Unser Glossar

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Der Her­stel­ler­ab­ga­be­preis eines Arz­nei­mit­tels ist der Preis, zu dem das Arz­nei­mit­tel vom Her­stel­ler an den phar­ma­zeu­ti­schen Groß­han­del abge­ge­ben wird. Die Zuschlä­ge, die Apo­the­ken auf den Groß­han­dels­preis drauf­schla­gen dür­fen, sind in der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung (AMPreisV) festgeschrieben.

Wie hoch ist der Zuschlag für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Fertigarzneien?

Apo­the­ken und Groß­han­del erhe­ben Zuschlä­ge ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel (Rx-Medi­ka­men­te) auf den Her­stel­ler­ab­ga­be­preis. Der Groß­han­del erhebt neben einem nicht-rab­bat­tier­fä­hi­gen Fest­zu­schlag von 70 Cent pro Packung, Zuschlä­ge von maxi­mal 3,15 Pro­zent pro Arz­nei­pa­ckung, maxi­mal 37,80 Euro. Aus die­sen Fak­to­ren ergibt sich der Net­to-Apo­the­ken­ein­kaufs­preis (AEP). Auf die­sen Ein­kaufs­preis kön­nen Apo­the­ken zusätz­lich zum Fest­zu­schlag in Höhe von 8,35 Euro plus 21 Cent Not­dienst­zu­schlag einen Zuschlag von 3 Pro­zent erhe­ben. Dazu kommt die Mehr­wert­steu­er von der­zeit 19 Prozent.

Zur gesetz­li­chen Zuzah­lung erhal­ten die Apo­the­ken bei der der Abrech­nung mit den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­chern einen Rabatt von 1,77 Euro pro Arz­nei­mit­tel — der soge­nann­te gesetz­li­che Apo­the­ken­ab­schlag vom Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP).

Wie wird der Preis für nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­en gebildet?

Seit 2004 sind frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­en von der AMPreisV aus­ge­nom­men. Apo­the­ken kön­nen die Prei­se selbst fest­le­gen. Aus­nah­me: Wur­de ein frei­ver­käuf­li­ches Mit­tel per kas­sen­ärzt­li­chem Rezept ver­ord­net, kann der Preis nicht frei­ge­stal­tet werden.

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