OTC-Arzneimittel
OTC steht für „over the counter“, auf Deutsch: über die Ladentheke. Bei OTC-Arzneimitteln handelt es sich um apothekenpflichtige Arzneimittel, die ohne ärztliches Rezept in der Apotheke gekauft werden können. Typische OTC-Arzneimittel sind Schmerzstiller, wie beispielsweise ASS bzw. Paracetamol.
So gelangt ein Arzneimittel auf OTC-Übersicht
Für die Ergänzung von Arzneimittel in der OTC-Übersicht ist der Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) zuständig. Pharmazeutische Unternehmen können beim G‑BA einen Antrag stellen, der die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die OTC-Übersicht vorsieht. Welche Kriterien für eine Aufnahme erfüllt sein müssen, ist detailliert definiert. Über den gebührenpflichtigen Antrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden.
Einige OTC-Medikamente können dennoch verordnet werden
2003 wurde im Rahmen der Gesundheitsreform festgelegt, dass OTC-Arzneimittel grundsätzlich nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Die Verordnung zulasten der GKV ist allerdings in Ausnahmefällen möglich, wenn etwa die Arzneimittel bei der Therapie schwerer Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Der G‑BA hat in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I) festgeschrieben, welche OTC-Arzneimittel als Therapiestandard angesehen werden und demnach von VertragsärztInnen verordnet werden können.
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