Auf­zah­lung

Als Auf­zah­lung wird die Dif­fe­renz zwi­schen Fest­be­trag und Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP) für ein Arz­nei­mit­tel bezeich­net. Statt Auf­zah­lung wird auch der Begriff Mehr­kos­ten verwendet.
Der Fest­be­trag eines Arz­nei­mit­tels ist der maxi­ma­le Betrag, den die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen für die­ses Arz­nei­mit­tel bezah­len. Ist der Ver­kaufs­preis in der Apo­the­ke höher als der Fest­be­trag, müs­sen Patient:innen die Dif­fe­renz selbst zah­len. Alter­na­tiv erhal­ten sie ein ande­res Arz­nei­mit­tel ohne Auf­zah­lung, das the­ra­peu­tisch gleich­wer­tig ist.

Wie unter­schei­den sich Auf­zah­lung und Zuzahlung?

Bei Erhalt eines von den Kran­ken­kas­sen erstat­te­ten Arz­nei­mit­tels in der Apo­the­ke müs­sen Patient:innen eine Zuzah­lung leis­ten. Die­ser Eigen­an­teil beträgt zehn Pro­zent des Arz­nei­mit­tel­prei­ses, min­des­tens aber fünf Euro und höchs­tens zehn Euro. Kos­tet das Medi­ka­ment weni­ger als fünf Euro, müs­sen die Kos­ten allein vom Patient:innen getra­gen werden.

Eine Auf­zah­lung muss zusätz­lich zur gesetz­li­chen Zuzah­lung von den Ver­si­cher­ten selbst getra­gen wer­den. Auf­zah­lun­gen kön­nen auch für Arz­nei­en für Kin­der und Jugend­li­che unter 18 Jah­ren fäl­lig wer­den; eben­so bei Ver­si­cher­ten, die grund­sätz­lich von der Zuzah­lung befreit sind. Eine Befrei­ung von Auf­zah­lun­gen ist nicht mög­lich, eine rück­wir­ken­de Erstat­tung durch die Kran­ken­kas­se eben­falls nicht.

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