Aufzahlung
Als Aufzahlung wird die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis (AVP) für ein Arzneimittel bezeichnet. Statt Aufzahlung wird auch der Begriff Mehrkosten verwendet.
Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist der Verkaufspreis in der Apotheke höher als der Festbetrag, müssen Patient:innen die Differenz selbst zahlen. Alternativ erhalten sie ein anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist.
Wie unterscheiden sich Aufzahlung und Zuzahlung?
Bei Erhalt eines von den Krankenkassen erstatteten Arzneimittels in der Apotheke müssen Patient:innen eine Zuzahlung leisten. Dieser Eigenanteil beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, müssen die Kosten allein vom Patient:innen getragen werden.
Eine Aufzahlung muss zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung von den Versicherten selbst getragen werden. Aufzahlungen können auch für Arzneien für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren fällig werden; ebenso bei Versicherten, die grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind. Eine Befreiung von Aufzahlungen ist nicht möglich, eine rückwirkende Erstattung durch die Krankenkasse ebenfalls nicht.
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Ausschreibungen von Rabattverträgen
Die gesetzlichen Krankenkassen schreiben einen sehr großen Teil — etwa 79 Prozent — ihres Bedarfs an Generika europaweit aus. Diese Ausschreibungen werden auch Rabattvertrag für Arzneimittel oder Tender genannt. Wollen Generikaunternehmen die Versicherten dieser Krankenkassen mit Arzneimitteln versorgen, müssen sie daran teilnehmen.
Wie funktioniert ein Rabattvertrag für Arzneimittel?
Über die Ausschreibung wird mit einem (Einfachvergabe) oder mehreren (Mehrfachvergabe) Herstellern ein Vertrag geschlossen, der die Arzneimittelversorgung über einen bestimmten Zeitraum sicherstellt. Bei den Ausschreibungen erhält ausschließlich der Hersteller den Zuschlag und damit den Versorgungsauftrag, der den niedrigsten Preis, also den höchsten Rabatt bietet.
Welche Laufzeit hat ein Rabattvertrag?
Ein Rabattvertrag ist in der Regel für zwei Jahre gültig. Nach Ablauf wird der Bedarf überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Arzneimittelvereinbarungen angepasst, und dann erneut ausgeschrieben.
Welche Ausnahmen gelten bei der Abgabe von Arzneien?
Die Apotheken sind bei der Rezeptvorlage gesetzlich dazu verpflichtet, dem Patienten das Arzneimittel laut Rabattvertrag auszuhändigen. Diese Regelung kann von Apothekenmitarbeiter:innen im Notfall, bei Lieferunfähigkeit oder Lieferengpässen sowie bei pharmazeutischen Bedenken in konkreten Fällen ausgesetzt werden. Des Weiteren können Ärzt:innen per Aut-Idem-Regelung auf dem Rezept vermerken, dass der Austausch des verschriebenen Arzneimittels auf ein wirkstoffgleiches Generikum im Fall des betreffenden Rezepts ausgeschlossen ist.
Seit wann gibt es Rabattverträge?
Seit 2003 können Krankenkassen auf Grundlage des Beitragssatzsicherungsgesetzes Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern schließen. Im Jahr 2007 wurde zusätzlich die Verpflichtung für Apotheken eingeführt, exakt das wirkstoffgleiche Präparat herauszugeben, für das die zuständige Krankenkasse der Versicherten einen Rabattvertrag geschlossen hat.
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Aut idem
Die Aut-idem-Regelung betrifft die Arzneimittelversorgung – und findet sich zum Beispiel auf Rezepten. Sie verpflichtet die Apotheken, den Patient*innen entweder das ärztlich verordnete Arzneimittel oder ein gleichwertiges auszuhändigen.
Was heißt „aut idem“?
Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet umgangssprachlich so viel wie „oder das Gleiche“. Heißt übertragen auf Medikamente: Arzneimittel, die den gleichen Wirkstoff in der gleichen Darreichungsform und Wirkstärke enthalten, können in der Apotheke ausgetauscht werden.
Eine solche Substitution kann der:die verschreibende Arzt:in auf dem Rezept ausschließen, indem er:sie das „aut idem“-Feld ankreuzt. Bleibt das Feld frei, muss der:die Apothekerin entweder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel mit diesem Wirkstoff abgeben – oder das namentlich verordnete. Besteht darüber hinaus ein Rabattvertrag für das Medikament zwischen der Krankenkasse der Versicherten und einem Arzneimittelhersteller, muss vorrangig dieses Arzneimittel ausgehändigt werden.
Wann ist „aut idem“ nicht erlaubt?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) legt all die Arzneimittel fest, deren Austausch in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen ist. Das betrifft in der Regel Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite. Die Kriterien für diese Substitutionsausschlussliste sind in der Verfahrensordnung des G‑BA aufgelistet:
- Wenn bereits eine geringfügige Änderung der Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Veränderungen der Wirkung führt (enge therapeutische Breite);
- Wenn nach einem Austausch nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können;
- Wenn das Ersetzen durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.
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