Wirksamkeit
Vor der Zulassung müssen Hersteller nicht nur die Qualität sondern natürlich auch die Wirksamkeit eines Arzneimittels im vorhergesehenen Therapiegebiet nachweisen. Dies geschieht in klinischen Studien, welche unter strengsten Regeln die Arzneimittelwirkung überprüfen. Ein wichtiger Bestandteil dieser Regeln ist die Berücksichtigung individueller Eigenschaften von Patient:innen, welche die Wirkung und somit Wirksamkeit eines Arzneimittels beeinflussen können, dazu gehören z.B. Alter, Geschlecht, oder Gesundheitszustand. Hierdurch wird auch festgestellt, ob bei bestimmten Patientengruppen oder –eigenschaften vermehrt unerwünschte Nebenwirkungen auftreten, sodass gegebenenfalls die Empfehlungen zur Einnahme auf dem Beipackzettel angepasst werden können.
Unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die nicht auf dem Beipackzettel vermerkt sind, sollten immer sowohl dem zuständigen Arzt:in oder Apotheker:in, als auch, wenn möglich, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder dem betreffenden Hersteller direkt gemeldet werden.
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Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Vertragsärzte:innen sind durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird die vertragsärztliche Patientenversorgung, einschließlich Maßnahmen zur Früherkennung und Diagnostik, sowie Verordnungen von Therapien und Arzneimitteln, auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft. Wirtschaftlichkeit bedeutet hier, dass Vertragsarzt:in eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patient:innen durchführt, die aber den notwendigen Umfang der Behandlung nicht überschreitet. Ziel ist es, Behandlungsziele effektiv zu erreichen, qualitativ minderwertige oder nicht notwendige Leistungen zu verhindern und unnötige ausufernde Kosten zu vermeiden.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von Gremien der Gesetzlichen Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt. Es wird hierbei zwischen zwei Arten von Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterschieden. Zufälligkeitsprüfungen prüfen die Wirtschaftlichkeit verordneter Leistungen von zufällig ausgewählten Vertragsärzt:innen und werden pro Jahr bei etwa acht Prozent der Ärzt:innen durchgeführt. Überschreiten ärztliche Verordnungen oder Leistungen die von der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Richtgrößen, Durchschnitts- oder Zielwerte wird eine Auffälligkeitsprüfung vorgenommen, um die Wirtschaftlichkeit und das Volumen der verordneten Leistungen zu überprüfen. Wenn der Mehraufwand nicht durch Besonderheiten der Praxis oder Therapie begründet werden kann, muss der/die Vertragsärzt:in diesen gegebenenfalls bis zu einer gewissen Grenze zurückerstatten.
Die Prüfungsmethoden können aufgrund von regionalen Vereinbarungen variieren, basieren jedoch auf einheitlichen Rahmenvorgaben, die in Zusammenarbeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes erarbeitet und vereinbart, sowie unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts überarbeitet werden.
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