Vergaberecht
Das Vergaberecht regelt, was ein öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen zu beachten hat. In diesem Sinne sind auch Krankenkassen bei dem Abschluss von Rabattverträgen für Arzneimittel öffentliche Auftraggeber.
Mithilfe des Vergaberechts ist eine gerechte sowie nachhaltige Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen gewährleistet. Durch die formulierten Vorschriften erhält der öffentliche Auftraggeber eine Handlungsanweisung, wie er Aufträge zu Bau- und Dienstleistungen sowie Lieferungen zu verteilen hat.
Grundsätzlich müssen Kommunen und Länder, der Bund sowie Zweckverbände und Versorgungsunternehmen Aufträge öffentlich ausschreiben.
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Verschreibungspflicht für Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Medikamente sind nur auf Verordnung/Verschreibung (Rezept) durch die Ärzt:in erhältlich und bedürfen einer ärztlichen Betreuung. Sie unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen, da sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gesundheitsgefährdung darstellen können.
Ob ein Medikamente der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht, ist abhängig von
- dem Wirkstoff und der Wirkstoffmenge. So ist das Schmerz- und Fiebermittel Ibuprofen beispielsweise mit einer Wirkstoffmenge bis 400 mg apothekenpflichtig, ab 600 mg jedoch verschreibungspflichtig.
- der Art der Verabreichung. Beispielsweise ist das Schmerz- und Fiebermittel Acetylsalicylsäure (ASS) in Form von Tabletten oder Brausetabletten apothekenpflichtig, als Injektionslösung zur intravenösen Anwendung durch eine Ärzt:in hingegen verschreibungspflichtig.
- der „Neuheit“ des Wirkstoffes. Zwar haben die apothekenpflichtigen Medikamente durch Zulassungsstudien ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nachweisen müssen. Eine Erfahrung in der breiten Bevölkerung und über Jahre liegt allerdings noch nicht vor.
- dem Anwendungsgebiet und dem Erkrankungsbild (chronisch oder akut). So ist beispielsweise der Schleimlöser Acetylcystein (ACC) trotz gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstoffmenge sowohl verschreibungspflichtig als auch rezeptfrei.
Verschreibungspflichtige (auch: rezeptpflichtige) Arzneimittel
Sie dürfen in der Apotheke nur gegen Vorlage eines ärztlichen Rezepts abgegeben werden.
Die Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMV) regelt, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch eine Ärzt:in, Tierärzt:in oder Zahnärzt:in ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen. Weiterhin legt sie fest, welche Angaben auf einem Rezept enthalten muss.
Bei jeder Verschreibung von Arzneimitteln sind Ärzte:innen ab dem 01. November 2020 verpflichtet, auf Rezepten die Dosierung zu vermerken – es sei denn, die Patient:innen wurde ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung übergeben.
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Vertragsärzt:innen
Vertragsärzte:innen sind Ärzte:innen mit einem Kassensitz. Sie können Leistungen, die sie gegenüber GKV-Patient:innen erbringen, mit den Krankenkassen abrechnen. Diese Leistungen nennt man vertragsärztliche Leistungen.
Ärzte:innen, die im Arztregister eingetragen sind, können ihre Zulassung als Vertragsarzt beantragen. Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister nachweist.
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister sind die Approbation als Arzt:in und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung (Erlangung der Bezeichnung als Facharzt:in).
Das Arztregister und die Registerakten werden von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt.
Vertragsärzte:innen sind durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird die vertragsärztliche Patientenversorgung, einschließlich Maßnahmen zur Früherkennung und Diagnostik, sowie Verordnungen von Therapien und Arzneimitteln, auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft. Wirtschaftlichkeit bedeutet hier, dass der Vertragsarzt eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patient:innen durchführt, die aber den notwendigen Umfang der Behandlung nicht überschreitet. Ziel ist es, Behandlungsziele effektiv zu erreichen, qualitativ minderwertige oder nicht notwendige Leistungen zu verhindern und unnötige ausufernde Kosten zu vermeiden.
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