Unser Glossar

Sie suchen einen Fachbegriff rund um das Thema Arzneimittelversorgung oder sind

auf der Suche nach einer Erklärung rund um Generika? Dann suchen Sie hier!

Als Auf­zah­lung wird die Dif­fe­renz zwi­schen Fest­be­trag und Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP) für ein Arz­nei­mit­tel bezeich­net. Statt Auf­zah­lung wird auch der Begriff Mehr­kos­ten verwendet.
Der Fest­be­trag eines Arz­nei­mit­tels ist der maxi­ma­le Betrag, den die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen für die­ses Arz­nei­mit­tel bezah­len. Ist der Ver­kaufs­preis in der Apo­the­ke höher als der Fest­be­trag, müs­sen Patient:innen die Dif­fe­renz selbst zah­len. Alter­na­tiv erhal­ten sie ein ande­res Arz­nei­mit­tel ohne Auf­zah­lung, das the­ra­peu­tisch gleich­wer­tig ist.

Wie unter­schei­den sich Auf­zah­lung und Zuzahlung?

Bei Erhalt eines von den Kran­ken­kas­sen erstat­te­ten Arz­nei­mit­tels in der Apo­the­ke müs­sen Patient:innen eine Zuzah­lung leis­ten. Die­ser Eigen­an­teil beträgt zehn Pro­zent des Arz­nei­mit­tel­prei­ses, min­des­tens aber fünf Euro und höchs­tens zehn Euro. Kos­tet das Medi­ka­ment weni­ger als fünf Euro, müs­sen die Kos­ten allein vom Patient:innen getra­gen werden.

Eine Auf­zah­lung muss zusätz­lich zur gesetz­li­chen Zuzah­lung von den Ver­si­cher­ten selbst getra­gen wer­den. Auf­zah­lun­gen kön­nen auch für Arz­nei­en für Kin­der und Jugend­li­che unter 18 Jah­ren fäl­lig wer­den; eben­so bei Ver­si­cher­ten, die grund­sätz­lich von der Zuzah­lung befreit sind. Eine Befrei­ung von Auf­zah­lun­gen ist nicht mög­lich, eine rück­wir­ken­de Erstat­tung durch die Kran­ken­kas­se eben­falls nicht.

Weiterlesen

Die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen schrei­ben einen sehr gro­ßen Teil — etwa 79 Pro­zent — ihres Bedarfs an Gene­ri­ka euro­pa­weit aus. Die­se Aus­schrei­bun­gen wer­den auch Rabatt­ver­trag für Arz­nei­mit­tel oder Ten­der genannt. Wol­len Gene­rik­aun­ter­neh­men die Ver­si­cher­ten die­ser Kran­ken­kas­sen mit Arz­nei­mit­teln ver­sor­gen, müs­sen sie dar­an teilnehmen.

Wie funk­tio­niert ein Rabatt­ver­trag für Arzneimittel?

Über die Aus­schrei­bung wird mit einem (Ein­fach­ver­ga­be) oder meh­re­ren (Mehr­fach­ver­ga­be) Her­stel­lern ein Ver­trag geschlos­sen, der die Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung über einen bestimm­ten Zeit­raum sicher­stellt. Bei den Aus­schrei­bun­gen erhält aus­schließ­lich der Her­stel­ler den Zuschlag und damit den Ver­sor­gungs­auf­trag, der den nied­rigs­ten Preis, also den höchs­ten Rabatt bietet.

Wel­che Lauf­zeit hat ein Rabattvertrag?

Ein Rabatt­ver­trag ist in der Regel für zwei Jah­re gül­tig. Nach Ablauf wird der Bedarf über­prüft, gege­be­nen­falls unter Berück­sich­ti­gung der Arz­nei­mit­tel­ver­ein­ba­run­gen ange­passt, und dann erneut ausgeschrieben.

Wel­che Aus­nah­men gel­ten bei der Abga­be von Arzneien?

Die Apo­the­ken sind bei der Rezept­vor­la­ge gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, dem Pati­en­ten das Arz­nei­mit­tel laut Rabatt­ver­trag aus­zu­hän­di­gen. Die­se Rege­lung kann von Apothekenmitarbeiter:innen im Not­fall, bei Lie­fer­un­fä­hig­keit oder Lie­fer­eng­päs­sen sowie bei phar­ma­zeu­ti­schen Beden­ken in kon­kre­ten Fäl­len aus­ge­setzt wer­den. Des Wei­te­ren kön­nen Ärzt:innen per Aut-Idem-Rege­lung auf dem Rezept ver­mer­ken, dass der Aus­tausch des ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels auf ein wirk­stoff­glei­ches Gene­ri­kum im Fall des betref­fen­den Rezepts aus­ge­schlos­sen ist.

Seit wann gibt es Rabattverträge?

Seit 2003 kön­nen Kran­ken­kas­sen auf Grund­la­ge des Bei­trags­satz­si­che­rungs­ge­set­zes Rabatt­ver­trä­ge mit Arz­nei­mit­tel­her­stel­lern schlie­ßen. Im Jahr 2007 wur­de zusätz­lich die Ver­pflich­tung für Apo­the­ken ein­ge­führt, exakt das wirk­stoff­glei­che Prä­pa­rat her­aus­zu­ge­ben, für das die zustän­di­ge Kran­ken­kas­se der Ver­si­cher­ten einen Rabatt­ver­trag geschlos­sen hat.

Weiterlesen

Der Begriff „aut idem“ kommt aus dem Latei­ni­schen und bedeu­tet umgangs­sprach­lich so viel wie „oder das Glei­che“. Im Bereich der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung beschreibt „aut idem“ die Ver­pflich­tung der Apo­the­ken, das von Arzt:in ver­ord­ne­te oder ein gleich­wer­ti­ges Arz­nei­mit­tel auszuhändigen.

Arz­nei­mit­tel-Sub­sti­tu­ti­on in der Apotheke

Arz­nei­mit­tel, die den glei­chen Wirk­stoff in der glei­chen Dar­rei­chungs­form und Wirk­stär­ke ent­hal­ten, kön­nen in der Apo­the­ke aus­ge­tauscht wer­den. Wenn der:die ver­schrei­ben­de Arzt:in eine Sub­sti­tu­ti­on mit einem aut-idem-Kreuz auf dem Rezept nicht aus­ge­schlos­sen hat, muss der:die Apo­the­ke­rin eines der drei preis­güns­tigs­ten Arz­nei­mit­tel mit die­sem Wirk­stoff oder das nament­lich ver­ord­ne­te abge­ben. Besteht dar­über hin­aus ein Rabatt­ver­trag für das Medi­ka­ment zwi­schen der Kran­ken­kas­se der Ver­si­cher­ten und einem Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler, muss vor­ran­gig die­ses Arz­nei­mit­tel aus­ge­hän­digt werden.

Eini­ge Arz­nei­mit­tel dür­fen nicht aus­ge­tauscht werden

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) legt die Arz­nei­mit­tel fest, deren Aus­tausch in der Apo­the­ke durch ein wirk­stoff­glei­ches Arz­nei­mit­tel expli­zit aus­ge­schlos­sen sind. Das betrifft in der Regel Arz­nei­mit­tel mit gerin­ger the­ra­peu­ti­scher Brei­te. Die Kri­te­ri­en für die Sub­sti­tu­ti­ons­aus­schluss­lis­te sind in der Ver­fah­rens­ord­nung des G‑BA aufgelistet:

  • Wenn bereits eine gering­fü­gi­ge Ände­rung der Kon­zen­tra­ti­on des Wirk­stof­fes zu kli­nisch rele­van­ten Ver­än­de­run­gen der Wir­kung führt (enge the­ra­peu­ti­sche Breite)
  • Wenn nach einem Aus­tausch nicht nur pati­en­ten­in­di­vi­du­ell begrün­de­te rele­van­te kli­ni­sche Beein­träch­ti­gun­gen auf­tre­ten können
  • Wenn das Erset­zen durch ein ande­res wirk­stoff­glei­ches Arz­nei­mit­tel nicht ohne ärzt­li­che Kon­trol­le mög­lich ist.
Weiterlesen
Share On Facebook
Share On Linkedin
Contact us