Nutzenbewertung (auch frühe Nutzenbewertung)
Bei der frühen Nutzenbewertung nach dem Arzneimittelneuordnungsgesetz (AMNOG) müssen patentgeschützte Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber dem bisherigen Therapiestandard nachweisen. Der Therapiestandard ist dabei definiert als „zweckmäßige Vergleichstherapie“. Im Regelfall führt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) diese Nutzenbewertung durch. Kann ein Zusatznutzen nachgewiesen werden, wird in einem zweiten Schritt für das bewertete Arzneimittel ein Erstattungspreis zwischen dem Hersteller und dem GKV-Spitzenverband verhandelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) entscheidet, ob und welchen Zusatznutzen ein neues Arzneimittel hat. Innerhalb von drei Monaten nach Markteintritt stellt er fest, ob ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie besteht.
Der Ablauf des Verfahrens:
- Die Hersteller legen dem G‑BA Zulassungsnachweise und Untersuchungen zu dem Arzneimittel vor, die einen Zusatznutzen im Vergleich zu einer zuvor bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweisen. Dann kann der G‑BA mit der Nutzenbewertung beispielsweise das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragen.
- Die Nutzenbewertung wird im Internet publiziert. Pharmazeutische Hersteller, Verbände und Sachverständige haben in der Folge die Möglichkeit, schriftlich und mündlich zu dem Ergebnis Stellung zu nehmen.
- Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen trifft der G‑BA einen Beschluss, der Aussagen über das Ausmaß des Zusatznutzens, über die möglichen Patient:innengruppen, über Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung und über die Therapiekosten des Arzneimittels im Fokus hat. Der Beschluss ist ebenfalls öffentlich einsehbar.
- Mit dem Entscheid wird das Verfahren zur Preisfindung für das neue Arzneimittel fortgeführt.
Die Arbeit des IQWiG-Instituts
Seit 2004 untersucht das Institut die Vor- und Nachteile von medizinischen Maßnahmen für Patient:innen. Dazu erstellt das IQWiG fachlich unabhängige Gutachten beispielsweise zu Arzneimitteln, Verfahren der Früherkennung und Diagnostik und nicht-medikamentösen Behandlungsmethoden.
Für seine Einschätzungen führt das Institut selbst keine Patient:innen-Studien durch, vielmehr analysieren die Mitarbeitenden international publizierte Untersuchungen. Die Ergebnisse der Analysen veröffentlicht das IQWiG für die Öffentlichkeit auf seiner Internetseite.
Ist das IQWiG an der Preisgestaltung von Arzneimitteln beteiligt?
Nein. Das Institut prüft, ob ein neu zugelassenes Arzneimittel einen Zusatznutzen hat. Dazu legt des dem G‑BA ein Gutachten vor. Bestätigt der G‑BA einen Zusatznutzen, kommt es in der Folge zu Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Pharmaunternehmen. Wird kein zusätzlicher Nutzer festgestellt, gilt für den neuen Wirkstoff ein Festbetrag oder ein Preis, der nicht höher sein darf als ein vergleichbares Arzneimittel.
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