Mehrkostenregelung
Anstelle des von der Gesetzlichen Krankenkasse vorgeschriebenen Arzneimittels können Patienten in der Apotheke auch das von ihnen bevorzugte Arzneimittel verlangen. Allerdings müssen sie dann die entstehenden Mehrkosten im Vergleich zum Arzneimittel, das laut Rabattvertrag vorgesehen war, selbst tragen. Patient:innen können anschließend bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf die Erstattung eines Teiles seiner Kosten stellen. Dieses Verfahren ist allerdings sehr aufwendig und bürokratisch, sodass die Mehrkostenregelung im Alltag von den Patient:inen selten genutzt wird.
Wo ist die Mehrkostenregelung verankert?
Die Option der Mehrkostenregelung wurde im Jahr 2011 im Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) festgeschrieben. Damit können Versicherte in der Apotheke statt des rabattierten Arzneimittels oder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ein anderes Medikament bekommen, sofern die Substitutionsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 129 Absatz 1 SGB V). Ein Teil der Kosten ist dann erstattungsfähig.
Was wird im Arzneimittelneuordnungsgesetz festgelegt?
Zusatznutzenbewertung und Preisverhandlung werden durch das AMNOG reguliert. Seitdem werden patentgeschützte Arzneimittel einer sogenannten frühen Nutzenbewertung unterzogen. Das heißt: Krankenkassen zahlen nur so viel, wie es dem ermittelten zusätzlichen Nutzen der Arzneimittel entspricht.
Wer entscheidet über den Zusatznutzen eines Arzneimittels?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) entscheidet, ob und welchen Zusatznutzen ein neues Arzneimittel hat. Innerhalb von drei Monaten nach Markteintritt eines neuen Arzneimittels stellt er fest, ob ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie akzeptiert wird.
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