Herstellerabgabepreis (HAP)
Der Herstellerabgabepreis eines Arzneimittels ist der Preis, zu dem das Arzneimittel vom Hersteller an den pharmazeutischen Großhandel abgegeben wird. Die Zuschläge, die Apotheken auf den Großhandelspreis draufschlagen dürfen, sind in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgeschrieben.
Wie hoch ist der Zuschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneien?
Apotheken und Großhandel erheben Zuschläge verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx-Medikamente) auf den Herstellerabgabepreis. Der Großhandel erhebt neben einem nicht-rabbattierfähigen Festzuschlag von 70 Cent pro Packung, Zuschläge von maximal 3,15 Prozent pro Arzneipackung, maximal 37,80 Euro. Aus diesen Faktoren ergibt sich der Netto-Apothekeneinkaufspreis (AEP). Auf diesen Einkaufspreis können Apotheken zusätzlich zum Festzuschlag in Höhe von 8,35 Euro plus 21 Cent Notdienstzuschlag einen Zuschlag von 3 Prozent erheben. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
Zur gesetzlichen Zuzahlung erhalten die Apotheken bei der der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenversichern einen Rabatt von 1,77 Euro pro Arzneimittel — der sogenannte gesetzliche Apothekenabschlag vom Apothekenverkaufspreis (AVP).
Wie wird der Preis für nicht-verschreibungspflichtige Arzneien gebildet?
Seit 2004 sind freiverkäufliche Arzneien von der AMPreisV ausgenommen. Apotheken können die Preise selbst festlegen. Ausnahme: Wurde ein freiverkäufliches Mittel per kassenärztlichem Rezept verordnet, kann der Preis nicht freigestaltet werden.
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