E‑Rezept
Ab 2021 soll für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein elektronisches Rezept, kurz E‑Rezept ausgestellt werden. In der Folge sollen auch alle anderen (verordnungsfähigen) Leistungen, z.B. Hilfsmittel wie Seh- oder Hörhilfen per E‑Rezept verordnet werden.
Wie funktioniert das E‑Rezept?
Das E‑Rezept wird ausschließlich digital erstellt sowie signiert und ist in jeder Apotheke einlösbar. Der Zugang dazu erfolgt über einen QR-Code digital oder analog per Papierausdruck. Mit der E‑Rezept-App der gematik erhalten Patienten Zugang zu den Rezeptdaten.
So ist der Ablauf:
- Der/die behandelnde Arzt:in stellt ein E‑Rezept aus
Das Rezept wird von Arzt:in als QR-Code ausgestellt. Patient:innen entscheiden, ob der Code digital an die E‑Rezept-App übermittelt werden soll oder in Papierform ausgedruckt werden soll.
- E‑Rezept in der Apotheke
Wenn das E‑Rezept auf dem Smartphone hinterlegt ist, können die Daten von dort an eine Vor-Ort-Apotheke oder eine Online-Apotheke gesendet werden. Die Apotheke kann die Verfügbarkeit prüfen und darüber informieren, wann das Medikament bereitsteht. Bei der Abholung in der Apotheke wird der QR-Code eingescannt und das Arzneimittel ausgehändigt.
Die Einführung des elektronischen Rezepts wurde mit dem Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz –PDSG) festgelegt und trat am 20. Oktober 2020 in Kraft. Derzeit gibt es eine Vielzahl von Feldtests und Modellprojekten zur Erprobung der elektronischen Verordnung von Arzneimitteln und sicheren Datenübermittlung zwischen Ärzt:innen, Apotheker:innen und Patient:innen. Ziel ist es, mehr Flexibilität und Service für Patient:innen zu schaffen und unleserliche bzw. verloren gegangene Rezepte zu vermeiden. Zusätzlich sollen die Abrechnungs- und Dokumentationsprozesse von Ärzt:innen und Apotheker:innen vereinfacht werden.
Die Arbeit der gematik
Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH, kurz gematik, ist seit 2015 verantwortlich für den Betrieb der einrichtungsübergreifenden Telematikinfrastruktur (TI) des Gesundheitswesens und die stufenweise Einführung verschiedener Anwendungen der TI. 2021 sollen der elektronische Medikationsplan (EMP), die elektronische Patientenakte (ePa) und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Betrieb genommen werden.
Seit Mai 2019 beläuft sich der Geschäftsanteil des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) an der gematik auf 51 Prozent, der GKV-Spitzenverband (24,5 Prozent) sowie die Spitzenorganisationen der unterschiedlichen Erbringer von Gesundheitsleistungen (Bundesärztekammer, Bundeszahnärztekammer, Deutscher Apothekerverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung) halten zusammen die anderen 49 Prozent.
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Erstattungsfähigkeit
Erstattungsfähigkeit bedeutet, dass die Kosten für ein Arzneimittel (oder allgemein einer medizinischen Behandlung) von den Gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden müssen.
Diese Arzneimittel sind erstattungsfähig
Grundsätzlich sind alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sofern sie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) davon ausgeschlossen worden sind, mit Markteintritt erstattungsfähig. Über die Erstattungsfähigkeit einzelner Arzneimittel und Behandlungsmethoden bestimmt der G‑BA.
Diese Arzneimittel sind nicht erstattungsfähig
Nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel sind seit 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) generell von der Verordnungsfähigkeit und damit auch von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. Das betrifft beispielsweise Schmerzstiller, wie Ibuprofen oder Paracetamol bis zu einer bestimmen Wirkstoffstärke, aber auch Lifestyle-Medikamente zur Potenzsteigerung. Allerdings sind Erstattungen zulasten der GKV für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin möglich. Darüber hinaus werden auch Arzneimittel, die bei der Therapie schwerer Erkrankungen als Standardtherapie gelten und daher in der OTC-Übersicht aufgeführt sind, erstattet. Das gilt etwa für Calcium/Vitamin-D-Verbindungen, die in der Osteoporose-Behandlung eingesetzt werden.
Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten
Medizinprodukte wie z.B. Verbandstoffe sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig und damit auch nicht erstattungsfähig. Der G‑BA bestimmt jedoch in der Arzneimittel-Richtlinie, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte doch wie Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden können.
Ärzt:innen prüfen Verordnungsfähigkeit, die Apotheken die Erstattungsfähigkeit
Mediziner:innen dürfen dann Arzneien verordnen, sofern die ausgewählte Arzneimitteltherapie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und sie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet (§ 12 Abs. 1 SGB V).
Grundsätzlich legt der G‑BA die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels fest. Apotheker:innen haben jedoch eine Prüfpflicht bezüglich der Erstattungsfähigkeit von OTC-Präparaten und verordnungsfähigen Medizinprodukten. Dabei müssen auch mögliche Erstattungsausschlüsse in Regionalverträgen berücksichtigt werden.
Hier kann die Verordnungsfähigkeit geprüft werden:
- Sozialgesetzbuch V (SGB V)
- Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA)
- Arzneimittelübersicht zur „Negativliste“ (nach § 34 Abs. 3 SGB V)
- Rote Liste
- Sammlung der Fachinformationen
- aktuelle Preis-Informationssysteme
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Europäische Arzneimittelagentur (EMA)
Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) ist die zentrale Zulassungsbehörde der Europäischen Union. Eine von der EMA erteilte Zulassung gilt entsprechend in allen Ländern der EU. Bestimmte Arzneimittel, wie z. B. Biopharmazeutika – und damit auch Biosimilars – werden sogar ausschließlich von der EMA zugelassen.
Welche Aufgaben hat die EMA?
Die Hauptaufgaben der EMA sind die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln in der Europäischen Union. Pharmazeutische Hersteller beantragen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen, die von der Europäischen Kommission ausgestellt wird. Wird die Genehmigung erteilt, kann das Arzneimittel in der gesamten EU und im Europäischen Wirtschaftraum verkauft werden. Aufgrund des umfassenden Anwendungsbereichs des zentralisierten Verfahrens werden die meisten in Europa vertriebenen Arzneimittel von der EMA zugelassen.
Die Tätigkeitsbereiche der EMA im Überblick:
- Erleichterung der Entwicklung und Zugänglichkeit von Arzneimitteln
- Bewertung von Anträgen auf Genehmigung für das Inverkehrbringen
- Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln
- Bereitstellung von Informationen für Fachpublikum und die interessierte Öffentlichkeit.
Wie arbeitet die EMA?
Die Agentur kooperiert eng mit den nationalen Regulierungsbehörden in den EU-Ländern und mit der Generaldirektion Gesundheit der EU-Kommission. Diese Zusammenarbeit bildet das Europäische Netzwerk der Arzneimittelzulassung. Zudem arbeitet die EMA mit Schwesteragenturen zusammen, darunter dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).
Die wissenschaftlichen Ausschüsse erstellen unabhängige Empfehlungen zu Human- und Tierarzneimitteln auf der Grundlage einer umfangreichen wissenschaftlichen Auswertung von Daten.
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