Unser Glossar

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Das Ver­ga­be­recht regelt, was ein öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber bei der Ver­ga­be von Auf­trä­gen zu beach­ten hat. In die­sem Sin­ne sind auch Kran­ken­kas­sen bei dem Abschluss von Rabatt­ver­trä­gen für Arz­nei­mit­tel öffent­li­che Auftraggeber.

Mit­hil­fe des Ver­ga­be­rechts ist eine gerech­te sowie nach­hal­ti­ge Ver­ga­be von öffent­li­chen Auf­trä­gen an Unter­neh­men gewähr­leis­tet. Durch die for­mu­lier­ten Vor­schrif­ten erhält der öffent­li­che Auf­trag­ge­ber eine Hand­lungs­an­wei­sung, wie er Auf­trä­ge zu Bau- und Dienst­leis­tun­gen sowie Lie­fe­run­gen zu ver­tei­len hat.

Grund­sätz­lich müs­sen Kom­mu­nen und Län­der, der Bund sowie Zweck­ver­bän­de und Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men Auf­trä­ge öffent­lich ausschreiben.

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Ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te sind nur auf Verordnung/Verschreibung (Rezept) durch die Ärzt:in erhält­lich und bedür­fen einer ärzt­li­chen Betreu­ung. Sie unter­lie­gen erhöh­ten Sicher­heits­an­for­de­run­gen, da sie auch bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch eine Gesund­heits­ge­fähr­dung dar­stel­len können.

Ob ein Medi­ka­men­te der Ver­schrei­bungs­pflicht unter­liegt oder nicht, ist abhän­gig von

  • dem Wirk­stoff und der Wirk­stoff­men­ge. So ist das Schmerz- und Fie­ber­mit­tel Ibu­profen bei­spiels­wei­se mit einer Wirk­stoff­men­ge bis 400 mg apo­the­ken­pflich­tig, ab 600 mg jedoch verschreibungspflichtig.
  • der Art der Ver­ab­rei­chung. Bei­spiels­wei­se ist das Schmerz- und Fie­ber­mit­tel Ace­tyl­sa­li­cyl­säu­re (ASS) in Form von Tablet­ten oder Brau­se­ta­blet­ten apo­the­ken­pflich­tig, als Injek­ti­ons­lö­sung zur intra­ve­nö­sen Anwen­dung durch eine Ärzt:in hin­ge­gen verschreibungspflichtig.
  • der „Neu­heit“ des Wirk­stof­fes. Zwar haben die apo­the­ken­pflich­ti­gen Medi­ka­men­te durch Zulas­sungs­stu­di­en ihre Wirk­sam­keit, Unbe­denk­lich­keit und Qua­li­tät nach­wei­sen müs­sen. Eine Erfah­rung in der brei­ten Bevöl­ke­rung und über Jah­re liegt aller­dings noch nicht vor.
  • dem Anwen­dungs­ge­biet und dem Erkran­kungs­bild (chro­nisch oder akut). So ist bei­spiels­wei­se der Schleim­lö­ser Ace­tyl­cystein (ACC) trotz glei­chem Wirk­stoff und glei­cher Wirk­stoff­men­ge sowohl ver­schrei­bungs­pflich­tig als auch rezeptfrei.

Ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge (auch: rezept­pflich­ti­ge) Arzneimittel

Sie dür­fen in der Apo­the­ke nur gegen Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Rezepts abge­ge­ben werden.

Die Arz­nei­mit­tel-Ver­schrei­bungs­ver­ord­nung (AMV) regelt, wel­che Arz­nei­mit­tel von Apo­the­ken nur auf Vor­la­ge eines durch eine Ärzt:in, Tierärzt:in oder Zahnärzt:in aus­ge­stell­ten Rezep­tes abge­ge­ben wer­den dür­fen. Wei­ter­hin legt sie fest, wel­che Anga­ben auf einem Rezept ent­hal­ten muss.

Bei jeder Ver­schrei­bung von Arz­nei­mit­teln sind Ärzte:innen ab dem 01. Novem­ber 2020 ver­pflich­tet, auf Rezep­ten die Dosie­rung zu ver­mer­ken – es sei denn, die Patient:innen wur­de ein Medi­ka­ti­ons­plan oder eine schrift­li­che Dosie­rungs­an­wei­sung übergeben.

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Vertragsärzte:innen sind Ärzte:innen mit einem Kas­sen­sitz. Sie kön­nen Leis­tun­gen, die sie gegen­über GKV-Patient:innen erbrin­gen, mit den Kran­ken­kas­sen abrech­nen. Die­se Leis­tun­gen nennt man ver­trags­ärzt­li­che Leistungen.

Ärzte:innen, die im Arzt­re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, kön­nen ihre Zulas­sung als Ver­trags­arzt bean­tra­gen. Um die Zulas­sung als Ver­trags­arzt kann sich jeder Arzt bewer­ben, der sei­ne Ein­tra­gung in das Arzt­re­gis­ter nachweist.

Vor­aus­set­zung für die Ein­tra­gung in das Arzt­re­gis­ter sind die Appro­ba­ti­on als Arzt:in und der erfolg­rei­che Abschluss einer all­ge­mein­me­di­zi­ni­schen Wei­ter­bil­dung oder einer Wei­ter­bil­dung in einem ande­ren Fach­ge­biet mit der Befug­nis zum Füh­ren einer ent­spre­chen­den Gebiets­be­zeich­nung (Erlan­gung der Bezeich­nung als Facharzt:in).

Das Arzt­re­gis­ter und die Regis­ter­ak­ten wer­den von der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung für jeden Zulas­sungs­be­zirk geführt.

Vertragsärzte:innen sind durch das Sozi­al­ge­setz­buch V (SGB V) zur Beach­tung des Wirt­schaft­lich­keits­ge­bo­tes ver­pflich­tet. Im Rah­men der Wirt­schaft­lich­keits­prü­fung wird die ver­trags­ärzt­li­che Pati­en­ten­ver­sor­gung, ein­schließ­lich Maß­nah­men zur Früh­erken­nung und Dia­gnos­tik, sowie Ver­ord­nun­gen von The­ra­pien und Arz­nei­mit­teln, auf ihre Wirt­schaft­lich­keit über­prüft. Wirt­schaft­lich­keit bedeu­tet hier, dass der Ver­trags­arzt eine zweck­mä­ßi­ge und aus­rei­chen­de Ver­sor­gung des Patient:innen durch­führt, die aber den not­wen­di­gen Umfang der Behand­lung nicht über­schrei­tet. Ziel ist es, Behand­lungs­zie­le effek­tiv zu errei­chen, qua­li­ta­tiv min­der­wer­ti­ge oder nicht not­wen­di­ge Leis­tun­gen zu ver­hin­dern und unnö­ti­ge aus­ufern­de Kos­ten zu vermeiden.

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