Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip gehört zu den Strukturprinzipien der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland und ist in § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich festgeschrieben. Es versteht darunter die Bereitstellung von medizinischen Sach- und Dienstleistungen durch die Krankenkasse. Patient:in, d. h. entweder das Krankenkassenmitglied oder ein mitversicherter Familienangehöriger, nimmt danach Leistungen zur Krankenbehandlung von der Krankenkasse selbst in Anspruch, ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten. Das Gegenteil ist das Kostenerstattungsprinzip. Dabei erstattet die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Kosten für die von den Leistungsträgern erbrachten ärztlichen Behandlungen nachträglich. Das Sachleistungsprinzip gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung.
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securPharm
securPharm bezeichnet sowohl das deutsche Fälschungsschutzsystem als auch den Zusammenschluss von Gesundheitsakteuren (Hersteller, Großhändler, Apotheken), der als Organisation dahintersteht. Basierend auf der EU-Fälschungsschutzrichtlinie, welche individuelle Sicherheitsmerkmale auf Arzneimittelpackungen vorschreibt, kann mittels der securPharm-Datenbank die Echtheit von Arzneimitteln anhand individueller randomisierter Packungsmerkmale (via Erstöffnungsschutz sowie sogenannter Data Matrix Codes) geprüft werden.
Das gemeinsame IT-System „EU Hub“ verbindet die nationalen Fälschungsschutzsysteme der EU/EEA-Mitgliedsstaaten miteinander und ermöglicht die Verifizierung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln um die Sicherheit und Qualität der europäischen Arzneimittelversorgung zu gewährleisten.
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Sozialgesetzbuch V
Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind alle Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die im SGB V geregelte Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft beschrieben, die die Aufgabe hat, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Derzeit sind etwa 90 % der deutschen Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Als Geburtsstunde der gesetzlichen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung gilt der 17. November 1881. Reichskanzler Otto von Bismarck verlas an diesem Tag vor dem Reichstag die Kaiserliche Botschaft. Am 29. Mai 1883 verabschiedete der Reichstag das Gesetz zur Krankenversicherung, das am 15. Juni verkündet wurde und mit dem 1. Dezember 1884 in Kraft trat.
Die Krankenversicherung ist der älteste Teil der Sozialversicherung. Später folgten ihr die gesetzliche Unfallversicherung (1884), die Invaliden- und Alterssicherung (1889), die Angestelltenversicherung (1911) und die Arbeitslosenversicherung (1927). Als letztes kam 1995 die Pflegeversicherung hinzu.
Seit dem 1. Januar 1914 wurde die Sozialversicherung in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die RVO wurde seit 1976 schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst. Daneben verbleiben Teile der RVO weiterhin in Kraft. Ganz überwiegend finden sich die Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung heute aber in dem seit 1989 geltenden SGB V.
Mehrere Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung sind seitdem in Kraft getreten.
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Spitzenverband Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung
Auch: GKV-Spitzenverband
Er ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Er gestaltet die Rahmenbedingungen für einen intensiven Wettbewerb um Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung. Die Gesundheit der rund 73 Millionen Versicherten steht dabei im Mittelpunkt seines Handelns.
Die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge und seine sonstigen Entscheidungen gelten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände und damit praktisch für alle gesetzlich Versicherten. Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen.
Die Wirkungsmöglichkeiten des GKV-Spitzenverbandes sind vielfältig. So berät er die Parlamente und Ministerien im Rahmen aktueller Gesetzgebungsverfahren und ist stimmberechtigtes Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss. Mit den Vertragspartnern auf Bundesebene schließt er Verträge und Vereinbarungen sowie verhandelt Richtlinien für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung.
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