defined daily dose (DDD)
Das Kürzel DDD steht für das englische “defined daily dose”, zu Deutsch: Tagestherapiedosis. Sie ist bei Medikamenten eine rechnerische Größe, mit der die angenommene mittlere Tagesdosis eines Erwachsenen in der Hauptindikation dieses Wirkstoffes bezeichnet wird. Die DDD für die einzelnen Wirkstoffe wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt.
Was bedeutet DDD?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt jährlich eine aktualisierte Fassung der sogenannten Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen (ATC) Klassifikation heraus. Sie ist eine amtliche Klassifikation für pharmakologische Wirkstoffe: Diese werden nach dem Organ oder Organsystem, welches sie beeinflussen – und nach ihren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften gruppiert.
Für jeden Wirkstoff ist dabei eine definierte Tagesdosis festgelegt: die DDD. Diese ist die angenommene mittlere tägliche Erhaltungsdosis für die Hauptindikation eines Wirkstoffes bei Erwachsenen.
Wie funktioniert die defined daily dose?
Eine DDD wird normalerweise erst dann für eine Substanz zugewiesen, wenn ein Produkt in mindestens einem Land zugelassen und vermarktet wurde. Das Grundprinzip ist, nur eine DDD pro Verabreichungsweg innerhalb eines ATC-Codes zu vergeben. DDDs für einfache Substanzen basieren normalerweise auf einer Einzeltherapie.
Das ATC/DDD-System ermöglicht für die Arzneien einen einheitlichen Bezug zur Angabe von Tagestherapiekosten und erleichtert Vergleiche zwischen verschiedenen Präparaten. Die Tagesdosen dienen dabei als Hilfsgröße.
Aber: Für topische Produkte, Seren, Impfstoffe, antineoplastische Mittel, Allergenextrakte, Allgemein- und Lokalanästhetika und Kontrastmittel sind keine DDDs festgelegt.
Was steht im Sozialgesetzbuch (SGB V) zu DDD?
Die gesetzliche Regelung in § 73 Abs. 8 SGB V sieht vor, dass die ATC-Klassifikation mit definierten Tagesdosen – wenn nötig – an die Besonderheiten der Versorgungssituation in Deutschland angepasst wird. Diese Anpassung soll auf der Grundlage eines sachgerechten, transparenten, regelgebundenen Prozesses zur Beurteilung von Wirkstoffen erfolgen, das angemessen und im Hinblick auf den Anwendungszweck der Klassifikation mit einem vertretbaren Einsatz realisierbar ist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) muss in seinen Richtlinien (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Anhaltspunkte zu Arznei- und Hilfsmitteln aufnehmen, die dem Vertragsarzt einen Kostenvergleich verschiedener Arzneimittel nach Indikationsgebiet und Wirkstoffgruppen ermöglichen (gemäß § 92 Abs. 2 SGB V).