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Das Kür­zel GLP steht für Good Labo­ra­to­ry Prac­ti­ce, zu Deutsch: Gute Labor­pra­xis. Ver­ein­facht schreibt sie vor, wie bestimm­te Sicher­heits­prü­fun­gen von Arz­nei­mit­teln und ande­ren Stof­fen abzu­lau­fen haben. Die­se Form des Qua­li­täts­ma­nage­ments für Labo­ra­to­ri­en ist in vie­len Staa­ten gesetz­lich vorgeschrieben.

Was meint Good Labo­ra­to­ry Practice?

Die GLP gibt Grund­sät­ze und for­mel­le Rah­men­be­din­gun­gen für Sicher­heits­prü­fun­gen von (meist) syn­the­tisch-che­mi­schen Pro­duk­ten wie Arz­nei­mit­teln, Pes­ti­zi­den oder Indus­trie­che­mi­ka­li­en vor. Kli­ni­sche Stu­di­en sind davon aus­ge­schlos­sen, da sie zusätz­li­che Bedin­gun­gen erfül­len müssen.

In Deutsch­land wird die Good Labo­ra­to­ry Prac­ti­ce von der GLP-Bun­des­stel­le über­wacht, die beim Bun­des­in­sti­tut für Risi­ko­be­wer­tung (BfR) ange­sie­delt ist. Zudem hat jedes Bun­des­land eine eige­ne Stel­le – oft im jewei­li­gen Lan­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit ange­glie­dert – die für die Qua­li­täts­si­che­rung der Labo­re zustän­dig ist.

Gesetz­lich ist die GLP sowohl im deut­schen Che­mi­ka­li­en­ge­setz (ChemG Anhang 1 zu §19a Abs. 1) als auch in der EU-Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung REACH (Regis­tra­ti­on, Eva­lua­ti­on, Aut­ho­ri­sa­ti­on, Resi­tric­tion of Che­mi­cals) ver­an­kert. Auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne ist die Orga­ni­sa­ti­on für wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit und Ent­wick­lung (OECD) maß­geb­lich an der Ver­wal­tung der GLP-Prin­zi­pi­en betei­ligt. Sie hat auch in den 1980er-Jah­ren erst­mals ein­heit­li­che Emp­feh­lun­gen für die GLP veröffentlicht.

Was genau macht die Bun­des­stel­le für Good Labo­ra­to­ry Practice?

Die GLP-Bun­des­stel­le hat unter ande­rem fol­gen­de Aufgaben:

  • Sie orga­ni­siert GLP-Inspek­tio­nen in Prüf­ein­rich­tun­gen von Bun­des­be­hör­den im Auf­trag der Aufsichtsbehörde.
  • Sie erteilt eine GLP-Bestä­ti­gung, die dann bei deut­schen Bewer­tungs­be­hör­den für eine Prüf­ein­rich­tung eines Nicht-EU-Staa­tes vor­ge­legt wer­den kann, sofern mit dem Staat kein umfas­sen­des bila­te­ra­les Abkom­men zur gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung der natio­na­len GLP-Pro­gram­me besteht.
  • Sie erstellt und ver­öf­fent­licht einer Über­sicht, wel­che Prüf­ein­rich­tun­gen die Inspektor:innen in Deutsch­land und Dritt­län­dern inspi­ziert haben.
  • Sie sam­melt und wer­tet die Inspek­ti­ons­be­rich­te aus und erstellt dar­aus Statistiken.
  • Sie erstellt jähr­lich einen Bericht an die EU- und die OECD-Mit­glieds­län­der über die deut­schen GLP-Überwachungsaktivitäten.
  • Sie berät die Bun­des­re­gie­rung die Län­der bei GLP-Fra­gen im In- und Aus­land und orga­ni­siert bun­des­wei­te Arbeits­ta­gun­gen für die Inspektor:innen.
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Good Manu­fac­tu­ring Prac­ti­ce (GMP) oder Gute Her­stel­lungs­pra­xis defi­niert Richt­li­ni­en für Qua­li­täts­ma­nage­ment und ‑siche­rung in der Pro­duk­ti­on, inklu­si­ve den Pro­duk­ti­ons­ab­läu­fen und deren Umge­bung. Die EU-Kom­mis­si­on hat Grund­sät­ze und Leit­li­ni­en hier­zu in einem EU-GMP-Leit­fa­den ver­öf­fent­licht. In Deutsch­land regelt die Arz­nei­mit­tel- und Wirk­stoff­her­stel­lungs­ver­ord­nung (AMWHV) die gesetz­li­chen Qua­li­täts­an­for­de­run­gen der Guten Her­stel­lungs­pra­xis von Arz­nei­mit­teln und deren Wirkstoffen.

Auf­bau des GMP-Leitfadens

Der 1989 erst­mals ver­öf­fent­lich­te Leit­fa­den ist in drei Tei­le unter­teilt und wird ergänzt durch eine Serie von Anhän­gen. Teil 1 beinhal­tet die GMP Grund­sät­ze für die Her­stel­lung von Arz­nei­mit­teln. Teil 2 umfasst die Gute Her­stel­lungs­pra­xis für Wirk­stof­fe, die als Aus­gangs­stof­fe ver­wen­det wer­den. Teil 3 beinhal­tet GMP ver­wand­te Doku­men­te, die die regu­la­to­ri­schen Erwar­tun­gen erörtern.

Im ers­ten Kapi­tel von Teil 1 wird das grund­sätz­li­che Kon­zept des Qua­li­täts­ma­nage­ments umris­sen, das auf den Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler anzu­wen­den ist. Jedes wei­te­re Kapi­tel beinhal­tet einen Grund­satz, der die Ziel­set­zun­gen des Qua­li­täts­ma­nage­ments des jewei­li­gen Kapi­tels beschreibt, sowie einen detail­lier­ten Text, um den Her­stel­lern die wesent­li­chen Kri­te­ri­en bewusst zu machen, die bei der Anwen­dung des Grund­sat­zes ein­be­zo­gen wer­den sollten.
Über die, in den Tei­len 1 und 2 for­mu­lier­ten, all­ge­mei­nen Aspek­te der Guten Her­stel­lungs­pra­xis hin­aus, ent­hält der Leit­fa­den eine Rei­he von Anhän­gen mit Details über spe­zi­el­le Arbeits­be­rei­che. Für eini­ge Pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren gel­ten meh­re­re Anhän­ge gleich­zei­tig, bei­spiels­wei­se die Anhän­ge über ste­ri­le Zube­rei­tun­gen und über Radio­phar­ma­ka und/oder bio­lo­gi­sche Arzneimittel.

Das Ziel des drit­ten Teils ist es, die regu­la­to­ri­schen Erwar­tun­gen zu for­mu­lie­ren und als Infor­ma­ti­ons­quel­le über die aktu­el­le Gute Pra­xis zu die­nen. Details über die Anwend­bar­keit wer­den sepa­rat in jedem Doku­ment angegeben.

Arbeits­si­cher­heits­aspek­te, die im Fal­le der Her­stel­lung bestimm­ter Arz­nei­mit­tel, wie hoch­wirk­sa­mer, bio­lo­gi­scher und radio­ak­ti­ver Arz­nei­mit­tel von Bedeu­tung sein kön­nen, sind nicht Teil des Leit­fa­dens. Die­se Fak­to­ren wer­den ande­ren Rechts­vor­schrif­ten der EU oder im jewei­li­gen natio­na­len Recht geregelt.

Der Grund­satz des GMP

Der regel­mä­ßig geprüf­te und aktua­li­sier­te Leit­fa­den geht von dem Grund­satz aus, dass die in der Zulas­sung fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen an die Sicher­heit, Qua­li­tät und Wirk­sam­keit der Arz­nei­mit­tel bei allen Tätig­kei­ten des Inha­bers einer Her­stel­lungs­er­laub­nis im Zusam­men­hang mit der Pro­duk­ti­on, der Qua­li­täts­kon­trol­le und der Frei­ga­be zum Inver­kehr­brin­gen erfüllt werden.

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Der Her­stel­ler­ab­ga­be­preis eines Arz­nei­mit­tels ist der Preis, zu dem das Arz­nei­mit­tel vom Her­stel­ler an den phar­ma­zeu­ti­schen Groß­han­del abge­ge­ben wird. Die Zuschlä­ge, die Apo­the­ken auf den Groß­han­dels­preis drauf­schla­gen dür­fen, sind in der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung (AMPreisV) festgeschrieben.

Wie hoch ist der Zuschlag für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Fertigarzneien?

Apo­the­ken und Groß­han­del erhe­ben Zuschlä­ge ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel (Rx-Medi­ka­men­te) auf den Her­stel­ler­ab­ga­be­preis. Der Groß­han­del erhebt neben einem nicht-rab­bat­tier­fä­hi­gen Fest­zu­schlag von 70 Cent pro Packung, Zuschlä­ge von maxi­mal 3,15 Pro­zent pro Arz­nei­pa­ckung, maxi­mal 37,80 Euro. Aus die­sen Fak­to­ren ergibt sich der Net­to-Apo­the­ken­ein­kaufs­preis (AEP). Auf die­sen Ein­kaufs­preis kön­nen Apo­the­ken zusätz­lich zum Fest­zu­schlag in Höhe von 8,35 Euro plus 21 Cent Not­dienst­zu­schlag einen Zuschlag von 3 Pro­zent erhe­ben. Dazu kommt die Mehr­wert­steu­er von der­zeit 19 Prozent.

Zur gesetz­li­chen Zuzah­lung erhal­ten die Apo­the­ken bei der der Abrech­nung mit den gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­chern einen Rabatt von 1,77 Euro pro Arz­nei­mit­tel — der soge­nann­te gesetz­li­che Apo­the­ken­ab­schlag vom Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP).

Wie wird der Preis für nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­en gebildet?

Seit 2004 sind frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­en von der AMPreisV aus­ge­nom­men. Apo­the­ken kön­nen die Prei­se selbst fest­le­gen. Aus­nah­me: Wur­de ein frei­ver­käuf­li­ches Mit­tel per kas­sen­ärzt­li­chem Rezept ver­ord­net, kann der Preis nicht frei­ge­stal­tet werden.

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Als Import­arz­nei­mit­tel wer­den aus dem Aus­land impor­tier­te Arz­nei­mit­tel bezeich­net, die in Par­al­lel- und Reimpor­te unter­schie­den werden.

Das unter­schei­det Par­al­lel- von Reimporten

Unter Par­al­lel­im­por­ten wer­den ins­be­son­de­re patent­ge­schütz­te Pro­duk­te ver­stan­den, die in Koope­ra­ti­on mit deut­schen Phar­ma­un­ter­neh­men im Aus­land pro­du­ziert, zuge­las­sen und ver­kauft wer­den. Unter Reimpor­ten wer­den Arz­nei­mit­tel ver­stan­den, die in Deutsch­land für das Aus­land her­ge­stellt wer­den. Impor­teu­re kau­fen die­se und füh­ren sie wie­der zu einem güns­ti­ge­ren Preis als das Ori­gi­nal­prä­pa­rat in Deutsch­land ein.

Bei Reimpor­ten wer­den Arz­nei­mit­tel in Deutsch­land für den Export in das euro­päi­sche Aus­land her­ge­stellt. Auf dem euro­päi­schen Markt wer­den die­se Arz­nei­mit­tel von spe­zi­el­len Import­händ­lern auf­ge­kauft und auf Basis einer eige­nen Import­zu­las­sung der deut­schen Zulas­sungs­be­hör­de wie­der ins Bin­nen­land ein­ge­führt. Auf­grund der Preis­un­ter­schie­de inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on kön­nen die­se Arz­nei­mit­tel trotz der Gewinn­span­ne des Import­händ­lers güns­ti­ger an Apo­the­ken ver­kauft wer­den, als die direkt für das Inland pro­du­zier­ten Medikamente.

Durch das GKV-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz sind Apo­the­ken ver­pflich­tet, Import­arz­nei­mit­tel zu ver­trei­ben, wenn deren Abga­be­preis min­des­tens 15 Pro­zent oder 15 Euro güns­ti­ger ist als der des Arz­nei­mit­tels, das nicht über das Aus­land den Weg in die Apo­the­ke genom­men hat.

Sind Import­arz­nei­mit­tel genau­so sicher?

Ja, denn auch Impor­teu­re von Arz­nei­mit­teln unter­lie­gen den glei­chen stren­gen Vor­schrif­ten und Kon­trol­len durch die Behör­den wie ande­re phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men. Die Arz­nei­mit­tel haben dem­entspre­chend ent­we­der eine natio­na­le Zulas­sung des Bun­des­amts für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) bzw. des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts (PEI) oder eine euro­päi­sche Zulas­sung der Euro­päi­schen Arz­nei­mit­tel­agen­tur (EMA). Für die Her­stel­lern gel­ten die Richt­li­ni­en der Good Dis­tri­bu­ti­on Prac­ti­ce (GDP) und der Good Manu­fac­tu­ring Prac­ti­ce (GMP), die sehr umfas­send die Hand­ha­bung von Arz­nei­mit­teln in Pro­duk­ti­on und Trans­port festlegen.

Ande­re Optik, glei­cher Inhalt

Auf den unter­schied­li­chen euro­päi­schen Märk­ten gel­ten ver­schie­de­ne Bestim­mun­gen, die die Kenn­zeich­nung von Arz­nei­mit­teln regeln. Medi­ka­men­te, die in Deutsch­land ange­bo­ten wer­den, müs­sen dem­nach auch deut­schen Vor­ga­ben fol­gen. Arz­nei­mit­tel­im­por­teu­re sind dazu ver­pflich­tet, dies durch Auf­kle­ber oder Umver­pa­ckun­gen sicher­zu­stel­len. Aus die­sem Grund kön­nen die Ver­pa­ckun­gen von Import­arz­nei­mit­teln anders aus­se­hen, sie ent­hal­ten aber das­sel­be hoch­wer­ti­ge Präparat.

 

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Die Bezeich­nung IQWiG ist die Abkür­zung für Insti­tut für Qua­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­we­sen. Das Insti­tut führt nach Beauf­tra­gung durch den Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) unter ande­rem die frü­he Nut­zen­be­wer­tung nach Arz­nei­mit­tel­markt­neu­ord­nungs­ge­setz (AMNOG) durch.

Wie sieht die Arbeit des Insti­tuts aus?

Seit 2004 unter­sucht das Insti­tut die Vor- und Nach­tei­le von medi­zi­ni­schen Maß­nah­men für Patient:innen. Dazu erstellt das IQWiG fach­lich unab­hän­gi­ge Gut­ach­ten bei­spiels­wei­se zu Arz­nei­mit­teln, Ver­fah­ren der Früh­erken­nung und Dia­gnos­tik und nicht-medi­ka­men­tö­sen Behandlungsmethoden.
Für sei­ne Ein­schät­zun­gen führt das Insti­tut selbst kei­ne Patient:innen-Studien durch, viel­mehr ana­ly­sie­ren die Mit­ar­bei­ten­den inter­na­tio­nal publi­zier­te Unter­su­chun­gen. Die Ergeb­nis­se der Ana­ly­sen ver­öf­fent­licht das IQWiG für die Öffent­lich­keit auf sei­ner Inter­net­sei­te.

Han­delt es sich beim IQWiG um eine offi­zi­el­le Behörde?

Nein. Sei­ne Arbeit ist aber gesetz­lich defi­niert. Die Rechts­form, Gre­mi­en, Finan­zie­rung und Funk­ti­on wur­den mit dem GKV-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz im Sozi­al­ge­setz­buch V in den Para­gra­fen 139a‑c festgeschrieben.

Ist das IQWiG an der Preis­ge­stal­tung von Arz­nei­mit­teln beteiligt?

Nein. Das Insti­tut prüft, ob ein neu zuge­las­se­nes Arz­nei­mit­tel einen Zusatz­nut­zen hat. Dazu legt des dem G‑BA ein Gut­ach­ten vor.

Bestä­tigt der G‑BA einen Zusatz­nut­zen, kommt es in der Fol­ge zu Preis­ver­hand­lun­gen zwi­schen dem Spit­zen­ver­band der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen (GKV-Spit­zen­ver­band) und dem Phar­ma­un­ter­neh­men. Wird kein zusätz­li­cher Nut­zer fest­ge­stellt, gilt für den neu­en Wirk­stoff ein Fest­be­trag oder ein Preis, der nicht höher sein darf als ein ver­gleich­ba­res Arzneimittel.

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Bevor neue Arz­nei­mit­tel zuge­las­sen wer­den, müs­sen sie in kli­ni­schen Prü­fun­gen ihre Wirk­sam­keit, Ver­träg­lich­keit und Sicher­heit nach­ge­wie­sen haben. Nach einer Ent­schei­dung durch eine Ethik­kom­mis­si­on und unter streng kon­trol­lier­ten Bedin­gun­gen wer­den ent­spre­chen­de Unter­su­chun­gen zunächst an eini­gen gesun­den Pro­ban­den und danach an grö­ße­ren Pati­en­ten­grup­pen vor­ge­nom­men. Bei kli­ni­schen Prü­fun­gen von Gene­ri­ka wird in Kli­ni­schen Stu­di­en die Bio­äqui­va­lenz untersucht.

Seit 2004 müs­sen kli­ni­sche Stu­di­en in Deutsch­land durch die jeweils zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de – Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) oder das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) – bewil­ligt wer­den. Die­se Geneh­mi­gung ist neben der posi­ti­ven Bewer­tung durch die zustän­di­ge Ethik­kom­mis­si­on notwendig.

Die gesetz­li­che Rege­lung kli­ni­scher Prüfungen

Das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren Kli­ni­scher Prü­fun­gen von Arz­nei­mit­teln im Rah­men der Zustän­dig­keit des BfArM als zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de ist im Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) in den Para­gra­fen 40 bis 42 festgelegt.

Para­graf 40 – All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen (Aus­zug)

Sponsor:in, Prüfer:in und alle wei­te­ren an der kli­ni­schen Prü­fung betei­lig­ten Per­so­nen haben bei der Durch­füh­rung der kli­ni­schen Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels bei Men­schen die Anfor­de­run­gen der guten kli­ni­schen Pra­xis nach Maß­ga­be des Arti­kels 1 Abs. 3 der Richt­li­nie 2001/20/EG ein­zu­hal­ten. Die kli­ni­sche Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels bei Men­schen darf von  dem/der Sponsor:in nur begon­nen wer­den, wenn die zustän­di­ge Ethik-Kom­mis­si­on die­se nach Maß­ga­be des § 42 Abs. 1 zustim­mend bewer­tet und die zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de die­se nach Maß­ga­be des § 42 Abs. 2 geneh­migt hat. Die kli­ni­sche Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels darf bei Men­schen nur durch­ge­führt wer­den, wenn und solange

  1. ein/eine Sponsor:in oder ein/eine Vertreter:in des/der Sponsors:in vor­han­den ist, der sei­nen Sitz in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder in einem ande­ren Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum hat,
  2. die vor­her­seh­ba­ren Risi­ken und Nach­tei­le gegen­über dem Nut­zen für die Per­son, bei der sie durch­ge­führt wer­den soll (betrof­fe­ne Per­son), und der vor­aus­sicht­li­chen Bedeu­tung des Arz­nei­mit­tels für die Heil­kun­de ärzt­lich ver­tret­bar sind,

2a. nach dem Stand der Wis­sen­schaft im Ver­hält­nis zum Zweck der kli­ni­schen Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels, das aus einem gen­tech­nisch ver­än­der­ten Orga­nis­mus oder einer Kom­bi­na­ti­on von gen­tech­nisch ver­än­der­ten Orga­nis­men besteht oder sol­che ent­hält, unver­tret­ba­re schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf

  1. a) die Gesund­heit Drit­ter und
  2. b) die Umwelt nicht zu erwar­ten sind,
  3. die betrof­fe­ne Person
  4. a) voll­jäh­rig und in der Lage ist, Wesen, Bedeu­tung und Trag­wei­te der kli­ni­schen Prü­fung zu erken­nen und ihren Wil­len hier­nach auszurichten,
  5. b) nach Absatz 2 Satz 1 auf­ge­klärt wor­den ist und schrift­lich ein­ge­wil­ligt hat, soweit in Absatz 4 oder in § 41 nichts Abwei­chen­des bestimmt ist und
  6. c) nach Absatz 2a Satz 1 und 2 infor­miert wor­den ist und schrift­lich oder elek­tro­nisch ein­ge­wil­ligt hat; die Ein­wil­li­gung muss sich aus­drück­lich auch auf die Ver­ar­bei­tung von Anga­ben über die Gesund­heit beziehen,
  7. die betrof­fe­ne Per­son nicht auf gericht­li­che oder behörd­li­che Anord­nung in einer Anstalt unter­ge­bracht ist,
  8. sie in einer geeig­ne­ten Ein­rich­tung von einem ange­mes­sen qua­li­fi­zier­ten Prü­fer ver­ant­wort­lich durch­ge­führt wird und die Prü­fung von einem Prü­fer mit min­des­tens zwei­jäh­ri­ger Erfah­rung in der kli­ni­schen Prü­fung von Arz­nei­mit­teln gelei­tet wird,
  9. eine dem jewei­li­gen Stand der wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se ent­spre­chen­de phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­sche Prü­fung des Arz­nei­mit­tels durch­ge­führt wor­den ist,
  10. jeder Prü­fer durch einen für die phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­sche Prü­fung ver­ant­wort­li­chen Wis­sen­schaft­ler über deren Ergeb­nis­se und die vor­aus­sicht­lich mit der kli­ni­schen Prü­fung ver­bun­de­nen Risi­ken infor­miert wor­den ist,
  11. für den Fall, dass bei der Durch­füh­rung der kli­ni­schen Prü­fung ein Mensch getö­tet oder der Kör­per oder die Gesund­heit eines Men­schen ver­letzt wird, eine Ver­si­che­rung nach Maß­ga­be des Absat­zes 3 besteht, die auch Leis­tun­gen gewährt, wenn kein ande­rer für den Scha­den haf­tet, und
  12. für die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung der betrof­fe­nen Per­son ein/eine Ärzt:in oder bei zahn­me­di­zi­ni­scher Behand­lung ein/eine Zahnärzt:in ver­ant­wort­lich ist.

Para­graf 41 a – Regis­trie­rungs­ver­fah­ren für Ethik-Kommissionen

(1) An dem Ver­fah­ren zur Bewer­tung eines Antrags auf Geneh­mi­gung einer kli­ni­schen Prü­fung nach der Ver­ord­nung (EU) Nr. 536/2014 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16. April 2014 über kli­ni­sche Prü­fun­gen mit Human­arz­nei­mit­teln und zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) dür­fen nur öffent­lich-recht­li­che Ethik-Kom­mis­sio­nen der Län­der teil­neh­men, die nach Lan­des­recht für die Prü­fung und Bewer­tung kli­ni­scher Prü­fun­gen bei Men­schen zustän­dig sind und nach den Absät­zen 2 bis 5 regis­triert sind.

(2) Der Antrag auf Regis­trie­rung ist vom jewei­li­gen Trä­ger der öffent­lich-recht­li­chen Ethik-Kom­mis­sio­nen der Län­der bei dem Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te zu stellen.

(3) Im Ein­ver­neh­men mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut geneh­migt das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te den Antrag auf Regis­trie­rung, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen durch geeig­ne­te Unter­la­gen nach­ge­wie­sen werden:

  1. die erfor­der­li­che aktu­el­le wis­sen­schaft­li­che Exper­ti­se der Mit­glie­der sowie der exter­nen Sachverständigen,
  2. die inter­dis­zi­pli­nä­re Zusam­men­set­zung der Ethik-Kom­mis­si­on unter Betei­li­gung von je min­des­tens einem Juris­ten, einer Per­son mit wis­sen­schaft­li­cher oder beruf­li­cher Erfah­rung auf dem Gebiet der Ethik in der Medi­zin, einer Per­son mit Erfah­rung auf dem Gebiet der Ver­suchs­pla­nung und Sta­tis­tik, drei Ärzt:innen, die über Erfah­run­gen in der kli­ni­schen Medi­zin ver­fü­gen, davon ein Fach­arzt für kli­ni­sche Phar­ma­ko­lo­gie oder für Phar­ma­ko­lo­gie und Toxi­ko­lo­gie, sowie einem Laien,
  3. der Ethik-Kom­mis­si­on gehö­ren weib­li­che und männ­li­che Mit­glie­der an und bei der Aus­wahl der Mit­glie­der und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen wer­den Frau­en und Män­ner mit dem Ziel der gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be glei­cher­ma­ßen berücksichtigt,
  4. eine Geschäfts­ord­nung, die ins­be­son­de­re ver­pflich­ten­de Rege­lun­gen zur Arbeits­wei­se der Ethik-Kom­mis­si­on trifft; dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Rege­lun­gen zur Geschäfts­füh­rung, zum Vor­sitz, zur Vor­be­rei­tung von Beschlüs­sen, zur Beschluss­fas­sung sowie zur Ehren­amt­lich­keit und Ver­schwie­gen­heits­pflicht der Mit­glie­der und exter­nen Sachverständigen,
  5. eine Geschäfts­stel­le mit dem für die Orga­ni­sa­ti­on der Auf­ga­ben der Ethik-Kom­mis­si­on erfor­der­li­chen qua­li­fi­zier­ten Personal,
  6. eine sach­li­che Aus­stat­tung, die es ermög­licht, kurz­fris­tig Abstim­mungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und frist­ge­recht Stel­lung­nah­men und Bewer­tungs­be­rich­te zu erstellen,
  7. die Ethik-Kom­mis­si­on holt zu jedem Antrag Unab­hän­gig­keits­er­klä­run­gen der betei­lig­ten Mit­glie­der und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen ein, die beinhal­ten, dass die­se kei­ne finan­zi­el­len oder per­sön­li­chen Inter­es­sen, die Aus­wir­kun­gen auf ihre Unpar­tei­lich­keit haben könn­ten, haben.

(4) Regis­trier­te Ethik-Kom­mis­sio­nen tei­len dem Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te Ände­run­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen der Regis­trie­rung betref­fen, unver­züg­lich mit.

(5) Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te kann im Ein­ver­neh­men mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut das Ruhen der Regis­trie­rung anord­nen oder die Regis­trie­rung auf­he­ben, wenn bekannt wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Regis­trie­rung nicht oder nicht mehr vor­lie­gen oder wenn ein Ver­stoß gegen die nach § 41b Absatz 1 fest­ge­leg­te Ver­fah­rens­ord­nung vorliegt.

(6) Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te ver­öf­fent­licht eine Lis­te der regis­trier­ten Ethik-Kom­mis­sio­nen im Bun­des­an­zei­ger. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung der jewei­li­gen Per­son ver­öf­fent­licht wer­den. Die Lis­te ist regel­mä­ßig zu aktualisieren.

Para­graf 42 – Ver­fah­ren bei der Ethik-Kom­mis­si­on, Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren bei der Bun­des­ober­be­hör­de (Aus­zug)

(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erfor­der­li­che zustim­men­de Bewer­tung der Ethik-Kom­mis­si­on ist vom Spon­sor bei der nach Lan­des­recht für den/der Prüfer:in zustän­di­gen unab­hän­gi­gen inter­dis­zi­pli­när besetz­ten Ethik-Kom­mis­si­on zu bean­tra­gen. Wird die kli­ni­sche Prü­fung von meh­re­ren Prüfer:innen durch­ge­führt, so ist der Antrag bei der für der Lei­tung der kli­ni­schen Prü­fung zustän­di­gen unab­hän­gi­gen Ethik-Kom­mis­si­on zu stel­len. Das Nähe­re zur Bil­dung, Zusam­men­set­zung und Finan­zie­rung der Ethik-Kom­mis­si­on wird durch Lan­des­recht bestimmt. Der/die Sponsor:in hat der Ethik-Kom­mis­si­on alle Anga­ben und Unter­la­gen vor­zu­le­gen, die die­se zur Bewer­tung benö­tigt. Zur Bewer­tung der Unter­la­gen kann die Ethik-Kom­mis­si­on eige­ne wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se ver­wer­ten, Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen oder Gut­ach­ten anfor­dern. Sie hat Sach­ver­stän­di­ge bei­zu­zie­hen oder Gut­ach­ten anzu­for­dern, wenn es sich um eine kli­ni­sche Prü­fung bei Min­der­jäh­ri­gen han­delt und sie nicht über eige­ne Fach­kennt­nis­se auf dem Gebiet der Kin­der­heil­kun­de, ein­schließ­lich ethi­scher und psy­cho­so­zia­ler Fra­gen der Kin­der­heil­kun­de, ver­fügt oder wenn es sich um eine kli­ni­sche Prü­fung von xeno­ge­nen Arz­nei­mit­teln oder Gen­the­ra­peu­ti­ka han­delt. Die zustim­men­de Bewer­tung darf nur ver­sagt wer­den, wenn

  1. die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen auch nach Ablauf einer dem/der Sponsor:in gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist zur Ergän­zung unvoll­stän­dig sind,
  2. die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ein­schließ­lich des Prüf­plans, der Prü­fer­in­for­ma­ti­on und der Moda­li­tä­ten für die Aus­wahl der Prü­fungs­teil­neh­mer nicht dem Stand der wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se ent­spre­chen, ins­be­son­de­re die kli­ni­sche Prü­fung unge­eig­net ist, den Nach­weis der Unbe­denk­lich­keit oder Wirk­sam­keit eines Arz­nei­mit­tels ein­schließ­lich einer unter­schied­li­chen Wir­kungs­wei­se bei Frau­en und Män­nern zu erbrin­gen, oder
  3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und § 41 gere­gel­ten Anfor­de­run­gen nicht erfüllt sind.

Kli­ni­sche Stu­di­en nach der der Zulassung

Auch nach der Zulas­sung eines Arz­nei­mit­tels wer­den kli­ni­sche Prü­fun­gen durch­ge­führt, um rele­van­te Erkennt­nis­se über Lang­zeit­ef­fek­te der The­ra­pie oder Daten über Anwen­dun­gen außer­halb der zuge­las­se­nen Anwen­dungs­be­din­gun­gen zu erhalten.

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Bevor neue Arz­nei­mit­tel zuge­las­sen wer­den, müs­sen sie in kli­ni­schen Prü­fun­gen ihre Wirk­sam­keit, Ver­träg­lich­keit und Sicher­heit nach­ge­wie­sen haben. Nach einer Ent­schei­dung durch eine Ethik­kom­mis­si­on und unter streng kon­trol­lier­ten Bedin­gun­gen wer­den ent­spre­chen­de Unter­su­chun­gen zunächst an eini­gen gesun­den Pro­ban­den und danach an grö­ße­ren Pati­en­ten­grup­pen vor­ge­nom­men. Bei kli­ni­schen Prü­fun­gen von Gene­ri­ka wird in Kli­ni­schen Stu­di­en die Bio­äqui­va­lenz untersucht.

Seit 2004 müs­sen kli­ni­sche Stu­di­en in Deutsch­land durch die jeweils zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de – Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) oder das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) – bewil­ligt wer­den. Die­se Geneh­mi­gung ist neben der posi­ti­ven Bewer­tung durch die zustän­di­ge Ethik­kom­mis­si­on notwendig.

Die gesetz­li­che Rege­lung kli­ni­scher Prüfungen

Das Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren Kli­ni­scher Prü­fun­gen von Arz­nei­mit­teln im Rah­men der Zustän­dig­keit des BfArM als zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de ist im Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) in den Para­gra­fen 40 bis 42 festgelegt.

Para­graf 40 – All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zun­gen (Aus­zug)

Sponsor:innen, Prüfer:innenund alle wei­te­ren an der kli­ni­schen Prü­fung betei­lig­ten Per­so­nen haben bei der Durch­füh­rung der kli­ni­schen Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels bei Men­schen die Anfor­de­run­gen der guten kli­ni­schen Pra­xis nach Maß­ga­be des Arti­kels 1 Abs. 3 der Richt­li­nie 2001/20/EG ein­zu­hal­ten. Die kli­ni­sche Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels bei Men­schen darf vom Spon­sor nur begon­nen wer­den, wenn die zustän­di­ge Ethik-Kom­mis­si­on die­se nach Maß­ga­be des § 42 Abs. 1 zustim­mend bewer­tet und die zustän­di­ge Bun­des­ober­be­hör­de die­se nach Maß­ga­be des § 42 Abs. 2 geneh­migt hat. Die kli­ni­sche Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels darf bei Men­schen nur durch­ge­führt wer­den, wenn und solange

  1. ein/e Sponsor:in oder ein/e Vertreter:in des Spon­sors vor­han­den ist, der sei­nen Sitz in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Uni­on oder in einem ande­ren Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum hat,
  2. die vor­her­seh­ba­ren Risi­ken und Nach­tei­le gegen­über dem Nut­zen für die Per­son, bei der sie durch­ge­führt wer­den soll (betrof­fe­ne Per­son), und der vor­aus­sicht­li­chen Bedeu­tung des Arz­nei­mit­tels für die Heil­kun­de ärzt­lich ver­tret­bar sind,

2a. nach dem Stand der Wis­sen­schaft im Ver­hält­nis zum Zweck der kli­ni­schen Prü­fung eines Arz­nei­mit­tels, das aus einem gen­tech­nisch ver­än­der­ten Orga­nis­mus oder einer Kom­bi­na­ti­on von gen­tech­nisch ver­än­der­ten Orga­nis­men besteht oder sol­che ent­hält, unver­tret­ba­re schäd­li­che Aus­wir­kun­gen auf

  1. a) die Gesund­heit Drit­ter und
  2. b) die Umwelt nicht zu erwar­ten sind,
  3. die betrof­fe­ne Person
  4. a) voll­jäh­rig und in der Lage ist, Wesen, Bedeu­tung und Trag­wei­te der kli­ni­schen Prü­fung zu erken­nen und ihren Wil­len hier­nach auszurichten,
  5. b) nach Absatz 2 Satz 1 auf­ge­klärt wor­den ist und schrift­lich ein­ge­wil­ligt hat, soweit in Absatz 4 oder in § 41 nichts Abwei­chen­des bestimmt ist und
  6. c) nach Absatz 2a Satz 1 und 2 infor­miert wor­den ist und schrift­lich oder elek­tro­nisch ein­ge­wil­ligt hat; die Ein­wil­li­gung muss sich aus­drück­lich auch auf die Ver­ar­bei­tung von Anga­ben über die Gesund­heit beziehen,
  7. die betrof­fe­ne Per­son nicht auf gericht­li­che oder behörd­li­che Anord­nung in einer Anstalt unter­ge­bracht ist,
  8. sie in einer geeig­ne­ten Ein­rich­tung von einem ange­mes­sen qua­li­fi­zier­ten Prü­fer ver­ant­wort­lich durch­ge­führt wird und die Prü­fung von einem Prü­fer mit min­des­tens zwei­jäh­ri­ger Erfah­rung in der kli­ni­schen Prü­fung von Arz­nei­mit­teln gelei­tet wird,
  9. eine dem jewei­li­gen Stand der wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se ent­spre­chen­de phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­sche Prü­fung des Arz­nei­mit­tels durch­ge­führt wor­den ist,
  10. jeder Prü­fer durch einen für die phar­ma­ko­lo­gisch-toxi­ko­lo­gi­sche Prü­fung ver­ant­wort­li­chen Wis­sen­schaft­ler über deren Ergeb­nis­se und die vor­aus­sicht­lich mit der kli­ni­schen Prü­fung ver­bun­de­nen Risi­ken infor­miert wor­den ist,
  11. für den Fall, dass bei der Durch­füh­rung der kli­ni­schen Prü­fung ein Mensch getö­tet oder der Kör­per oder die Gesund­heit eines Men­schen ver­letzt wird, eine Ver­si­che­rung nach Maß­ga­be des Absat­zes 3 besteht, die auch Leis­tun­gen gewährt, wenn kein ande­rer für den Scha­den haf­tet, und
  12. für die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung der betrof­fe­nen Per­son ein Arzt oder bei zahn­me­di­zi­ni­scher Behand­lung ein/e Zahnärzt:in ver­ant­wort­lich ist.

Para­graf 41 a – Regis­trie­rungs­ver­fah­ren für Ethik-Kommissionen

(1) An dem Ver­fah­ren zur Bewer­tung eines Antrags auf Geneh­mi­gung einer kli­ni­schen Prü­fung nach der Ver­ord­nung (EU) Nr. 536/2014 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 16. April 2014 über kli­ni­sche Prü­fun­gen mit Human­arz­nei­mit­teln und zur Auf­he­bung der Richt­li­nie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1) dür­fen nur öffent­lich-recht­li­che Ethik-Kom­mis­sio­nen der Län­der teil­neh­men, die nach Lan­des­recht für die Prü­fung und Bewer­tung kli­ni­scher Prü­fun­gen bei Men­schen zustän­dig sind und nach den Absät­zen 2 bis 5 regis­triert sind.

(2) Der Antrag auf Regis­trie­rung ist vom jewei­li­gen Trä­ger der öffent­lich-recht­li­chen Ethik-Kom­mis­sio­nen der Län­der bei dem Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te zu stellen.

(3) Im Ein­ver­neh­men mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut geneh­migt das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te den Antrag auf Regis­trie­rung, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen durch geeig­ne­te Unter­la­gen nach­ge­wie­sen werden:

  1. die erfor­der­li­che aktu­el­le wis­sen­schaft­li­che Exper­ti­se der Mit­glie­der sowie der exter­nen Sachverständigen,
  2. die inter­dis­zi­pli­nä­re Zusam­men­set­zung der Ethik-Kom­mis­si­on unter Betei­li­gung von je min­des­tens einem Juris­ten, einer Per­son mit wis­sen­schaft­li­cher oder beruf­li­cher Erfah­rung auf dem Gebiet der Ethik in der Medi­zin, einer Per­son mit Erfah­rung auf dem Gebiet der Ver­suchs­pla­nung und Sta­tis­tik, drei Ärz­ten, die über Erfah­run­gen in der kli­ni­schen Medi­zin ver­fü­gen, davon ein Fach­arzt für kli­ni­sche Phar­ma­ko­lo­gie oder für Phar­ma­ko­lo­gie und Toxi­ko­lo­gie, sowie einem Laien,
  3. der Ethik-Kom­mis­si­on gehö­ren weib­li­che und männ­li­che Mit­glie­der an und bei der Aus­wahl der Mit­glie­der und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen wer­den Frau­en und Män­ner mit dem Ziel der gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be glei­cher­ma­ßen berücksichtigt,
  4. eine Geschäfts­ord­nung, die ins­be­son­de­re ver­pflich­ten­de Rege­lun­gen zur Arbeits­wei­se der Ethik-Kom­mis­si­on trifft; dazu gehö­ren ins­be­son­de­re Rege­lun­gen zur Geschäfts­füh­rung, zum Vor­sitz, zur Vor­be­rei­tung von Beschlüs­sen, zur Beschluss­fas­sung sowie zur Ehren­amt­lich­keit und Ver­schwie­gen­heits­pflicht der Mit­glie­der und exter­nen Sachverständigen,
  5. eine Geschäfts­stel­le mit dem für die Orga­ni­sa­ti­on der Auf­ga­ben der Ethik-Kom­mis­si­on erfor­der­li­chen qua­li­fi­zier­ten Personal,
  6. eine sach­li­che Aus­stat­tung, die es ermög­licht, kurz­fris­tig Abstim­mungs­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren und frist­ge­recht Stel­lung­nah­men und Bewer­tungs­be­rich­te zu erstellen,
  7. die Ethik-Kom­mis­si­on holt zu jedem Antrag Unab­hän­gig­keits­er­klä­run­gen der betei­lig­ten Mit­glie­der und exter­nen Sach­ver­stän­di­gen ein, die beinhal­ten, dass die­se kei­ne finan­zi­el­len oder per­sön­li­chen Inter­es­sen, die Aus­wir­kun­gen auf ihre Unpar­tei­lich­keit haben könn­ten, haben.

(4) Regis­trier­te Ethik-Kom­mis­sio­nen tei­len dem Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te Ände­run­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen der Regis­trie­rung betref­fen, unver­züg­lich mit.

(5) Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te kann im Ein­ver­neh­men mit dem Paul-Ehr­lich-Insti­tut das Ruhen der Regis­trie­rung anord­nen oder die Regis­trie­rung auf­he­ben, wenn bekannt wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen zur Regis­trie­rung nicht oder nicht mehr vor­lie­gen oder wenn ein Ver­stoß gegen die nach § 41b Absatz 1 fest­ge­leg­te Ver­fah­rens­ord­nung vorliegt.

(6) Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te ver­öf­fent­licht eine Lis­te der regis­trier­ten Ethik-Kom­mis­sio­nen im Bun­des­an­zei­ger. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen nur mit Ein­wil­li­gung der jewei­li­gen Per­son ver­öf­fent­licht wer­den. Die Lis­te ist regel­mä­ßig zu aktualisieren.

Para­graf 42 – Ver­fah­ren bei der Ethik-Kom­mis­si­on, Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren bei der Bun­des­ober­be­hör­de (Aus­zug)

(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erfor­der­li­che zustim­men­de Bewer­tung der Ethik-Kom­mis­si­on ist von dem/r Sponsor:in bei der nach Lan­des­recht für den/der Prüfer:in zustän­di­gen unab­hän­gi­gen inter­dis­zi­pli­när besetz­ten Ethik-Kom­mis­si­on zu bean­tra­gen. Wird die kli­ni­sche Prü­fung von meh­re­ren Prüfer:innen durch­ge­führt, so ist der Antrag bei der für den/die Leiter:in der kli­ni­schen Prü­fung zustän­di­gen unab­hän­gi­gen Ethik-Kom­mis­si­on zu stel­len. Das Nähe­re zur Bil­dung, Zusam­men­set­zung und Finan­zie­rung der Ethik-Kom­mis­si­on wird durch Lan­des­recht bestimmt. Der Spon­sor hat der Ethik-Kom­mis­si­on alle Anga­ben und Unter­la­gen vor­zu­le­gen, die die­se zur Bewer­tung benö­tigt. Zur Bewer­tung der Unter­la­gen kann die Ethik-Kom­mis­si­on eige­ne wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se ver­wer­ten, Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen oder Gut­ach­ten anfor­dern. Sie hat Sach­ver­stän­di­ge bei­zu­zie­hen oder Gut­ach­ten anzu­for­dern, wenn es sich um eine kli­ni­sche Prü­fung bei Min­der­jäh­ri­gen han­delt und sie nicht über eige­ne Fach­kennt­nis­se auf dem Gebiet der Kin­der­heil­kun­de, ein­schließ­lich ethi­scher und psy­cho­so­zia­ler Fra­gen der Kin­der­heil­kun­de, ver­fügt oder wenn es sich um eine kli­ni­sche Prü­fung von xeno­ge­nen Arz­nei­mit­teln oder Gen­the­ra­peu­ti­ka han­delt. Die zustim­men­de Bewer­tung darf nur ver­sagt wer­den, wenn

  1. die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen auch nach Ablauf einer dem/der Sponsor:in gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist zur Ergän­zung unvoll­stän­dig sind,
  2. die vor­ge­leg­ten Unter­la­gen ein­schließ­lich des Prüf­plans, der Prü­fer­in­for­ma­ti­on und der Moda­li­tä­ten für die Aus­wahl der Prü­fungs­teil­neh­mer nicht dem Stand der wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­se ent­spre­chen, ins­be­son­de­re die kli­ni­sche Prü­fung unge­eig­net ist, den Nach­weis der Unbe­denk­lich­keit oder Wirk­sam­keit eines Arz­nei­mit­tels ein­schließ­lich einer unter­schied­li­chen Wir­kungs­wei­se bei Frau­en und Män­nern zu erbrin­gen, oder
  3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und § 41 gere­gel­ten Anfor­de­run­gen nicht erfüllt sind.

Kli­ni­sche Stu­di­en nach der der Zulassung

Auch nach der Zulas­sung eines Arz­nei­mit­tels wer­den kli­ni­sche Prü­fun­gen durch­ge­führt, um rele­van­te Erkennt­nis­se über Lang­zeit­ef­fek­te der The­ra­pie oder Daten über Anwen­dun­gen außer­halb der zuge­las­se­nen Anwen­dungs­be­din­gun­gen zu erhalten.

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Die LAU­ER-Taxe ent­hält Lis­ten aller Fer­tig­arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te und apo­the­ken­üb­li­chen Waren, die in Deutsch­land für den Han­del zuge­las­sen sind. In ihr sind damit sämt­li­che rele­van­ten Infor­ma­tio­nen über Arz­nei­mit­tel verzeichnet.

Was ist die LAUER-Taxe?

Sie umfasst aktu­ell mehr als 700.000 Arti­kel und speist sich aus ver­schie­de­nen Quel­len. Dar­in sind zum Bei­spiel all die Daten über Fer­tig­arz­nei­mit­tel ent­hal­ten, die Phar­ma­un­ter­neh­men der Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten (IFA) mel­den. Die LAU­ER-Taxe lis­tet unter ande­rem die Phar­ma­zen­tral­num­mer, den Preis oder die Packungs­grö­ße eines Medi­ka­ments auf – aber auch die Infor­ma­ti­on, wel­che Rabatt­ver­trä­ge zwi­schen dem Her­stel­ler des Arz­nei­mit­tels und einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se bestehen.

Woher kom­men die­se Listen?

Mit der Ein­füh­rung der Taxen für Apo­the­ken stell­te sich bald her­aus, dass sich Infor­ma­tio­nen über Medi­ka­men­te sehr schnell ändern kön­nen. Aus die­sem Grund erstell­te Josef Lau­er im Jahr 1950 zunächst ein soge­nann­tes Lose­blatt­werk zur Über­sicht. Heu­te wer­den die Daten in dem nach ihm benann­ten Kom­pen­di­um jeweils zum Monats­an­fang und zur Monats­mit­te aktualisiert.

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Die soge­nann­ten Leit­li­ni­en wer­den von medi­zi­ni­schen Fach­gre­mi­en ent­wi­ckelt und sind Hand­lungs­emp­feh­lun­gen, die Ärzt:innen und Patient:innen bei der Ent­schei­dungs­fin­dung über die ange­mes­se­ne Behand­lung einer Krank­heit unter­stüt­zen. Sie geben den aktu­el­len Stand der wis­sen­schaft­li­chen For­schung und Behand­lungs­me­tho­den wie­der und unter­stüt­zen damit die Ver­sor­gung der Patient:innen.

Grund­sätz­li­che Infor­ma­tio­nen zu Leitlinien

Leit­li­ni­en sind sys­te­ma­tisch ent­wi­ckel­te, wis­sen­schaft­lich begrün­de­te und pra­xis­ori­en­tier­te Ent­schei­dungs­hil­fen für die ange­mes­se­ne ärzt­li­che Vor­ge­hens­wei­se bei spe­zi­el­len gesund­heit­li­chen Problemen.

  • Sie stel­len den nach einem klar geglie­der­ten, trans­pa­ren­ten Ver­fah­ren erziel­ten Kon­sens meh­re­rer Exper­ten aus unter­schied­li­chen Fach­be­rei­chen und Arbeits­grup­pen zu spe­zi­el­len ärzt­li­chen Vor­ge­hens­wei­sen dar
  • Die Aktua­li­tät wird regel­mä­ßig geprüft und falls nötig, ergänzt.
  • Leit­li­ni­en die­nen als Ori­en­tie­rungs­hil­fen im Sin­ne von „Hand­lungs- und Ent­schei­dungs­kor­ri­do­ren“, von denen in Ein­zel­fäl­len abge­ho­ben wer­den kann oder sogar muss.

Leit­li­ni­en sind im Gegen­satz zu Richt­li­ni­en jedoch nicht ver­bind­lich. Die Gül­tig­keit einer spe­zi­fi­schen Emp­feh­lung in der jewei­li­gen Situa­ti­on muss unter Berück­sich­ti­gung der vor­lie­gen­den Bedin­gun­gen (z. B. wei­te­re Erkran­kun­gen des Pati­en­ten) geprüft werden.

Obers­tes Ziel von Leit­li­ni­en ist die Ver­bes­se­rung der Qua­li­tät medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung durch Wis­sens­ver­mitt­lung. Leit­li­ni­en zie­len dar­auf unter Berück­sich­ti­gung der vor­han­de­nen Res­sour­cen gute kli­ni­sche Pra­xis zu för­dern und dar­über zu infor­mie­ren. Fer­ner wer­den damit Beschlüs­se in der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung auf eine ratio­na­le­re Grund­la­ge gestellt sowie die Stel­lung des Pati­en­ten als Part­ner im Ent­schei­dungs­pro­zess bekräf­tigt und damit die Qua­li­tät der Ver­sor­gung erhöht.

Dar­über hin­aus haben Leit­li­ni­en haben das Ziel, das umfang­rei­che Wis­sen zu spe­zi­el­len Ver­sor­gungs­pro­ble­men dezi­diert zu erör­tern, unter metho­di­schen und kli­ni­schen Aspek­ten zu bewer­ten, unter­schied­li­che Stand­punk­te zu klä­ren sowie unter Abwä­gung von Nut­zen und Scha­den das aktu­el­le Vor­ge­hen zu definieren.

Wirk­sam­keit und Qua­li­tät von Leitlinien

Wirk­sam­keit und Nut­zen von Leit­li­ni­en hän­gen von deren Qua­li­tät ab. Qua­li­täts­kri­te­ri­en, die Leit­li­ni­en beinhal­ten soll­ten, wer­den inter­na­tio­nal ein­heit­lich definiert.
Der posi­ti­ve Ein­fluss von Leit­li­ni­en auf die Pro­zess- und Ergeb­nis­qua­li­tät im Gesund­heits­we­sen ist wis­sen­schaft­lich nach­ge­wie­sen. Die Wirk­sam­keit und damit der Nut­zen einer indi­vi­du­el­len Leit­li­nie sind jedoch ent­schei­dend mit ihrer Qua­li­tät und Umset­zung ver­knüpft. Aus die­sem Grund wer­den inter­na­tio­nal defi­nier­te Kri­te­ri­en, die hoch­wer­ti­ge Leit­li­ni­en erfül­len soll­ten, ein­heit­lich gestaltet.

In die­sem Zusam­men­hang sind die Reprä­sen­ta­ti­vi­tät des Leit­li­ni­en­gre­mi­ums für die Nut­zer, die Recher­che und Aus­wahl der Lite­ra­tur sowie die Metho­dik der Kon­sens­fin­dung rele­vant. Wäh­rend die Evi­denz­ba­sie­rung maß­geb­lich für die wis­sen­schaft­li­che Beglau­bi­gung einer Leit­li­nie ist, sind die Mit­wir­kung der Nut­zer sowie die Kon­sens­fin­dung für die Akzep­tanz und Umset­zung ent­schei­dend. Um Leit­li­ni­en­nut­zern eine Ori­en­tie­rung zu geben, wer­den nach der Klas­si­fi­ka­ti­on der Arbeits­ge­mein­schaft der Wis­sen­schaft­li­chen Medi­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten (AWMF) vier Klas­sen von Leit­li­ni­en unterschieden:

  1. Hand­lungs­emp­feh­lung von Experten
  2. Kon­sens­ba­sier­te Leitlinien
  3. Evi­denz­ba­sier­te Leitlinien
  4. Evi­denz- und kon­sens­ba­sier­te Leitlinien

Metho­den zur Ent­wick­lung von Leitlinien

Meh­re­re Gemein­schaf­ten, von denen vie­le im inter­na­tio­na­len Leit­li­ni­en­netz­werk G‑I-N koope­rie­ren, haben Pro­gram­me zur Erar­bei­tung evi­denz­ba­sier­ter Leit­li­ni­en entwickelt.

  • AWMF-Regel­werk

Das AWMF-Regel­werk ist die Leit­li­nie zur Bear­bei­tung und Ver­öf­fent­li­chung aktu­el­ler Leit­li­ni­en der Wis­sen­schaft­li­chen Medi­zi­ni­schen Fach­ge­sell­schaf­ten im AWMF-Leitlinienregister.

  • Hand­buch zur Ent­wick­lung regio­na­ler Leitlinien

Das Hand­buch erör­tert die Arbeits­schrit­te der Leit­li­ni­en­grup­pe Hes­sen — Haus­ärzt­li­che Phar­ma­ko­the­ra­pie bei der Erstel­lung von regio­na­len Leit­li­ni­en durch Haus­ärz­te — auf der Grund­la­ge von natio­na­len und inter­na­tio­na­len Leitlinien.

  • Leit­li­ni­en-Manu­al von AWMF und ÄZQ

Das Leit­li­ni­en-Manu­al umreist die grund­le­gen­den Schrit­te bei der Gene­rie­rung und Aktua­li­sie­rung medi­zi­ni­scher Leitlinien.

  • Grund­la­gen­pa­pier des Euro­pa­ra­tes zur Leitlinien-Methodik

Emp­feh­lun­gen des Euro­pa­ra­tes Erar­bei­tung, Eva­lua­ti­on und Aktua­li­sie­rung medi­zi­ni­scher Leitlinien

  • Inter­na­tio­na­les Hand­buch zur Adap­tie­rung von Leit­li­ni­en (ADAP­TE)

Emp­feh­lun­gen einer inter­na­tio­na­len Arbeits­grup­pe zur sys­te­ma­ti­schen, evi­denz­ba­sier­ten Nut­zung von bestehen­den medi­zi­ni­schen Leitlinien

  • Metho­dik zur Evi­denz­be­wer­tung und Gra­du­ie­rung von Emp­feh­lun­gen der GRA­DE Working Group

Die GRA­DE working group erar­bei­tet Emp­feh­lun­gen auf Grund­la­ge von qua­li­ta­ti­ven Bewer­tun­gen der Evidenzlage.

Recht­li­che Kri­te­ri­en der Natio­na­len Versorgungs-Leitlinie

Die Natio­na­le Ver­sor­gungs-Leit­li­nie (NVL) ist eine sys­te­ma­tisch ent­wi­ckel­te Ent­schei­dungs­hil­fe über die ange­mes­se­ne ärzt­li­che Vor­ge­hens­wei­se bei spe­zi­el­len gesund­heit­li­chen Pro­ble­men im Rah­men der struk­tu­rier­ten medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung. Damit dient sie als Ori­en­tie­rungs­hil­fe. Die Ent­schei­dung dar­über, ob einer Emp­feh­lung gefolgt wird, muss indi­vi­du­ell getrof­fen werden.
Eine NVL wird erst wirk­sam, wenn ihre Emp­feh­lun­gen in der Pati­en­ten­ver­sor­gung Ein­zug gehal­ten haben. Die Rele­vanz einer Leit­li­nie oder ein­zel­ner Leit­li­ni­en­emp­feh­lun­gen muss in der jewei­li­gen Situa­ti­on geprüft wer­den. Dabei spie­len Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Bera­tung, Prä­fe­renz­er­mitt­lung und par­ti­zi­pa­ti­ven Ent­schei­dungs­fin­dung eine wesent­li­che Rolle.

Bewer­tung von Leitlinien

Die Qua­li­tät medi­zi­ni­scher Leit­li­ni­en fußt dar­auf, dass mög­li­che sys­te­ma­ti­sche Feh­ler der Leit­li­ni­en­ent­wick­lung adäquat berück­sich­tigt wur­den, dass die Emp­feh­lun­gen vali­de und umsetz­bar sind. Das beinhal­tet die Ein­be­zie­hung von Nut­zen, Schä­den und Kos­ten der Emp­feh­lun­gen sowie der damit ver­bun­de­nen Fra­ge­stel­lun­gen. Aus die­sem Grund beinhal­tet die Bewer­tung Ein­schät­zun­gen sowohl der zur Leit­li­ni­en­ent­wick­lung ver­wen­de­ten Metho­den als auch des Inhalts der fina­len Emp­feh­lun­gen und der Fak­to­ren, die mit der Rea­li­sie­rung der Emp­feh­lun­gen ver­bun­den sind. Zur Bewer­tung der Leit­li­ni­en­qua­li­tät und ‑Anwend­bar­keit sind ver­schie­de­ne Instru­men­te und Ver­fah­ren ver­füg­bar, in Deutsch­land wer­den vor­ran­gig DEL­BI und das AGREE-Instru­ment verwendet.

Leit­li­ni­en-Clea­ring­ver­fah­ren

Unter Leit­li­ni­en­clea­ring wer­den Regis­ter oder Berich­te ver­stan­den, die metho­di­sche oder inhalt­li­che Bewer­tun­gen der Leit­li­ni­en beinhalten.

Es drei Arten von Leitlinien-Clearingverfahren:

  1. Leit­li­ni­en-Regis­ter ohne Dar­le­gung bestimm­ter Qualitätskriterien.
    Bei­spiel: G‑I-N Inter­na­tio­nal Gui­de­line Library
  2. Leit­li­ni­en-Regis­ter selbst­be­wer­te­ter Leit­li­ni­en: die Qua­li­täts­be­wer­tung wird durch die Herausgeber/Autoren selbst durchgeführt.
    Bei­spie­le: AWMF-Leit­li­ni­en-Daten­bank und US-Gui­de­line Clearinghouse
  3. Leit­li­ni­en-Bewer­tung des IQWiG, Leit­li­ni­en-Clea­ring von BÄK und KBV 1999–2005.
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Das Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) bezeich­net als Lie­fer­eng­pass,  „eine über vor­aus­sicht­lich zwei Wochen hin­aus­ge­hen­de Unter­bre­chung einer Aus­lie­fe­rung im übli­chen Umfang oder eine deut­lich ver­mehr­te Nach­fra­ge, der nicht ange­mes­sen nach­ge­kom­men wer­den kann“.

Im Gegen­satz zu einem Lie­fer­eng­pass, bei dem kurz­fris­tig ein­zel­ne Arz­nei­mit­tel nicht ver­füg­bar sind, jedoch durch ein wirk­stoff­glei­ches Medi­ka­ment, meist ein Gene­ri­kum, ersetzt wer­den kön­nen, spricht man von einem Ver­sor­gungs­eng­pass, wenn auch kein Alter­na­tiv­prä­pa­rat zur Ver­fü­gung steht. Das bedeu­tet, dass nicht nur die Lie­fer­si­cher­heit eines Arz­nei­mit­tels, son­dern die Pati­en­ten­ver­sor­gung — bezüg­lich der Arz­nei­mit­tel­the­ra­pie — beein­träch­tigt wird.

Ein kon­ti­nu­ier­lich geführ­tes Ver­zeich­nis von Lie­fer­eng­päs­sen ver­sor­gungs­re­le­van­ter Arz­nei­mit­tel wird vom BfArM seit 2012 geführt und kann von der Öffent­lich­keit unter ein­ge­se­hen wer­den: https://lieferengpass.bfarm.de/

Wie erfolgt die Mel­dung über einen Lieferengpass?

Die Phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer selbst mel­den einen Lie­fer­eng­pass. Die­se Daten wer­den durch Infor­ma­tio­nen aus dem Arz­nei­mit­tel­in­for­ma­ti­ons­sys­tem des Bun­des erwei­tert. Die Aktua­li­sie­rung der Daten­bank fin­det auto­ma­ti­siert auf Grund­la­ge der gemel­de­ten Infor­ma­tio­nen statt.

In der Regel ver­fügt das BfArM nicht über wei­ter­ge­hen­de Infor­ma­ti­on zum Lie­fer­sta­tus der gelis­te­ten Arz­nei­mit­tel. Die Mel­dung erfolgt unter der Ver­ant­wor­tung der jewei­li­gen Zulas­sungs­in­ha­ber. Bei Rück­fra­gen zu gemel­de­ten Lie­fer­eng­päs­sen wird daher emp­foh­len, direkt Kon­takt zum Phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler aufzunehmen.
Es erfolgt sowohl eine Ver­öf­fent­li­chung der Arz­nei­mit­tel in der Zustän­dig­keit des BfArM wie auch des Paul-Ehr­lich-Insti­tu­tes (PEI) mit Aus­nah­me von Hum­an­impf­stof­fen. Infor­ma­tio­nen zu Lie­fer­eng­päs­sen von Hum­an­impf­stof­fen gegen Infek­ti­ons­krank­hei­ten sind auf der Inter­net­sei­te des PEI zu finden.

Lie­fer­eng­päs­se in Deutsch­land und Europa

Lie­fer­eng­päs­se tre­ten immer wie­der auf. Zwei wesent­li­che Ursa­che sind die glo­ba­li­sier­te und spe­zia­li­sier­te Arz­nei­mit­tel­her­stel­lung sowie die exklu­si­ven Rabatt­ver­trä­ge der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen mit den Phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men. Eini­ge Wirk­stof­fe wer­den nur noch von weni­gen Her­stel­lern welt­weit pro­du­ziert, wie eine Stu­die (2020) im Auf­trag von Pro Gene­ri­ka zeig­te. Kurz­zei­ti­ge Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­le oder die Unter­bre­chung ein­zel­ner Lie­fer­ket­ten kön­nen dann genü­gen, um die Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung der Patient:innen in Euro­pa zu gefährden.

Schutz vor Versorgungsengpässen

Damit aus Lie­fer­eng­päs­sen kei­ne Ver­sor­gungs­eng­päs­se wer­den, müs­sen Struk­tu­ren in der Pro­duk­ti­on gestärkt wer­den. Der­zeit sichern auf dem Gene­ri­ka-Markt immer weni­ger Her­stel­ler die Ver­sor­gung von immer mehr Patient:innen. Die Zahl der Wirk­stof­fe und Fer­tig­arz­nei­mit­tel, die nicht mehr in Deutsch­land oder Euro­pa pro­du­ziert, son­dern in indi­schen und chi­ne­si­schen Fabri­ken ein­ge­kauft wer­den, steigt bestän­dig. Die Lie­fer­ket­ten in die­ser hoch­kom­ple­xen Indus­trie sind sen­si­bel, anfäl­lig für Stö­run­gen – und das kann schwer­wie­gen­de Fol­gen für die Ver­sor­gung haben.
Um den Ursa­chen des Pro­blems zu begeg­nen, müs­sen alle Betei­lig­ten gemein­sam han­deln. Denn Her­stel­ler, Poli­tik und Kran­ken­kas­sen kön­nen eine siche­re und sta­bi­le Ver­sor­gung nur mit ver­ein­ten Kräf­ten errei­chen. Dazu sind wider­stands­fä­hi­ge Lie­fer­ket­ten oder eine stand­ort­nä­he­re Pro­duk­ti­on nötig.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen dazu fin­den Sie in unse­rem The­men­schwer­punkt Gene­ri­ka und sta­bi­le Ver­sor­gung.

 

 

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Anstel­le des von der Gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se vor­ge­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels kön­nen Pati­en­ten in der Apo­the­ke auch das von ihnen bevor­zug­te Arz­nei­mit­tel ver­lan­gen. Aller­dings müs­sen sie dann die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten im Ver­gleich zum Arz­nei­mit­tel, das laut Rabatt­ver­trag vor­ge­se­hen war, selbst tra­gen. Patient:innen kön­nen anschlie­ßend bei ihrer Kran­ken­kas­se einen Antrag auf die Erstat­tung eines Tei­les sei­ner Kos­ten stel­len. Die­ses Ver­fah­ren ist aller­dings sehr auf­wen­dig und büro­kra­tisch, sodass die Mehr­kos­ten­re­ge­lung im All­tag von den Patient:inen sel­ten genutzt wird.

Wo ist die Mehr­kos­ten­re­ge­lung verankert?

Die Opti­on der Mehr­kos­ten­re­ge­lung wur­de im Jahr 2011 im Arz­nei­mit­tel­markt­neu­ord­nungs­ge­setz (AMNOG) fest­ge­schrie­ben. Damit kön­nen Ver­si­cher­te in der Apo­the­ke statt des rabat­tier­ten Arz­nei­mit­tels oder eines der drei preis­güns­tigs­ten Arz­nei­mit­tel ein ande­res Medi­ka­ment bekom­men, sofern die Sub­sti­tu­ti­ons­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (§ 129 Absatz 1 SGB V). Ein Teil der Kos­ten ist dann erstattungsfähig.

Was wird im Arz­nei­mit­tel­neu­ord­nungs­ge­setz festgelegt?

Zusatz­nut­zen­be­wer­tung und Preis­ver­hand­lung wer­den durch das AMNOG regu­liert. Seit­dem wer­den patent­ge­schütz­te Arz­nei­mit­tel einer soge­nann­ten frü­hen Nut­zen­be­wer­tung unter­zo­gen. Das heißt: Kran­ken­kas­sen zah­len nur so viel, wie es dem ermit­tel­ten zusätz­li­chen Nut­zen der Arz­nei­mit­tel entspricht.

Wer ent­schei­det über den Zusatz­nut­zen eines Arzneimittels?

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) ent­schei­det, ob und wel­chen Zusatz­nut­zen ein neu­es Arz­nei­mit­tel hat. Inner­halb von drei Mona­ten nach Markt­ein­tritt eines neu­en Arz­nei­mit­tels stellt er fest, ob ein Zusatz­nut­zen gegen­über der zweck­mä­ßi­gen Ver­gleichs­the­ra­pie akzep­tiert wird.

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Bei der frü­hen Nut­zen­be­wer­tung nach dem Arz­nei­mit­tel­neu­ord­nungs­ge­setz (AMNOG) müs­sen patent­ge­schütz­te Arz­nei­mit­tel einen Zusatz­nut­zen gegen­über dem bis­he­ri­gen The­ra­pie­stan­dard nach­wei­sen. Der The­ra­pie­stan­dard ist dabei defi­niert als „zweck­mä­ßi­ge Ver­gleichs­the­ra­pie“. Im Regel­fall führt das Insti­tut für Qua­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­we­sen (IQWiG) die­se Nut­zen­be­wer­tung durch. Kann ein Zusatz­nut­zen nach­ge­wie­sen wer­den, wird in einem zwei­ten Schritt für das bewer­te­te Arz­nei­mit­tel ein Erstat­tungs­preis zwi­schen dem Her­stel­ler und dem GKV-Spit­zen­ver­band verhandelt.

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) ent­schei­det, ob und wel­chen Zusatz­nut­zen ein neu­es Arz­nei­mit­tel hat. Inner­halb von drei Mona­ten nach Markt­ein­tritt stellt er fest, ob ein Zusatz­nut­zen gegen­über der zweck­mä­ßi­gen Ver­gleichs­the­ra­pie besteht.

Der Ablauf des Verfahrens:

  1. Die Her­stel­ler legen dem G‑BA Zulas­sungs­nach­wei­se und Unter­su­chun­gen zu dem Arz­nei­mit­tel vor, die einen Zusatz­nut­zen im Ver­gleich zu einer zuvor bestimm­ten zweck­mä­ßi­gen Ver­gleichs­the­ra­pie nach­wei­sen. Dann kann der G‑BA mit der Nut­zen­be­wer­tung bei­spiels­wei­se das Insti­tut für Qua­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­we­sen (IQWiG) beauftragen.
  2. Die Nut­zen­be­wer­tung wird im Inter­net publi­ziert. Phar­ma­zeu­ti­sche Her­stel­ler, Ver­bän­de und Sach­ver­stän­di­ge haben in der Fol­ge die Mög­lich­keit, schrift­lich und münd­lich zu dem Ergeb­nis Stel­lung zu nehmen.
  3. Auf Basis der ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men trifft der G‑BA einen Beschluss, der Aus­sa­gen über das Aus­maß des Zusatz­nut­zens, über die mög­li­chen Patient:innengruppen, über Anfor­de­run­gen an eine qua­li­täts­ge­si­cher­te Anwen­dung und über die The­ra­pie­kos­ten des Arz­nei­mit­tels im Fokus hat. Der Beschluss ist eben­falls öffent­lich einsehbar.
  4. Mit dem Ent­scheid wird das Ver­fah­ren zur Preis­fin­dung für das neue Arz­nei­mit­tel fortgeführt.

Die Arbeit des IQWiG-Instituts

Seit 2004 unter­sucht das Insti­tut die Vor- und Nach­tei­le von medi­zi­ni­schen Maß­nah­men für Patient:innen. Dazu erstellt das IQWiG fach­lich unab­hän­gi­ge Gut­ach­ten bei­spiels­wei­se zu Arz­nei­mit­teln, Ver­fah­ren der Früh­erken­nung und Dia­gnos­tik und nicht-medi­ka­men­tö­sen Behandlungsmethoden.
Für sei­ne Ein­schät­zun­gen führt das Insti­tut selbst kei­ne Patient:innen-Studien durch, viel­mehr ana­ly­sie­ren die Mit­ar­bei­ten­den inter­na­tio­nal publi­zier­te Unter­su­chun­gen. Die Ergeb­nis­se der Ana­ly­sen ver­öf­fent­licht das IQWiG für die Öffent­lich­keit auf sei­ner Inter­net­sei­te.

Ist das IQWiG an der Preis­ge­stal­tung von Arz­nei­mit­teln beteiligt?

Nein. Das Insti­tut prüft, ob ein neu zuge­las­se­nes Arz­nei­mit­tel einen Zusatz­nut­zen hat. Dazu legt des dem G‑BA ein Gut­ach­ten vor. Bestä­tigt der G‑BA einen Zusatz­nut­zen, kommt es in der Fol­ge zu Preis­ver­hand­lun­gen zwi­schen dem GKV-Spit­zen­ver­band und dem Phar­ma­un­ter­neh­men. Wird kein zusätz­li­cher Nut­zer fest­ge­stellt, gilt für den neu­en Wirk­stoff ein Fest­be­trag oder ein Preis, der nicht höher sein darf als ein ver­gleich­ba­res Arzneimittel.

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Ori­gi­nal-Prä­pa­ra­te sind Arz­nei­mit­tel, die einen Patent­schutz haben oder hat­ten, und somit exklu­siv auf den Markt gebracht wer­den kön­nen. Im Zusam­men­hang mit Gene­ri­ka wer­den deren Ori­gi­na­le manch­mal auch als Alt-Ori­gi­na­le oder Refe­renz­pro­dukt bezeichnet.

Nach Ablauf des Patent­schut­zes – in der EU sind das im Regel­fall 20 Jah­re – von Ori­gi­nal-Prä­pa­ra­ten kön­nen wei­te­re Her­stel­ler, den ehe­mals patent­ge­schütz­ten Wirk­stoff auf dem Markt anbie­ten. Dies sind Gene­ri­ka. Sie sind genau­so wirk­sam und sicher wie das Original.

Wie unter­schei­den sich Gene­ri­ka und Original-Präparate?

Der auf­fäl­ligs­te Unter­schied ist der Preis, den die Kran­ken­kas­sen erstat­ten bzw. den Patient:innen für frei ver­käuf­li­che Medi­ka­men­te (z.B. Schmerz­ta­blet­ten oder Cremes, die bei Pilz­in­fek­tio­nen ein­ge­setzt wer­den) bezah­len. Gene­ri­ka sind meis­tens kos­ten­güns­ti­ger als die Erst­an­bie­ter­prä­pa­ra­te. Außer­dem ent­hal­ten die Namen der Prä­pa­ra­te bei Gene­ri­ka häu­fig die Wirk­stoff­be­zeich­nung bzw. deren Abkür­zung, z.B. ASS für Ace­tyl­sa­li­cyl­säu­re oder Ibu für Ibuprofen.

Für Gene­ri­ka gel­ten die­sel­ben Anfor­de­run­gen an Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit und Qua­li­tät wie für alle ande­ren Medi­ka­men­te auch. Zulas­sung und Qua­li­täts­über­wa­chung wer­den detail­liert durch deut­sche und euro­päi­sche Vor­schrif­ten gere­gelt und durch Prüf­be­hör­den sicher­ge­stellt. Gene­ri­ka-Unter­neh­men erfül­len eben­so die hohen Ansprü­che hin­sicht­lich Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen, Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se und Qua­li­täts­kon­trol­len wie ande­re Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler auch.

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OTC steht für das Eng­li­sche „over the coun­ter“, auf Deutsch: über die Laden­the­ke. Dabei han­delt es sich um apo­the­ken­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te, die aber frei in der Apo­the­ke gekauft wer­den kön­nen. Man benö­tigt für sie also kein ärzt­li­ches Rezept.

Wel­che Medi­ka­men­te fal­len unter OTC?

Typi­sche OTC-Arz­nei­mit­tel sind Schmerz­stil­ler wie bei­spiels­wei­se Par­acet­amol. Wel­che Medi­ka­men­te unter die­sen Sta­tus fal­len, legt der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) in der Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie (Anla­ge I) fest: Dort steht, wel­che OTC-Arz­nei­mit­tel als The­ra­pie­stan­dard ange­se­hen wer­den und dem­nach von Vertragsärzt*innen ver­ord­net wer­den kön­nen. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men kön­nen beim G‑BA einen Antrag stel­len, der die Auf­nah­me eines nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tels in die OTC-Über­sicht vor­sieht. Wel­che Kri­te­ri­en für eine Auf­nah­me erfüllt sein müs­sen, ist detail­liert defi­niert. Über den gebüh­ren­pflich­ti­gen Antrag wird inner­halb von 90 Tagen entschieden.

Wer zahlt OTC-Arzneimittel?

2003 wur­de im Rah­men der Gesund­heits­re­form fest­ge­legt, dass OTC-Arz­nei­mit­tel grund­sätz­lich nicht zulas­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ver­ord­net wer­den dür­fen. Die Ver­ord­nung zulas­ten der GKV ist aller­dings in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, wenn etwa die Arz­nei­mit­tel bei der The­ra­pie schwe­rer Erkran­kun­gen als The­ra­pie­stan­dard gelten.

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Nach dem Arz­nei­mit­tel­ge­setz muss jedes Arz­nei­mit­tel vom Her­stel­ler mit einer Gebrauchs­in­for­ma­ti­on als Packungs­bei­la­ge aus­ge­stat­tet wer­den. Die Packungs­bei­la­ge, oder der Bei­pack­zet­tel, ent­hält alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen rund um das Arz­nei­mit­tel, sodass Patient:innen genau dar­über infor­miert wer­den kön­nen, was es bei der Ein­nah­me gege­be­nen­falls zu beach­ten gibt. Hier­zu gehö­ren Infor­ma­tio­nen dar­über, wie oft es wann ein­ge­nom­men wer­den soll­te (Tages­do­sis), wel­che Neben­wir­kun­gen und Wech­sel­wir­kun­gen mit ande­ren Arz­nei­mit­teln auf­tre­ten kön­nen und in wel­chen Fäl­len es nicht ein­ge­nom­men wer­den darf (z.B. wäh­rend der Schwan­ger­schaft oder ab einem gewis­sen Alter).

Auf­grund der ärzt­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht, sind Ärzt:innen trotz die­sen Gebrauchs­in­for­ma­tio­nen in der Packungs­bei­la­ge, nicht nur für die the­ra­peu­ti­sche Behand­lungs­si­cher­heit ver­ant­wort­lich, son­dern natür­lich auch für die Auf­klä­rung der Patient:innen über Dosie­rung, Anwen­dungs­ge­bie­te, Neben- und Wech­sel­wir­kun­gen der ver­wen­de­ten Arz­nei­mit­tel. Des­we­gen gibt es zusätz­lich zur Gebrauchs­in­for­ma­ti­on für Patient:innen (Packungs­bei­la­ge) auch eine Gebrauchs­in­for­ma­ti­on für Fach­krei­se (Fach­in­for­ma­ti­on), die eben­falls vom jewei­li­gen phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­ler bereit­ge­stellt wird.

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Die Kenn­zeich­nung mit N1, N2 oder N3 auf der Arz­nei­mit­tel-Packung beschreibt die Men­ge des Inhalts einer Arz­nei­mit­tel­pa­ckung. N1-Packun­gen ent­hal­ten Medi­ka­men­te für eine The­ra­pie­dau­er von cir­ca 10 Tagen, N2-Packun­gen rei­chen für etwa 30 Tage und N3-Packun­gen für etwa 100 Tage.

Wo wer­den die Packungs­grö­ßen festgelegt?

Die Rechts­grund­la­ge für die Packungs­grö­ßen und ihre Inhal­te befin­det sich im Sozi­al­ge­setz­buch – Fünf­tes Buch (SGB V) § 31 Arz­nei- und Verbandmittel.

In der „Ver­ord­nung über die Bestim­mung und Kenn­zeich­nung von Packungs­grö­ßen für Arz­nei­mit­tel in der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung, § 1“ sind die unter­schied­li­chen Volu­mi­na festgesetzt.

(1) Fer­tig­arz­nei­mit­tel nach § 4 Absatz 1 des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes, die von einem/einer Vertragsarzt:in für Ver­si­cher­te ver­ord­net und zu Las­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung abge­ge­ben wer­den kön­nen, erhal­ten ein Packungs­grö­ßen­kenn­zei­chen ent­spre­chend der Dau­er der The­ra­pie, für die sie bestimmt sind. Das Packungs­grö­ßen­kenn­zei­chen wird bestimmt nach der Anzahl der ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten, die in der Packung ent­hal­ten sind:

  1. Packun­gen für die Akut­the­ra­pie oder zur The­ra­pie­ein­stel­lung mit einer Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten für eine Behand­lungs­dau­er von zehn Tagen wer­den als N1 (klei­ne Packungs­grö­ße) gekenn­zeich­net; dies gilt auch für Packun­gen, deren Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten um nicht mehr als 20 Pro­zent hier­von abweicht.
  2. Packun­gen für die Dau­er­the­ra­pie, die einer beson­de­ren ärzt­li­chen Beglei­tung bedarf, mit einer Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten für eine Behand­lungs­dau­er von 30 Tagen wer­den als N2 (mitt­le­re Packungs­grö­ße) gekenn­zeich­net; dies gilt auch für Packun­gen, deren Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten um nicht mehr als 10 Pro­zent hier­von abweicht.
  3. Packun­gen für die Dau­er­the­ra­pie und mit einer Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten für eine Behand­lungs­dau­er von 100 Tagen wer­den als N3 (gro­ße Packungs­grö­ße) gekenn­zeich­net; dies gilt auch für Packun­gen, deren Anzahl von ein­zel­nen Anwen­dungs­ein­hei­ten um nicht mehr als 5 Pro­zent nied­ri­ger ist.
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Hin­ter der Erfin­dung jedes neu­en Arz­nei­mit­tels steckt ein immenser Auf­wand sei­tens des phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mens: von der Ent­wick­lung des Wirk­stoffs oder der Wirk­stoff­kom­bi­na­ti­on, über die Erpro­bung der Bio­ver­füg­bar­keit bei ver­schie­de­nen Dar­rei­chungs­for­men und Dosie­run­gen bis hin zur Prü­fung von Wirk­sam­keit und Sicher­heit bei Anwen­dung durch ver­schie­de­ne Patient:innengruppen in kli­ni­schen Stu­di­en.

Erfin­det ein Phar­ma­un­ter­neh­men ein neu­es Medi­ka­ment, kann es dafür einen Patent­schutz bean­tra­gen, wel­cher über einen gesetz­lich fest­ge­leg­ten Zeit­raum die allei­ni­ge wirt­schaft­li­che Nut­zung durch den/der Patentinhaber:in und somit den Schutz vor Nach­ah­mung gewähr­leis­tet. Welt­weit beträgt die­ser Zeit­raum im Regel­fall 20 Jah­re, wobei dies nicht berück­sich­tigt, wie lan­ge der Weg von Erfin­dung und deren Paten­tie­rung zum markt­taug­li­chen ver­kaufs­fer­ti­gen Pro­dukt ist. Bei Arz­nei­mit­teln kann die­ser Pro­zess zwi­schen Erhal­ten des Patent­schut­zes und Ver­mark­tung des paten­tier­ten Pro­dukts auf­grund der Kom­ple­xi­tät von kli­ni­schen Stu­di­en und lang­wie­ri­gen Zulas­sungs­ver­fah­ren meh­re­re Jah­re dauern.

Nach Ablauf des Patents dür­fen auch ande­re phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men Medi­ka­men­te mit dem­sel­ben Wirk­stoff oder den­sel­ben Inhalts­stof­fen (soge­nann­te Gene­ri­ka) bzw. mit sehr ähn­li­chen Wirk­stof­fen mit glei­cher Wirk­sam­keit (soge­nann­te Bio­si­mi­lars) ver­mark­ten. Da für die­se Arz­nei­mit­tel weit­aus gerin­ge­re Kos­ten anfal­len, weil z.B. der Kos­ten- und Zeit­auf­wand für die For­schung ent­fällt, kön­nen ins­be­son­de­re Gene­ri­ka, aber zuneh­mend auch Bio­si­mi­lars, weit­aus kos­ten­güns­ti­ger als das jewei­li­ge Ori­gi­nal­prä­pa­rat ange­bo­ten werden.

Da die meis­ten Arz­nei­mit­tel aus meh­re­ren Kom­po­nen­ten bestehen, unter­lie­gen die meis­ten Arz­nei­mit­tel auch dem Schutz von meh­re­ren Paten­ten. Nicht nur der Wirk­stoff oder die Wirk­stoff­kom­bi­na­ti­on ist paten­tier­bar, son­dern auch neue Her­stel­lungs­ver­fah­ren, für die Ver­ar­bei­tung benö­tig­te Hilfs­stof­fe, die Rezep­tur oder auch das Anwen­dungs­ge­biet eines neu­en Arz­nei­mit­tels. Folg­lich kön­nen Gene­rik­aun­ter­neh­men schon vor Ablauf aller Paten­te eines Arz­nei­mit­tels mit der Ver­mark­tung begin­nen, wenn z.B. das Wirk­stoff­pa­tent abge­lau­fen ist und eine alter­na­ti­ve Her­stel­lungs­me­tho­de ent­wi­ckelt wur­de, muss nicht auf den Ablauf des Patents zur Wirk­stoff­her­stel­lung gewar­tet werden.

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Das Paul-Ehr­lich-Insti­tut (PEI) in Lan­gen ist das deut­sche Bun­des­in­sti­tut für Impf­stof­fe und bio­me­di­zi­ni­sche Arz­nei­mit­tel. Es ist eine Bun­des­ober­be­hör­de im Geschäfts­be­reich des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit. Benannt wur­de es nach sei­nem ers­ten Direk­tor, dem deut­schen Medi­zi­ner und Nobel­preis­trä­ger Paul Ehr­lich. Am 7. Juli 1972 wur­de es mit dem Gesetz zur Errich­tung eines Bun­des­am­tes für Sera und Impf­stof­fe zu einer selb­stän­di­gen Bundesoberbehörde.

Das Paul-Ehr­lich-Insti­tut, Bun­des­in­sti­tut für Impf­stof­fe und bio­me­di­zi­ni­sche Arz­nei­mit­tel, leis­tet einen wesent­li­chen Bei­trag zur Ver­füg­bar­keit und Sicher­heit von wirk­sa­men bio­me­di­zi­ni­schen Arz­nei­mit­teln. Die regu­la­to­ri­schen Auf­ga­ben des Insti­tuts umfas­sen neben der Zulas­sung die wis­sen­schaft­li­che Bera­tung zur Arz­nei­mit­tel­ent­wick­lung, die Geneh­mi­gung kli­ni­scher Prü­fun­gen, die expe­ri­men­tel­le Pro­dukt­prü­fung und staat­li­che Char­genfrei­ga­be sowie die Bewer­tung von Arzneimittelnebenwirkungen.

Zu den genann­ten bio­me­di­zi­ni­schen Arz­nei­mit­teln gehö­ren Impf­stof­fe und Immun­se­ra für Mensch und Tier, Anti­kör­per, Blut­stamm­zell­zu­be­rei­tun­gen und ande­re Arz­nei­mit­tel aus Blut, All­er­ge­ne, Gewe­be­zu­be­rei­tun­gen sowie Arz­nei­mit­tel für neu­ar­ti­ge The­ra­pien (Gen­the­ra­peu­ti­ka, soma­ti­sche Zell­the­ra­peu­ti­ka und bio­tech­no­lo­gisch bear­bei­te­te Gewe­be­pro­duk­te) für den Men­schen. Die inter­na­tio­nal aner­kann­te For­schung des Paul-Ehr­lich-Insti­tuts auf den Gebie­ten der Viro­lo­gie, Immu­no­lo­gie, All­er­go­lo­gie, Häma­to­lo­gie, Zell- und Gen­the­ra­pie dient der Ver­bes­se­rung von Qua­li­tät, Sicher­heit und Wirk­sam­keit bio­me­di­zi­ni­scher Arz­nei­mit­tel. Dar­über hin­aus bil­det sie eine wesent­li­che Grund­la­ge für die Ent­schei­dun­gen des Insti­tuts in der Arz­nei­mit­tel­zu­las­sung und ‑bewer­tung.

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Zur Gewähr­leis­tung der Sicher­heit eines Arz­nei­mit­tels oder einer Arz­nei­mit­tel­the­ra­pie wer­den nicht nur im Rah­men des Zulas­sungs­ver­fah­rens son­dern auch nach der Zulas­sung Maß­nah­men zur Über­wa­chung der Qua­li­tät und Sicher­heit durch­ge­führt. Die­se Maß­nah­men die­nen unter ande­rem dazu, poten­ti­el­le Risi­ken und Neben- oder Wech­sel­wir­kun­gen zu ana­ly­sie­ren, um feh­ler­haf­te Anwen­dun­gen oder soge­nann­te Mul­ti­me­di­ka­ti­ons­feh­ler zu ver­mei­den. Phar­ma­ko­vi­gi­lanz ist der Über­be­griff für alle die­se Maß­nah­men zur –> Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen gibt es auch bei unse­ren Fra­gen und Ant­wor­ten zu Arzneimittelsicherheit/Arzneimittelfälschungen

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Die Phar­ma­zen­tral­num­mer ist ein in ganz Deutsch­land ein­heit­li­cher Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schlüs­sel für Arz­nei- und Hilfs­mit­tel – abge­kürzt PZN. Meist fin­det sie sich auf der Ver­pa­ckung als Strich­code oder Zah­len­code. Anhand die­ser acht­stel­li­gen Kodie­rung kann jedes Arz­nei­mit­tel, Medi­zin- oder Apo­the­ken­pro­dukt ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert werden.

Was ist die Pharmazentralnummer?

Ursprüng­lich wur­de die PZN für die effi­zi­en­te­re Bestel­lung, Lie­fe­rung und Abrech­nung zwi­schen Phar­ma­groß­han­del und Apo­the­ken ent­wi­ckelt. Inzwi­schen ist sie aber nicht nur ein wich­ti­ger Bestand­teil der phar­ma­zeu­ti­schen Logis­tik, son­dern auch des deut­schen Gesund­heits­sys­tems, da sie eben­falls der Abrech­nung der Arz­nei­mit­tel zwi­schen Apo­the­ken und Kran­ken­kas­sen dient. Die PZN beinhal­tet Angaben

  • zum phar­ma­zeu­ti­schen Hersteller,
  • zur Pro­dukt­be­zeich­nung,
  • zur Dar­rei­chungs­form,
  • zur Packungs­grö­ße
  • und zur Wirkstärke.

Die Her­stel­ler müs­sen die PZN auf der äuße­ren Ver­pa­ckung maschi­nell erfass­bar ange­ben. Dadurch ste­hen für jedes Arz­nei- und Hilfs­mit­tel Infor­ma­tio­nen bun­des­ein­heit­lich zur Verfügung.

Wer ver­gibt die Pharmazentralnummer?

Die PZN wird in Deutsch­land von der Infor­ma­ti­ons­stel­le für Arz­nei­spe­zia­li­tä­ten (IFA) ver­ge­ben und gilt für min­des­tens zwei Jah­re. Im Regel­fall wird sie jedoch so lan­ge ver­län­gert, wie das jewei­li­ge gekenn­zeich­ne­te Pro­dukt im Han­del ver­käuf­lich ist.

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Hat der/die Apotheker:in phar­ma­zeu­ti­sche Beden­ken bei der Abga­be eines Arz­nei­mit­tels, kann er/sie ein ande­res Arz­nei­mit­tel mit dem­sel­ben Wirk­stoff aushändigen.

Zum Bei­spiel im Fall von Rabatt­ver­trä­gen zwi­schen Kran­ken­kas­sen und Arz­nei­mit­tel­her­stel­lern sind Apotheker:innen in Deutsch­land zur vor­ran­gi­gen Abga­be in die­sen Ver­trä­gen ent­hal­te­ner rabat­tier­ter Arz­nei­mit­tel ver­pflich­tet. In begrün­de­ten kon­kre­ten Ein­zel­fäl­len kön­nen Apotheker:innen durch Äuße­rung phar­ma­zeu­ti­scher Beden­ken die­se vor­ran­gi­ge Abga­be eines rabat­tier­ten Arz­nei­mit­tels bzw. den Aus­tausch des vor­her ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels mit einem rabat­tier­ten wirk­stoff­glei­chen Prä­pa­rat verhindern.

Der Begriff phar­ma­zeu­ti­sche Beden­ken beschreibt hier auf der einen Sei­te die Ein­stu­fung eines ver­ord­ne­ten Arz­nei­mit­tels (oder des­sen Sub­sti­tu­ti­on) als the­ra­pie­ge­fähr­dend durch der/die Apotheker:in oder den/der Apotheker:in, und auf der ande­ren Sei­te das recht­li­che Instru­ment, wel­ches Apo­the­ker mit Äuße­rung der phar­ma­zeu­ti­schen Beden­ken anwen­den kön­nen, um von der im Rah­men­ver­trag mit der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se fest­ge­leg­ten Abga­be­r­ang­fol­ge abzu­wei­chen und anstatt des rabat­tier­ten ein the­ra­peu­tisch ver­gleich­ba­res alter­na­ti­ves Arz­nei­mit­tel auszuhändigen.

Hat die Ärzt:innen auf dem Rezept aller­dings das soge­nann­te Aut-Idem-Kreuz gesetzt, um jeden mög­li­chen Aus­tausch des ver­ord­ne­ten Arz­nei­mit­tels (gegen ein rabat­tier­tes oder gene­ri­sches Prä­pa­rat) zu ver­hin­dern, müs­sen phar­ma­zeu­ti­sche Beden­ken in die­sem Fall vor der Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be mit der/des jewei­li­gen Ärzt:in bespro­chen werden.

Phar­ma­zeu­ti­sche Beden­ken wer­den meist nicht nur auf­grund eines Fak­tors, son­dern aus meh­re­ren ver­schie­de­nen Grün­den, die poten­ti­ell den The­ra­pie­er­folg gefähr­den kön­nen, geäu­ßert. Fol­gen­de Kri­te­ri­en wer­den von Apo­the­ken­mit­ar­bei­ten­den vor der Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be geprüft, um Beden­ken auszuschließen:

  1. Wirk­stoff: Hat der Wirk­stoff ein hohes Neben­wir­kungs­po­ten­zi­al oder es gibt zu gro­ße Unter­schie­de in der Bio­ver­füg­bar­keit der ver­schie­de­nen wirk­stoff­glei­chen Prä­pa­ra­te, wel­che indi­vi­du­el­le Dosis­an­pas­sung erfor­dern, ver­mei­den Apo­the­ker die Substitution
  2. Indikation/Erkrankung: Je nach Indi­ka­ti­on oder Erkran­kungs­an­for­de­run­gen des Patient:innen sind Substitutionen/Änderungen der Arz­nei­mit­tel­the­ra­pie kri­tisch und mög­li­cher­wei­se belas­tend bis gefähr­dend für die Patient:in
  3. Darreichungsform/Applikationsform: Unter­schie­de in der Appli­ka­ti­ons- oder Dar­rei­chungs­form kön­nen die Frei­set­zungs- und Resorp­ti­ons­ra­te des Wirk­stof­fes im Kör­per beein­flus­sen, was je nach The­ra­pie und Arz­nei­form pro­ble­ma­tisch sein kann
  4. Zusatz-/In­halts­stof­fe: Zusatz- oder Inhalts­stof­fe, die nur bei bestimm­ten Patient:innen Unver­träg­lich­keits­sym­pto­me oder all­er­gi­sche Reak­tio­nen hervorrufen
  5. Patient:innengruppe: bestimm­te Patient:innengruppen erfor­dern beson­de­re Rück­sicht auf­grund z.B. ihres Alters oder Gesund­heits­zu­stands (insb. bei Polymedikation)
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Gemäß der im Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) fest­ge­leg­ten Defi­ni­ti­on, ist der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer (pU) Inha­ber der Zulas­sung oder Regis­trie­rung eines Arz­nei­mit­tels und/oder der­je­ni­ge, der ein Arz­nei­mit­tel unter sei­nem Namen oder im Par­al­lel­ver­trieb auf den Markt bringt. Da die Zulas­sung die Qua­li­tät, Wirk­sam­keit und Unbe­denk­lich­keit des Arz­nei­mit­tels gewähr­leis­tet, wird der phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­mer auch auf jeder Ver­pa­ckung als Ver­ant­wort­li­cher benannt.

Ohne die Her­stel­lungs­er­laub­nis, Ein­fuhr­er­laub­nis oder Groß­han­dels­er­laub­nis ist der Zulas­sungs­in­ha­ber aller­dings nicht berech­tigt, Arz­nei­mit­tel her­zu­stel­len, zu emp­fan­gen oder abzu­ge­ben. Wur­de eine oder meh­re­re die­ser wei­te­ren Zulas­sun­gen (z.B. Groß­han­dels­er­laub­nis) auf eine ande­re Per­son bzw. ein ande­res Unter­neh­men als den Zulas­sungs­in­ha­ber aus­ge­stellt, wird auch die­ser soge­nann­te Mit­ver­trei­ber zum phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­mer und muss auf der Packung des Arz­nei­mit­tels eben­falls genannt werden.

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