Aufzahlung
Als Aufzahlung wird die Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis (AVP) für ein Arzneimittel bezeichnet. Statt Aufzahlung wird auch der Begriff Mehrkosten verwendet.
Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist der Verkaufspreis in der Apotheke höher als der Festbetrag, müssen Patient:innen die Differenz selbst zahlen. Alternativ erhalten sie ein anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist.
Wie unterscheiden sich Aufzahlung und Zuzahlung?
Bei Erhalt eines von den Krankenkassen erstatteten Arzneimittels in der Apotheke müssen Patient:innen eine Zuzahlung leisten. Dieser Eigenanteil beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, müssen die Kosten allein vom Patient:innen getragen werden.
Eine Aufzahlung muss zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung von den Versicherten selbst getragen werden. Aufzahlungen können auch für Arzneien für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren fällig werden; ebenso bei Versicherten, die grundsätzlich von der Zuzahlung befreit sind. Eine Befreiung von Aufzahlungen ist nicht möglich, eine rückwirkende Erstattung durch die Krankenkasse ebenfalls nicht.