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Das Sach­leis­tungs­prin­zip gehört zu den soge­nann­ten Struk­tur­prin­zi­pi­en der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) in Deutsch­land. Dar­un­ter ver­steht man die Bereit­stel­lung von medi­zi­ni­schen Sach- und Dienst­leis­tun­gen durch die Kran­ken­kas­se. Die­ses Prin­zip gilt aber auch in der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung und in der gesetz­li­chen Unfallversicherung.

Was ist das Sachleistungsprinzip?

Das Gan­ze ist im Fünf­ten Buch des Sozi­al­ge­setz­buchs (SGB V) in Para­graf 2 fest­ge­schrie­ben. Dem­nach gilt ver­ein­facht: Patient:innen kön­nen Leis­tun­gen zur Kran­ken­be­hand­lung von der Kran­ken­kas­se in Anspruch neh­men, ohne dafür eine Rech­nung vom Leis­tungs­er­brin­ger zu erhal­ten. Die Patient:innen kön­nen dabei selbst Mit­glie­der bei der Kran­ken­kas­se sein oder dort mit­ver­si­cher­te Familienangehörige.

Das Gegen­teil dazu ist das Kos­ten­er­stat­tungs­prin­zip. Dabei erstat­tet die Kran­ken­kas­se ihren Mit­glie­dern die Kos­ten für die von den Leis­tungs­trä­gern erbrach­ten ärzt­li­chen Behand­lun­gen nachträglich.

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