Vertragsärzt:innen
Vertragsärzte:innen sind Ärzte:innen mit einem Kassensitz. Sie können Leistungen, die sie gegenüber GKV-Patient:innen erbringen, mit den Krankenkassen abrechnen. Diese Leistungen nennt man vertragsärztliche Leistungen.
Ärzte:innen, die im Arztregister eingetragen sind, können ihre Zulassung als Vertragsarzt beantragen. Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in das Arztregister nachweist.
Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister sind die Approbation als Arzt:in und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung (Erlangung der Bezeichnung als Facharzt:in).
Das Arztregister und die Registerakten werden von der Kassenärztlichen Vereinigung für jeden Zulassungsbezirk geführt.
Vertragsärzte:innen sind durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes verpflichtet. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wird die vertragsärztliche Patientenversorgung, einschließlich Maßnahmen zur Früherkennung und Diagnostik, sowie Verordnungen von Therapien und Arzneimitteln, auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft. Wirtschaftlichkeit bedeutet hier, dass der Vertragsarzt eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patient:innen durchführt, die aber den notwendigen Umfang der Behandlung nicht überschreitet. Ziel ist es, Behandlungsziele effektiv zu erreichen, qualitativ minderwertige oder nicht notwendige Leistungen zu verhindern und unnötige ausufernde Kosten zu vermeiden.
Weiterlesen