Aut-idem-Regelung
Der Begriff „aut idem“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet umgangssprachlich so viel wie „oder das Gleiche“. Im Bereich der Arzneimittelversorgung beschreibt „aut idem“ die Verpflichtung der Apotheken, das von Arzt:in verordnete oder ein gleichwertiges Arzneimittel auszuhändigen.
Arzneimittel-Substitution in der Apotheke
Arzneimittel, die den gleichen Wirkstoff in der gleichen Darreichungsform und Wirkstärke enthalten, können in der Apotheke ausgetauscht werden. Wenn der:die verschreibende Arzt:in eine Substitution mit einem aut-idem-Kreuz auf dem Rezept nicht ausgeschlossen hat, muss der:die Apothekerin eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel mit diesem Wirkstoff oder das namentlich verordnete abgeben. Besteht darüber hinaus ein Rabattvertrag für das Medikament zwischen der Krankenkasse der Versicherten und einem Arzneimittelhersteller, muss vorrangig dieses Arzneimittel ausgehändigt werden.
Einige Arzneimittel dürfen nicht ausgetauscht werden
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) legt die Arzneimittel fest, deren Austausch in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen sind. Das betrifft in der Regel Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite. Die Kriterien für die Substitutionsausschlussliste sind in der Verfahrensordnung des G‑BA aufgelistet:
- Wenn bereits eine geringfügige Änderung der Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Veränderungen der Wirkung führt (enge therapeutische Breite)
- Wenn nach einem Austausch nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können
- Wenn das Ersetzen durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.