OTC-Arz­nei­mit­tel

OTC steht für „over the coun­ter“, auf Deutsch: über die Laden­the­ke. Bei OTC-Arz­nei­mit­teln han­delt es sich um apo­the­ken­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel, die ohne ärzt­li­ches Rezept in der Apo­the­ke gekauft wer­den kön­nen. Typi­sche OTC-Arz­nei­mit­tel sind Schmerz­stil­ler, wie bei­spiels­wei­se ASS bzw. Paracetamol.

So gelangt ein Arz­nei­mit­tel auf OTC-Übersicht

Für die Ergän­zung von Arz­nei­mit­tel in der OTC-Über­sicht ist der Gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) zustän­dig. Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men kön­nen beim G‑BA einen Antrag stel­len, der die Auf­nah­me eines nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Arz­nei­mit­tels in die OTC-Über­sicht vor­sieht. Wel­che Kri­te­ri­en für eine Auf­nah­me erfüllt sein müs­sen, ist detail­liert defi­niert. Über den gebüh­ren­pflich­ti­gen Antrag wird inner­halb von 90 Tagen entschieden.

Eini­ge OTC-Medi­ka­men­te kön­nen den­noch ver­ord­net werden

2003 wur­de im Rah­men der Gesund­heits­re­form fest­ge­legt, dass OTC-Arz­nei­mit­tel grund­sätz­lich nicht zulas­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ver­ord­net wer­den dür­fen. Die Ver­ord­nung zulas­ten der GKV ist aller­dings in Aus­nah­me­fäl­len mög­lich, wenn etwa die Arz­nei­mit­tel bei der The­ra­pie schwe­rer Erkran­kun­gen als The­ra­pie­stan­dard gelten.

Der G‑BA hat in der Arz­nei­mit­tel-Richt­li­nie (Anla­ge I) fest­ge­schrie­ben, wel­che OTC-Arz­nei­mit­tel als The­ra­pie­stan­dard ange­se­hen wer­den und dem­nach von Ver­trags­ärz­tIn­nen ver­ord­net wer­den können.

 

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