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DDD (engl. defi­ned dai­ly dose / Tages­the­ra­pie­do­sis) ist eine rech­ne­ri­sche Grö­ße, mit der die ange­nom­me­ne mitt­le­re Tages­do­sis eines Erwach­se­nen in der Haupt­in­di­ka­ti­on die­ses Wirk­stof­fes bezeich­net wird. Die DDD für die ein­zel­nen Wirk­stof­fe wird von der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sa­ti­on (WHO) festgelegt.

So ist die Arz­nei­mit­tel­klas­si­fi­ka­ti­on geregelt

Das BfArM gibt die jähr­lich aktua­li­sier­te Fas­sung der Ana­to­misch-The­ra­peu­tisch-Che­mi­schen (ATC) Klas­si­fi­ka­ti­on mit defi­nier­ten Tages­do­sen (DDD) heraus.

Die ATC-Klas­si­fi­ka­ti­on ist eine amt­li­che Klas­si­fi­ka­ti­on für phar­ma­ko­lo­gi­sche Wirk­stof­fe: Die Wirk­stof­fe wer­den nach dem Organ oder Organ­sys­tem, wel­ches sie beein­flus­sen, und nach ihren che­mi­schen, phar­ma­ko­lo­gi­schen und the­ra­peu­ti­schen Eigen­schaf­ten grup­piert. Für jeden Wirk­stoff ist eine defi­nier­te Tages­do­sis (DDD) fest­ge­legt. Die­se DDD ist die ange­nom­me­ne mitt­le­re täg­li­che Erhal­tungs­do­sis für die Haupt­in­di­ka­ti­on eines Wirk­stof­fes bei Erwachsenen.

Eine DDD wird nor­ma­ler­wei­se erst dann für eine Sub­stanz zuge­wie­sen, wenn ein Pro­dukt in min­des­tens einem Land zuge­las­sen und ver­mark­tet wur­de. Das Grund­prin­zip ist, nur eine DDD pro Ver­ab­rei­chungs­weg inner­halb eines ATC-Codes zu ver­ge­ben. DDDs für ein­fa­che Sub­stan­zen basie­ren nor­ma­ler­wei­se auf einer Einzeltherapie.

Das ATC/DDD-Sys­tem ermög­licht für die Arz­nei­en einen ein­heit­li­chen Bezug zur Anga­be von Tages­the­ra­pie­kos­ten und erleich­tert Ver­glei­che zwi­schen ver­schie­de­nen Prä­pa­ra­ten. Die Tages­do­sen die­nen dabei als Hilfsgröße.

Für wel­che Arz­nei­mit­tel gilt die DDD nicht?

Für topi­sche Pro­duk­te, Seren, Impf­stof­fe, anti­neoplas­ti­sche Mit­tel, Aller­gen­ex­trak­te, All­ge­mein- und Lokal­an­äs­the­ti­ka und Kon­trast­mit­tel sind kei­ne DDDs festgelegt.

Recht­li­che Bestimmungen

Die gesetz­li­che Rege­lung in § 73 Abs. 8 SGB V sieht vor, dass die ATC-Klas­si­fi­ka­ti­on mit defi­nier­ten Tages­do­sen, wenn nötig, an die Beson­der­hei­ten der Ver­sor­gungs­si­tua­ti­on in Deutsch­land ange­passt wird. Die­se Anpas­sung soll auf der Grund­la­ge eines sach­ge­rech­ten, trans­pa­ren­ten, regel­ge­bun­de­nen Pro­zes­ses zur Beur­tei­lung von Wirk­stof­fen erfol­gen, dass ange­mes­sen und im Hin­blick auf den Anwen­dungs­zweck der Klas­si­fi­ka­ti­on mit einem ver­tret­ba­ren Ein­satz rea­li­sier­bar ist. Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) muss in sei­nen Richt­li­ni­en (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) Anhalts­punk­te zu Arz­nei- und Hilfs­mit­teln auf­neh­men, die dem Ver­trags­arzt einen Kos­ten­ver­gleich ver­schie­de­ner Arz­nei­mit­tel nach Indi­ka­ti­ons­ge­biet und Wirk­stoff­grup­pen ermög­li­chen (gemäß § 92 Abs. 2 SGB V).

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