arz­nei­mit­tel über­neh­men — und zwar unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Preis des Medi­ka­ments. Das heißt: Ist der Preis eines Arz­nei­mit­tels höher als der von den Kran­ken­kas­sen dafür erstat­te­te Betrag, müs­sen Pati­en­ten in der Apo­the­ke eine soge­nann­te Auf­zah­lung leis­ten. Senkt der Her­stel­ler dage­gen den Preis für sein Arz­nei­mit­tel um 30 Pro­zent unter den Fest­be­trag, ent­fällt für Patient:innen die Arz­nei­mit­tel­zu­zah­lung in der Apotheke.

Das Fest­be­trags­sys­tem wur­de mit dem Gesund­heits­re­form­ge­setz (GRG) im Jahr 1988 ein­ge­führt, um den stei­gen­den Arz­nei­mit­tel­aus­ga­ben zu begeg­nen. Das Fest­be­trags­sys­tem ist ein rei­nes Preis­re­gu­lie­rungs­in­stru­ment, das weder eine Ver­ord­nungs­ein­schrän­kung noch einen ‑aus­schluss inne­hat. 

Wer legt die Höhe der Fest­be­trä­ge fest?

Der GKV-Spit­zen­ver­band setzt die Fest­be­trä­ge fest, die alle 14 Tage in Über­sich­ten erstellt und dem Deut­schen Insti­tut für medi­zi­ni­sche Doku­men­ta­ti­on und Infor­ma­ti­on (DIM­DI) zur Ver­öf­fent­li­chung über­sandt wer­den. Die Auf­stel­lun­gen erhal­ten sämt­li­che Fest­be­trä­ge und die gege­be­nen­falls von den Patient:innen selbst zu zah­len­de Differenzbeträge.

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) ent­schei­det über die Wirk­stoff­grup­pen, für die Fest­be­trä­ge bestimmt wer­den kön­nen. Die Fest­be­trags­grup­pen ent­hal­ten nur Wirk­stoff­na­men, aber nicht die Bezeich­nun­gen von Fertigarzneimitteln.

Stu­fen der Festbetragsgruppen:

  • Stu­fe 1: Arz­nei­mit­tel mit den­sel­ben Wirkstoffen
  • Stu­fe 2: Arz­nei­mit­tel mit phar­ma­ko­lo­gisch-the­ra­peu­tisch ver­gleich­ba­ren Wirk­stof­fen, ins­be­son­de­re mit che­misch ver­wand­ten Stoffen
  • Stu­fe 3: Arz­nei­mit­tel mit the­ra­peu­tisch ver­gleich­ba­rer Wir­kung, ins­be­son­de­re Kom­bi­na­tio­nen von Arzneimitteln

Der G‑BA berech­net die rech­ne­ri­schen mitt­le­ren Tages- oder Ein­zel­do­sen, die in die spä­te­re kon­kre­te Errech­nung der Fest­be­trä­ge einfließen.

Fest­be­trags­grup­pen müs­sen als Bestand­teil der Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie des G‑BA dem all­ge­mein aner­kann­ten Stand der medi­zi­ni­schen Erkennt­nis­se ent­spre­chen und daher in regel­mä­ßi­gen Zeit­ab­stän­den über­prüft wer­den. Auch die Ver­gleichs­grö­ßen wer­den regel­mä­ßig aktua­li­siert. Nach Aktua­li­sie­rung der Ver­gleichs­grö­ßen passt der GKV-Spit­zen­ver­band in der Regel die Fest­be­trags­hö­he an.

Patient:innen kön­nen in der Fest­be­trags-Daten­bank des Bun­des­in­sti­tuts für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) für Arz­nei­mit­tel mit Fest­be­trag Ver­gleichs­prä­pa­ra­te finden.

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Als Gale­nik wird die Leh­re der Rezep­tur oder Zube­rei­tung sowie Her­stel­lung von Arz­nei­mit­teln bezeich­net. Sie umfasst sowohl die Zusam­men­set­zung aus Wirk­stof­fen und Hilfs­stof­fen sowie deren Pro­duk­ti­on als auch die Dar­rei­chungs­form. Die gale­ni­sche Form legt so fest, in wel­cher Form ein Wirk­stoff ver­ab­reicht wird, etwa oral, sub­lin­gu­al, sub­ku­tan oder intravenös.

Hilfs­stof­fe in der Galenik

Neben dem Wirk­stoff oder meh­re­ren Wirk­stof­fen ent­hal­ten fast alle Arz­nei­mit­tel Hilfs­stof­fe ohne eige­ne phar­ma­zeu­ti­sche Wir­kung wie bei­spiels­wei­se Stär­ke. Hilfs­stof­fe haben etwa eine Funk­ti­on als Füll‑, Farb- oder Geschmacks­stoff, Kon­ser­vie­rungs­mit­tel oder als Sta­bi­li­sa­tor und Trä­ger­sub­stanz. Dadurch ermög­li­chen Hilfs­stof­fe eine ver­bes­ser­te Halt­bar­keit, ange­neh­me­ren Geschmack oder auch eine bes­ser appli­zier­ba­re Form des Arzneimittels.

His­to­rie des Begriffs Galenik

Da der Begriff Gale­nik auf den grie­chi­schen Arzt Gale­nos von Per­ga­mon zurück­zu­füh­ren ist, einem Wis­sen­schaft­ler des Alter­tums, bezeich­net die Gale­nik heu­te oft eher tra­di­tio­nel­le, hand­werk­li­che Her­stel­lungs­wei­sen, wäh­rend für die moder­ne indus­tri­el­le Arz­nei­mit­tel­pro­duk­ti­on häu­fi­ger der Begriff phar­ma­zeu­ti­sche Tech­no­lo­gie benutzt wird.

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Die Gesell­schaft für Tele­ma­tik­an­wen­dun­gen der Gesund­heits­kar­te mbH, kurz gema­tik, ist seit 2015 ver­ant­wort­lich für den Betrieb der ein­rich­tungs­über­grei­fen­den Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) des Gesund­heits­we­sens und die stu­fen­wei­se Ein­füh­rung ver­schie­de­ner Anwen­dun­gen der TI. 2021 sol­len der elek­tro­ni­sche Medi­ka­ti­ons­plan (EMP), die elek­tro­ni­sche Patient:innenakte (ePa) und die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) in Betrieb genom­men werden.

Wer ist an der gema­tik beteiligt?

Seit Mai 2019 beläuft sich der Geschäfts­an­teil des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) an der gema­tik auf 51 Pro­zent, der GKV-Spit­zen­ver­band (24,5 Pro­zent) sowie die Spit­zen­or­ga­ni­sa­tio­nen der unter­schied­li­chen Erbrin­ger von Gesund­heits­leis­tun­gen (Bun­des­ärz­te­kam­mer, Bun­des­zahn­ärz­te­kam­mer, Deut­scher Apo­the­ker­ver­band, Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft, Kas­sen­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung und Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung) hal­ten zusam­men die ande­ren 49 Prozent.

Die gema­tik hat drei zen­tra­le Aufgaben:

  1. Spe­zi­fi­ka­ti­on

Grund­la­ge der elek­tro­ni­schen Ver­net­zung im Gesund­heits­we­sen ist die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur. Deren Kom­po­nen­ten und Diens­te müs­sen funk­tio­nal, sicher, inter­ope­ra­bel und kom­pa­ti­bel sein, um rei­bungs­los arbei­ten zu können.
In die­sem Zusam­men­hang legt die gema­tik Merk­ma­le und Anfor­de­run­gen an die Funk­tio­na­li­tät und die Sicher­heit der Kom­po­nen­ten, Diens­te und Anbie­ter von Betriebs­leis­tun­gen sowie wei­te­re elek­tro­ni­sche Anwen­dun­gen an die Indus­trie fest. Die betei­lig­ten Unter­neh­men ent­wi­ckeln anhand die­ser Spe­zi­fi­ka­tio­nen die Kom­po­nen­ten, Diens­te und Anwen­dun­gen, die dann in der gema­tik bzw. beim Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik getes­tet wer­den. Wenn die­se Tests erfolg­reich sind, dür­fen sie in der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur ein­ge­setzt werden.

  1. Zulas­sun­gen

Durch ver­schie­de­ne Zulas­sungs­ver­fah­ren soll sicher­ge­stellt wer­den, dass nur Kom­po­nen­ten und Diens­te zum Ein­satz kom­men, die spe­zi­fi­ka­ti­ons­kon­form sind und somit die vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen der inter­ope­ra­blen und kom­pa­ti­blen Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur erfüllen.

Vor­aus­set­zung für die Zulas­sung sind umfang­rei­che Funk­ti­ons- und Inter­ope­ra­bi­li­täts­tests. Fer­ner müs­sen Her­stel­ler nach­wei­sen, dass die Kom­po­nen­ten und Diens­te (Pro­duk­te) den sicher­heits­tech­ni­schen Stan­dards ent­spre­chen. Bei dezen­tra­len Kom­po­nen­ten sind Nach­wei­se ein­zu­rei­chen, dass die­se vom Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik geprüft wur­den. Wenn die gema­tik sie zulässt, kön­nen sie in der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur ein­ge­setzt werden.

  1. Betriebs­ko­or­di­na­ti­on

Die gema­tik ist eben­falls für die Ein­füh­rung, Betriebs­ko­or­di­na­ti­on und die Wei­ter­ent­wick­lung der Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur ver­ant­wort­lich. Den ope­ra­ti­ven Teil der Betriebs­füh­rung über­neh­men jedoch Indus­trie­part­ner. Mit dem Zulas­sungs­ver­fah­ren soll ermög­licht wer­den, dass Anbie­ter ihre Pro­duk­te Ärzt:innen, Apotheker:innen und damit auch Ver­si­cher­ten über die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur anbie­ten kön­nen – und dies in einem zeit­lich und tech­nisch gere­gel­ten Ver­fah­ren, der soge­nann­ten Release-Planung.

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Der G‑BA setzt sich aus Ver­tre­tern der Gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen, des Dach­ver­bands der Kran­ken­häu­ser (DKG) und der Ärz­te (KBV) zusam­men. Pati­en­ten­ver­bän­de wer­den teil­wei­se in die Ent­schei­dun­gen mit eingebunden.

Das sind die Auf­ga­ben des G‑BA

Der G‑BA ent­schei­det vor allem dar­über, bei wel­chen medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen die Kos­ten von den Gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men wer­den müs­sen. Außer­dem ist er im Bereich des Qua­li­täts­ma­nage­ments und der Qua­li­täts­si­che­rung in der ver­trags­ärzt­li­chen, ver­trags­zahn­ärzt­li­chen und sta­tio­nä­ren medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung tätig. Inhalt der Arbeit des G‑BA ist im Wesent­li­chen der Beschluss von Richt­li­ni­en. Die­se sind unter­ge­setz­li­che Nor­men, die für alle gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­ten und Akteu­re in der GKV recht­lich bin­dend sind. Der G‑BA unter­steht der Rechts­auf­sicht des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG).

Die Unter­stüt­zung von Pro­jek­ten zu neu­en Ver­sor­gungs­for­men und zur Ver­sor­gungs­for­schung gehört mit dem GKV-Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz eben­falls zu den Auf­ga­ben des G‑BA. Der Inno­va­ti­ons­aus­schuss bestimmt in För­der­be­kannt­ma­chun­gen die Schwer­punk­te und Kri­te­ri­en für die För­de­rung, rich­tet Inter­es­sen­be­kun­dungs­ver­fah­ren ein und ver­fügt über die ein­ge­gan­ge­nen Anträ­ge auf Förderung.

So arbei­tet der G‑BA

Die Struk­tu­ren, Fris­ten und Schrit­te, auf deren Grund­la­ge, der G‑BA sei­ne Ent­schei­dun­gen trifft, sind in der Geschäfts­ord­nung und Ver­fah­rens­ord­nung nie­der­ge­schrie­ben. Damit sol­len trans­pa­ren­te und rechts­si­che­re Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den, die den all­ge­mein aner­kann­ten Stand der medi­zi­ni­schen For­schung ein­hal­ten. Die Inter­es­sen der Betrof­fe­nen sol­len – so sieht es das Gesetz vor – dabei ange­mes­sen berück­sich­tigt und das Gebot der Wirt­schaft­lich­keit im Sin­ne des § 12 Abs. 1 SGB V befolgt werden.

Die­se Punk­te sind unter ande­rem in der Geschäfts­ord­nung verankert:

  • die Ein­set­zung von Unter­aus­schüs­sen zur Vor­be­rei­tung von Beschlüssen
  • die Auf­ga­ben der Geschäftsstelle

Die­se Punk­te sind in der Ver­fah­rens­ord­nung verankert:

  • die Ein­lei­tung eines Beratungsprozesses
  • die ein­zu­hal­ten­den Arbeitsschritte
  • die Rol­le der evi­denz­ba­sier­ten Medizin
  • die Stel­lung­nah­me­ver­fah­ren
  • die Ein­be­zie­hung exter­nen wis­sen­schaft­li­chen Sachverstandes
  • die Büro­kra­tie­kos­ten­er­mitt­lung
  • die Been­di­gung und Doku­men­ta­ti­on eines Beratungsverfahrens

Auf­bau des Beratungsverfahrens

Das Ple­num bestimmt – bis auf fest­ge­leg­te Aus­nah­men – über die Ein­lei­tung des Bera­tungs­ver­fah­rens und weist einen Unter­aus­schuss oder eine Arbeits­grup­pe mit der Durch­füh­rung an. Die Vor­aus­set­zung dafür ist bei eini­gen Arbeits­be­rei­chen ein Bera­tungs­an­trag, der von   Antrags­be­rech­tig­ten gestellt wird.

Antrags­be­rech­tigt sind die unpar­tei­ischen Mit­glie­der des G‑BA, der GKV-Spit­zen­ver­band, die Kas­sen­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung (KBV), die Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Bun­des­ver­ei­ni­gung (KZBV), die Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft (DKG) und die Pati­en­ten­ver­tre­tung. Zudem kön­nen alle kas­sen­ärzt­li­chen und kas­sen­zahn­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und die Bun­des­ver­bän­de der Kran­ken­haus­trä­ger dies­be­züg­li­che Anträ­ge stel­len. Mit dem GKV-Ver­sor­gungs­struk­tur­ge­setz erhiel­ten zudem Her­stel­ler eines Medi­zin­pro­dukts, auf des­sen Ein­satz die tech­ni­sche Anwen­dung einer neu­en Unter­su­chungs- oder Behand­lungs­me­tho­de maß­geb­lich beruht und Unter­neh­men, die als Anbie­ter einer neu­en Metho­de ein wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an einer Erbrin­gung zu Las­ten der Kran­ken­kas­sen haben, das Recht, einen Antrag auf die Erpro­bung einer neu­en Metho­de zu stellen.

Für wel­che Leis­tungs­be­rei­che Qua­li­täts­vor­ga­ben ange­fer­tigt wer­den, kön­nen inter­ne und exter­ne Vor­schlä­ge ein­ge­reicht werden.

Die Bewer­tung von Arz­nei­mit­teln wird in der Regel nicht durch ein for­ma­les Antrags­ver­fah­ren aus­ge­löst. Hier hat der G‑BA die Ver­pflich­tung, sei­ne Richt­li­ni­en fort­wäh­rend zu aktua­li­sie­ren. Sowohl Ver­än­de­run­gen des wis­sen­schaft­li­chen For­schungs­stands als auch der Markt­si­tua­ti­on kön­nen so zu Neu­be­wer­tun­gen füh­ren und damit Ände­run­gen der Richt­li­ni­en­än­de­run­gen bedeuten.

Der Weg zum Verfahren

Anlass sind häu­fig Hin­wei­se wis­sen­schaft­li­cher Fach­ge­sell­schaf­ten, der G‑BA-Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen oder der Geschäfts­stel­le des G‑BA. Ein expli­zi­tes Antrags­recht gibt es im Arz­nei­mit­tel­be­reich nur bei Ent­schei­dun­gen über die Auf­nah­me von eigent­lich gesetz­lich aus­ge­schlos­se­nen Medi­zin­pro­duk­ten oder OTC-Arz­nei­mit­teln in das GKV-Leis­tungs­spek­trum. In die­sen Fäl­len wird der G‑BA in einem Ver­wal­tungs­ver­fah­ren auf Grund­la­ge eines Her­stel­ler­an­tra­ges tätig und trifft Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen. Noch ein­mal anders sieht das Vor­ge­hen bei der Nut­zen­be­wer­tung von Arz­nei­mit­teln mit neu­en Wirk­stof­fen aus. Hier beginnt das Bewer­tungs­ver­fah­ren auto­ma­tisch, sobald das Arz­nei­mit­tel für den deut­schen Markt eine Zulas­sung erhal­ten hat und in Ver­kehr gebracht wurde.

Die Bewer­tungs­grund­la­gen des G‑BA

Bei der Unter­su­chung des dia­gnos­ti­schen oder the­ra­peu­ti­schen Nut­zens, der medi­zi­ni­schen Not­wen­dig­keit und der Wirt­schaft­lich­keit einer medi­zi­ni­schen Leis­tung ist vom G‑BA stets der aktu­el­le medi­zi­ni­sche Kennt­nis­stand ein­zu­be­zie­hen. Zudem sind die inter­na­tio­nal aner­kann­ten Kri­te­ri­en und Stan­dards evi­denz­ba­sier­ter Medi­zin maßgeblich.

Evi­denz­ba­sier­te Medi­zin bedeu­tet in die­sem Zusam­men­hang, Ent­schei­dun­gen über den zu erwar­ten­den Nut­zen einer medi­zi­ni­schen Metho­de auf der Basis aktu­el­ler wis­sen­schaft­li­cher Erkennt­nis­se zu tref­fen. Hier­für wer­den wis­sen­schaft­li­che Unter­su­chun­gen sys­te­ma­tisch recher­chiert und die Ergeb­nis­se hin­sicht­lich Glaub­wür­dig­keit und Anwend­bar­keit auf die aktu­el­le Fra­ge­stel­lung hin beur­teilt. So kön­nen umfang­rei­che Erfah­run­gen sys­te­ma­tisch für die Ent­schei­dungs­fin­dung her­an­ge­zo­gen werden.

Die Ein­heit­lich­keit des evi­denz­ba­sier­ten Bewer­tungs­ver­fah­rens gewähr­leis­tet Objek­ti­vi­tät, Trans­pa­renz und Nach­prüf­bar­keit bei der Bestim­mung des all­ge­mein aner­kann­ten Stan­des medi­zi­ni­scher Erkenntnisse.

So ist der Ablauf des Ver­fah­rens gestaltet:

  • Infor­ma­ti­ons­extrak­ti­on — Beschrei­bung der Metho­den und Ergeb­nis­se der recher­chier­ten Stu­die oder Informationssynthese
  • Zuord­nung der recher­chier­ten Stu­di­en zu den Evi­denz­stu­fen ent­spre­chend der Verfahrensrichtlinien
  • Metho­di­sche Bewer­tung hin­sicht­lich der Durch­füh­rungs­qua­li­tät und Über­trag­bar­keit auf die Versorgungsrealität
  • Syn­the­se und abschlie­ßen­de Beur­tei­lung aller berück­sich­tig­ten Unterlagen.

Aus­wahl der wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur für die Bewertung

Die evi­denz­ba­sier­te Aus­wahl und Bewer­tung wis­sen­schaft­li­cher Lite­ra­tur ist Vor­aus­set­zung für Ent­schei­dun­gen über den Ein- oder Aus­schluss medi­zi­ni­scher Metho­den in den Leis­tungs­ka­ta­log der GKV und sichert ein trans­pa­ren­tes und rechts­si­che­res Ver­fah­ren. Das Resul­tat die­ses Ver­fah­rens ist eine Lis­te von Unter­su­chun­gen, deren Stu­di­en­hy­po­the­se der ursprüng­li­chen Fra­ge­stel­lung mög­lichst weit­ge­hend folgt. Die Lis­te bil­det die eigent­li­che wis­sen­schaft­li­che Ent­schei­dungs­grund­la­ge des G‑BA.
In der zusam­men­fas­sen­den Doku­men­ta­ti­on der Abschluss­be­rich­te wird die kom­plet­te Recher­chestra­te­gie umfas­send abge­bil­det und zusam­men mit der Bekannt­ga­be des Beschlus­ses auf der Web­site des G‑BA veröffentlicht.

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Als gene­ri­ka­fä­hig wird der Teil des Mark­tes ver­stan­den, in dem Gene­ri­ka ver­füg­bar sind. Der gene­ri­ka­fä­hi­ge Markt umfasst aber auch ehe­mals patent­ge­schütz­te Arz­nei­mit­tel, die nach Ablauf ihrer Paten­te und trotz gene­ri­schen Wett­be­werbs im Markt geblie­ben sind.

Wel­che Arz­nei­mit­tel sind generikafähig?

Grund­sätz­lich sind alle Arz­nei­mit­tel nach Ablauf des Patent­schut­zes gene­ri­ka­fä­hig. Inzwi­schen ist für fast jeden Wirk­stoff, des­sen Patent abge­lau­fen ist, ein Gene­ri­kum, ver­füg­bar. Nahe­zu 79 Pro­zent des gesam­ten Arz­nei­mit­tel­be­darfs — von seit Jahr­zehn­ten bewähr­ten Schmerz­me­di­ka­men­ten bis hin zu moder­nen Mit­teln gegen Krebs — wer­den in Deutsch­land von Gene­ri­ka-Unter­neh­men abge­deckt, mit stei­gen­der Ten­denz. Es gibt Wirk­stof­fe (z.B. der Schmerz­stil­ler Met­ami­zol und der Blut­druck­sen­ker Rami­pril), bei denen bis zu 99,8 Pro­zent der Ver­ord­nun­gen gene­risch sind.

Eine Viel­zahl von Volks­krank­hei­ten wird heu­te mit Gene­ri­ka behan­delt. Dazu gehö­ren Asth­ma, Blut­hoch­druck, Dia­be­tes und Osteo­po­ro­se. Es sind aber auch vie­le Mit­tel gegen gele­gent­lich auf­tre­ten­de Beschwer­den wie Sod­bren­nen ver­füg­bar. Die Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) lis­tet in ihrer Über­sicht der welt­weit wich­tigs­ten Wirk­stof­fe für die Gesund­heits­ver­sor­gung fast aus­schließ­lich Generika.

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Die Gene­ri­ka­quo­te bezeich­net einen Min­dest­an­teil an Gene­ri­ka und patent­frei­en, gene­ri­ka­fä­hi­gen Arz­nei­mit­teln (Alt­ori­gi­na­len) am gesam­ten Fer­tig­arz­nei­mit­tel­markt. Deutsch­land ver­fügt über eine hohe Gene­ri­ka­quo­te – im euro­pa­wei­ten Ver­gleich liegt Deutsch­land an der Spit­ze, wie eine Unter­su­chung der natio­na­len Gesund­heits­sys­tem im Auf­trag der EU-Kom­mis­si­on ergab.
Grund­sätz­lich wird zwi­schen der Gene­ri­ka­quo­te am gene­ri­ka­fä­hi­gen Markt und Gene­ri­ka­quo­te am Gesamt­markt unterschieden.

Für jede Wirk­stoff­grup­pe gibt es eine Generikaquote

Die Gene­ri­ka­quo­te berech­net sich aus den Tages­the­ra­pie­do­sen (DDD) der Gene­ri­ka — Arz­nei­mit­tel mit Rabatt­ver­trag — im Ver­hält­nis zu den DDD der patent­ge­schütz­ten Ori­gi­na­len ohne Rabattvertrag.

Was wird unter dem gene­ri­ka­fä­hi­gen Markt verstanden?

Als gene­ri­ka­fä­hig wird der Teil des Mark­tes bezeich­net, in dem Gene­ri­ka ver­füg­bar sind. Der gene­ri­ka­fä­hi­ge Markt umfasst aber auch ehe­mals patent­ge­schütz­te Arz­nei­mit­tel, die nach Ablauf ihrer Paten­te und trotz gene­ri­schen Wett­be­werbs im Markt geblie­ben sind.

Was sind Generika?

Gene­ri­ka sind Arz­nei­mit­tel, deren Wirk­stof­fe iden­tisch mit den Ori­gi­nal­prä­pa­ra­ten sind. Nach Ablauf des Patent­schut­zes kön­nen Gene­ri­ka-Her­stel­ler Nach­fol­ge­prä­pa­ra­te auf den Markt brin­gen. Sie sind sowohl für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge als auch für frei­ver­käuf­li­che Medi­ka­men­te verfügbar.

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Gene­ri­ka sind Arz­nei­mit­tel, deren Wirk­stof­fe iden­tisch mit den Ori­gi­nal­prä­pa­ra­ten sind. Nach Ablauf des Patent­schut­zes, der in der EU 20 Jah­re beträgt, kön­nen Gene­ri­ka-Her­stel­ler Nach­fol­ge­prä­pa­ra­te auf den Markt brin­gen. Sie sind sowohl für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge als auch für frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­en verfügbar.

Sind Gene­ri­ka qua­li­ta­tiv genau­so hochwertig?

Gene­ri­ka sind bio­äqui­va­lent und wir­ken daher auch genau­so wie das Refe­renz­pro­dukt. Für sie gel­ten die­sel­ben Qua­li­täts- und Sicher­heits­an­for­de­run­gen wie für alle ande­ren Medi­ka­men­te auch. Zulas­sung und Qua­li­täts­über­wa­chung sind detail­liert durch Vor­schrif­ten gere­gelt und durch Prüf­be­hör­den sichergestellt.
Aus­schlag­ge­bend für die Zulas­sung ist u.a. die Bio­äqui­va­lenz des Gene­ri­kums. Die Men­ge und Geschwin­dig­keit, mit der der Kör­per den Wirk­stoff auf­nimmt, muss dem Ori­gi­nal inner­halb enger Gren­zen ent­spre­chen. Her­stel­ler müs­sen dies durch Unter­su­chun­gen nach­wei­sen. Durch die­ses Zulas­sungs­ver­fah­ren ist sicher­ge­stellt, dass das Gene­ri­kum die glei­che Qua­li­tät und Sicher­heit besitzt.

Wie unter­stüt­zen Gene­ri­ka das deut­sche Solidarsystem?

Gene­ri­ka sind bei hoch­wer­ti­ger Qua­li­tät kos­ten­güns­ti­ger als Refe­renz­prä­pa­ra­te, dadurch ent­las­ten sie das Gesund­heits­sys­tem wesent­lich. Je mehr Patient:innen mit Gene­ri­ka ver­sorgt wer­den, des­to weni­ger Aus­ga­ben entstehen.

Wie ver­brei­tet sind Generika?

Für fast jeden Wirk­stoff, des­sen Patent abge­lau­fen ist, gibt es ein Gene­ri­kum. Sie sind als Schmerz­stil­ler, Blut­druck­sen­ker oder für die Behand­lung von Osteo­po­ro­se ver­füg­bar. Der Gene­ri­ka-Anteil in der Ver­sor­gung ist in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren wei­ter­ge­wach­sen. Knapp 79 Pro­zent des gesam­ten Arz­nei­mit­tel­be­darfs wer­den in Deutsch­land von Gene­ri­ka-Unter­neh­men abge­deckt. Für eini­ge Wirk­stof­fe ist die Ver­sor­gung fast aus­schließ­lich generisch.

Auf der ande­ren Sei­te schrumpft der Anteil an den Arz­nei­mit­tel­kos­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ste­tig — von 16 auf knapp 9 Pro­zent. Gleich­zei­tig wer­den wich­ti­ge Wirk­stof­fe, wie z.B. Ibu­profen und der Blut­druck­sen­ker Can­des­ar­tan von immer weni­ger Her­stel­lern pro­du­ziert. Eine pro­ble­ma­ti­sche Ent­wick­lung, die schwer­wie­gen­de Aus­wir­kun­gen wie Lie­fer­eng­päs­se zur Fol­ge haben kann. Und die zeigt, dass der nied­ri­ge Preis nicht das höchs­te Gut bei der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung sein sollte.

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Der GKV-Markt deckt die Ver­ord­nun­gen zu Las­ten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ab. Zu den absatz­stärks­ten Indi­ka­tio­nen in Deutsch­land zäh­len Herz-Kreis­lauf­erkran­kun­gen und Schilddrüsenfehlfunktionen.
Das Wis­sen­schaft­li­che Insti­tut der AOK (WIdO) ver­öf­fent­licht jedes Jahr Daten des Arz­nei­mit­tel­mark­tes und der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung der gesetz­lich Ver­si­cher­ten. Neben dem Gesamt­markt wer­den die zen­tra­len Mark­te­be­rei­che der Paten­t­arz­nei­mit­tel, Bio­lo­gi­ka und Bio­si­mi­lars sowie der Orphan Drugs abge­bil­det. Eben­falls wer­den die Lie­fer­si­cher­heit von Medi­ka­men­ten, die Aus­wir­kun­gen der Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trä­ge, die Zusam­men­set­zung der Dis­tri­bu­ti­ons­kos­ten und die Markt­da­ten phar­ma­zeu­ti­scher Her­stel­ler aufgeführt.

Der Auf­bau der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV)

In Deutsch­land gibt es die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) und die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV). 90 Pro­zent der Bevöl­ke­rung ist gesetz­lich krankenversichert.

Die GKV fußt auf drei Prinzipien:

  • Soli­da­ri­tät

Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind abhän­gig von der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit der Ver­si­cher­ten, wäh­rend die Gesund­heits­leis­tun­gen für alle gleich sind. Alle gesetz­lich ver­si­cher­ten Mit­glie­der zah­len ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge gelan­gen in den gemein­sa­men Gesund­heits­fonds der Krankenkassen.

Etwa 16 Mil­lio­nen Men­schen sind als Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Für sie gel­ten die glei­chen Leis­tungs­an­sprü­che wie für die Bei­trags­zah­le­rin­nen und ‑zah­ler. Mit die­sem Ver­fah­ren wird ein Aus­gleich zwi­schen Allein­le­ben­den und Fami­li­en geschaf­fen. Der Soli­dar­aus­gleich ist damit ein tra­gen­des Prin­zip der GKV.

  • Ver­si­che­rungs­pflicht

In der GKV pflicht­ver­si­chert sind alle Arbeitnehmer:innen, deren monat­li­ches Brut­to­ein­kom­men unter der jähr­lich ange­pass­ten Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze — 5.362,50 Euro pro Monat im Jahr 2021 — und über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze — 450 Euro pro Monat im Jahr 2021 — liegt. Für Mit­glie­der der GKV besteht zudem Ver­si­che­rungs­pflicht in der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für die Mit­glied­schaft in der GKV hat der Gesetz­ge­ber Vor­aus­set­zun­gen defi­niert. Zunächst wer­den die Ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen nach dem Gesichts­punkt der Schutz­be­dürf­tig­keit der Betrof­fe­nen und der Begrün­dung einer leis­tungs­fä­hi­gen Soli­dar­ge­mein­schaft fest­ge­legt. Zu den schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen gehö­ren bei­spiels­wei­se Arbeit­neh­me­rIn­nen mit einem Ein­kom­men unter­halb der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, Rentner:innen, Stu­die­ren­de, Men­schen mit Behin­de­run­gen in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen. Dar­über hin­aus auch alle Per­so­nen, die kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall haben und der GKV zuge­zählt werden.

Ziel der Versicherungspflicht

Bei einer schwe­ren Erkran­kung kön­nen schnell hohe Behand­lungs­kos­ten ent­ste­hen, die das Ein­kom­men und das Erspar­te der Patient:innen über­stei­gen. Der Gesetz­ge­ber möch­te mit der GKV alle Bür­ger mit Wohn­sitz in Deutsch­land im Krank­heits­fall absi­chern. Wer kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall hat, ist daher ver­si­che­rungs­pflich­tig in der GKV, wenn er zuletzt gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert war oder dem gesetz­li­chen Sys­tem zuzu­ord­nen ist. Andern­falls ist auch die Ver­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung möglich.

  • Ver­si­che­rungs­frei­heit

Die Ver­si­che­rungs­pflicht von Arbeitnehmer:innen, deren Lohn oder Gehalt in einem bestehen­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis die gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze) über­steigt, endet mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, sofern das Ent­gelt auch im fol­gen­den Kalen­der­jahr höher ist als die dann gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Im Jahr 2021 beträgt die all­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 64.350 Euro Jah­res­ent­gelt bezie­hungs­wei­se 5.362,50 Euro monat­lich. Wer über ein Ein­kom­men über die­se Gren­ze hin­aus hat, unter­liegt nicht mehr der Ver­si­che­rungs­pflicht Beschäf­tig­ter. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, als frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se zu blei­ben oder in eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln.

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Der GKV-Spit­zen­ver­band ist die Dach- und Lob­by­or­ga­ni­sa­ti­on der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen in Deutsch­land. Damit ist er für die wett­be­werbs­neu­tra­len Auf­ga­ben der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in Deutsch­land, Euro­pa und auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rer zuständig.

Die­se Tätig­keits­fel­der umfasst die Arbeit des GKV-Spitzenverbands:

  1. Rah­men­be­din­gun­gen für die gesund­heit­li­che und pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung mitentwickeln
  2. Inter­es­sen­ver­tre­tung der gesetz­lich Ver­si­cher­ten gegen­über Leis­tungs­er­brin­gen­den und Politik
  3. Zustän­dig­keit für Finan­zie­rungs­fra­gen und einen Groß­teil des Daten­ma­nage­ments inner­halb der GKV

Dazu gehö­ren die­se Aufgaben:

  • Ver­ein­ba­rung der Rah­men­ver­trä­ge und Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen für die sta­tio­nä­re, ambu­lan­te und zahn­ärzt­li­che Versorgung
  • Fest­le­gung der Richt­li­ni­en für die gesund­heit­li­che und pfle­ge­ri­sche Ver­sor­gung (z. B. zusätz­li­che Betreuungskräfte)
  • Ent­schei­dun­gen über grund­sätz­li­che Fach- und Rechts­fra­gen zum Bei­trags- und Mel­de­ver­fah­ren in der Sozialversicherung
  • Fest­le­gung der Fest­be­trä­ge für Arz­nei- und Hilfsmittel
  • Vor­ga­ben für Ver­gü­tungs­ver­hand­lun­gen und Arz­nei­mit­tel­ver­ein­ba­run­gen auf Landesebene
  • Ver­hand­lung mit Arz­nei­mit­tel­her­stel­lern über die Erstat­tungs­prei­se für neue Medikamente
  • Gestal­tung der Tele­ma­tik im Gesundheitswesen
  • Defi­ni­ti­on der Grund­sät­ze zur Prä­ven­ti­on, Selbst­hil­fe und Rehabilitation
  • Ver­hand­lung der Ver­ein­ba­run­gen zur Qua­li­tät der ärzt­li­chen Versorgung
  • Erar­bei­tung einer Bewer­tungs­sys­te­ma­tik zur Qua­li­tät von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen mit den Leistungserbringern
  • Unter­stüt­zung von Modell­pro­jek­ten zur Wei­ter­ent­wick­lung der Pflegeversicherung
  • Beglei­tung der Kran­ken­kas­sen und ihrer Lan­des­ver­bän­de bei der Erfül­lung ihrer Aufgaben
  • Ver­tre­tung der GKV-Inter­es­sen in der gemein­sa­men Selbst­ver­wal­tung mit den Leis­tungs­er­brin­gern auf Bun­des­ebe­ne (z.B. im Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss) und gegen­über der Bundesregierung
  • Ver­tre­tung der GKV-Inter­es­sen auf EU-Ebe­ne z.B. im Rah­men von Stel­lung­nah­men zur Medi­zin­pro­duk­te- oder Mehr­wert­steu­er­ge­setz­ge­bung, Daten­schutz, Pati­en­ten­mo­bi­li­tät, Qua­li­tät der Gesundheitsversorgung

Ein wesent­li­cher Unter­schied zu ande­ren Ver­bän­den und Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen ist, dass die vom GKV-Spit­zen­ver­band geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen für alle Kran­ken­kas­sen, deren Lan­des­ver­bän­de und somit mit­tel­bar für alle gesetz­lich Ver­si­cher­ten gel­ten. Sie also recht- und norm­set­zen­den Cha­rak­ter haben.

Das Wesen der Gesetz­li­chen Krankenversicherung

In Deutsch­land gibt es die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) und die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV). 90 Pro­zent der Bevöl­ke­rung ist gesetz­lich krankenversichert.

Die GKV fußt auf drei Prinzipien:

1) Soli­da­ri­tät
Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind abhän­gig von der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit der Ver­si­cher­ten, wäh­rend die Gesund­heits­leis­tun­gen für alle gleich sind. Alle gesetz­lich ver­si­cher­ten Mit­glie­der zah­len ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge gelan­gen in den gemein­sa­men Gesund­heits­fonds der Krankenkassen.

Etwa 16 Mil­lio­nen Men­schen als Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Für sie gel­ten die glei­chen Leis­tungs­an­sprü­che wie für die Bei­trags­zah­le­rin­nen und ‑zah­ler. Mit die­sem Ver­fah­ren wird ein Aus­gleich zwi­schen Allein­le­ben­den und Fami­li­en geschaf­fen. Der Soli­dar­aus­gleich ist damit ein tra­gen­des Prin­zip der GKV.

2) Ver­si­che­rungs­pflicht
In der GKV pflicht­ver­si­chert sind alle Arbeit­neh­mer, deren monat­li­ches Brut­to­ein­kom­men unter der jähr­lich ange­pass­ten Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze — 5.362,50 Euro pro Monat im Jahr 2021 — und über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze — 450 Euro pro Monat im Jahr 2021 — liegt. Für Mit­glie­der der GKV besteht zudem Ver­si­che­rungs­pflicht in der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für die Mit­glied­schaft in der GKV hat der Gesetz­ge­ber Vor­aus­set­zun­gen defi­niert. Zunächst wer­den die Ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen nach dem Gesichts­punkt der Schutz­be­dürf­tig­keit der Betrof­fe­nen und der Begrün­dung einer leis­tungs­fä­hi­gen Soli­dar­ge­mein­schaft fest­ge­legt. Zu den schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen gehö­ren bei­spiels­wei­se Arbeit­neh­me­rIn­nen mit einem Ein­kom­men unter­halb der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, Rent­ne­rin­nen und Rent­ner, Stu­die­ren­de, Men­schen mit Behin­de­run­gen in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen. Dar­über hin­aus auch alle Per­so­nen, die kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall haben und der GKV zuge­zählt werden.

Ziel der Versicherungspflicht

Bei einer schwe­ren Erkran­kung kön­nen schnell hohe Behand­lungs­kos­ten ent­ste­hen, die das Ein­kom­men und das Erspar­te der Pati­en­ten über­stei­gen. Der Gesetz­ge­ber möch­te mit der GKV alle Bür­ger mit Wohn­sitz in Deutsch­land im Krank­heits­fall absi­chern. Wer kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall hat, ist daher ver­si­che­rungs­pflich­tig in der GKV, wenn er zuletzt gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert war oder dem gesetz­li­chen Sys­tem zuzu­ord­nen ist. Andern­falls ist auch die Ver­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung möglich.

Um ver­mö­gens­über­stei­gen­de Behand­lungs­kos­ten zu ver­mei­den, sol­len Bürger:innen mit Wohn­sitz in Deutsch­land im Krank­heits­fall abge­si­chert sein.

3) Ver­si­che­rungs­frei­heit

 Die Ver­si­che­rungs­pflicht von Arbeitnehmer:innen, deren Lohn oder Gehalt in einem bestehen­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis die gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze) über­steigt, endet mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, sofern das Ent­gelt auch im fol­gen­den Kalen­der­jahr höher ist als die dann gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Im Jahr 2021 beträgt die all­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 64.350 Euro Jah­res­ent­gelt bezie­hungs­wei­se 5.362,50 Euro monat­lich. Wer über ein Ein­kom­men über die­se Gren­ze hin­aus hat, unter­liegt nicht mehr der Ver­si­che­rungs­pflicht Beschäf­tig­ter. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, als frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se zu blei­ben oder in eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­wah­len als Ele­ment der Mitbestimmung

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­wah­len – kurz: Sozi­al­wah­len – sind Angel­punkt der sozia­len Siche­rungs­sys­te­me und bil­den die Grund­la­ge für deren selbst­ver­wal­te­te, unab­hän­gi­ge Struk­tu­ren. Nach der Wahl zum Bun­des­tag und zum Euro­päi­schen Par­la­ment sind sie die größ­ten Wah­len in Deutsch­land. Alle sechs Jah­re wer­den die Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­ne der gesetz­li­chen Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten- und Unfall­ver­si­che­rung neu gewählt und set­zen sich je zur Hälf­te aus ehren­amt­li­chen Ver­si­cher­ten- und Arbeit­ge­ber­ver­tre­tern zusam­men. Mit der Stimm­ab­ga­be kön­nen Wäh­ler ihr Recht auf gesell­schaft­li­che Par­ti­zi­pa­ti­on wahr­neh­men. Die Gewähl­ten ver­tre­ten die Inter­es­sen der Bei­trags­zah­ler, der Patient:innen, Pfle­ge­be­dürf­ti­gen sowie der Rentner:innen und neh­men poli­tisch Ein­fluss auf die Fort­ent­wick­lung der sozia­len Sicherungssysteme.

Merk­ma­le der Sozialversicherungswahlen

Unter­schie­den wird zwi­schen einer Wahl mit und ohne Wahl­hand­lung, der so genann­ten Frie­dens­wahl. Bei den meis­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern fin­den Frie­dens­wah­len statt. Dabei wer­den auf den Vor­schlags­lis­ten nicht mehr Kan­di­da­ten auf­ge­stellt als Mit­glie­der zu wäh­len sind. Wah­len mit Wahl­hand­lung, soge­nann­te Urwah­len, wer­den bei ver­schie­de­nen Betriebs­kran­ken­kas­sen, fast allen Ersatz­kas­sen und dem Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund durchgeführt.

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