Sachleistungsprinzip
Das Sachleistungsprinzip gehört zu den Strukturprinzipien der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland und ist in § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich festgeschrieben. Es versteht darunter die Bereitstellung von medizinischen Sach- und Dienstleistungen durch die Krankenkasse. Patient:in, d. h. entweder das Krankenkassenmitglied oder ein mitversicherter Familienangehöriger, nimmt danach Leistungen zur Krankenbehandlung von der Krankenkasse selbst in Anspruch, ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten. Das Gegenteil ist das Kostenerstattungsprinzip. Dabei erstattet die Krankenkasse ihren Mitgliedern die Kosten für die von den Leistungsträgern erbrachten ärztlichen Behandlungen nachträglich. Das Sachleistungsprinzip gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung.
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