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active pharmaceutical ingredient –> siehe Arzneimittelwirkstoff
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active pharmaceutical ingredient –> siehe Arzneimittelwirkstoff
WeiterlesenGemäß § 130 SGB V erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken seit 2007 einen Abschlag oder Rabatt für jedes Arzneimittel, das von der Apotheke abgegeben wurde.
Für Fertigarzneimittel (verschreibungspflichtig) wurde der Abschlag in 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) auf 1,77 Euro festgelegt. Der Rabatt auf andere Arzneimittel beläuft sich auf 5 Prozent des Abgabepreises. Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag definiert, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der Arzneimittelabgabepreis unter dem Festbetrag, orientiert sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Um den Apothekenabschlag zu erhalten, muss die jeweilige Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung zahlen. Insoweit hat der Rabatt eine Skontofunktion und hält die Krankenkassen zum zeitnahen Ausgleich der Apothekenrechnungen an.
WeiterlesenIst ein Arzneimittel apothekenpflichtig, darf es nur in Apotheken von pharmazeutischem Personal verkauft bzw. abgegeben werden. Grundsätzlich wird zwischen einfachen apothekenpflichtigen und verschreibungspflichtigen Medikamenten unterschieden. Einfache apothekenpflichtige Arzneien wie etwa Schmerztabletten mit den Wirkstoffen Naproxen oder Ibuprofen – sogenannte OTC-Arzneimittel — sind bis zu einer bestimmten Dosierung ohne vorherige Konsultation mit Arzt:in und ohne Rezept erhältlich, jedoch nur in der Apotheke. Pharmazeutisch ausgebildete Mitarbeiter beraten, klären über mögliche Wechselwirkungen und Dosierempfehlungen auf.
Die Apothekenpflicht von Arzneimitteln wird im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel enthält auf der Grundlage des Arzneimittelgesetzes Regelungen dazu, welche Arzneimittel der Apothekenpflicht bedürfen und welche für den Verkehr außerhalb von Apotheken frei gegeben sind.
Paragraph 48 des Arzneimittelgesetzes regelt, dass Arzneimittel mit besonderen Anwendungsrisiken verschreibungspflichtig sind. Welche Arzneimittel das sind, regelt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung von Sachverständigen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den Verkehr mit Arzneimitteln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Es definiert unter anderem Regelungen zu den generellen Anforderungen an Arzneimittel, wie etwa hinsichtlich Zulassung, Herstellung und Abgabe sowie zur Sicherung der Qualität und zur Überwachung. Das AMG setzt die umfangreichen europäischen Vorschriften in deutsches Recht um und wird ergänzt durch eine Vielzahl von Verordnungen und verbindlichen Leitlinien.
Seit 1958 gilt in Deutschland die sogenannte Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Eine Apotheke darf nur auf der Basis einer Bewilligung nach dem Apothekengesetz eröffnet werden. Der:die Apotheker:in muss geschäftsfähig sein, die nötige Integrität für den Betrieb besitzen und gesundheitlich in der Lage sein, eine Apotheke zu führen.
Die konkret notwendigen Voraussetzungen der Räumlichkeiten und Ausstattung sind detailliert in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) formuliert. Dort finden sich Regelungen für die Lage und Gestaltung der Betriebsräume der Apotheke (§ 4 ApBetrO), für deren Ausstattung mit wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln (§ 5 ApBetrO), für das erforderliche Personal für den Apothekenbetrieb (§ 3 ApBetrO) und für den konkreten Betrieb im Praxisalltag der Apotheke (§§ 2a, 6 – 24 ApBetrO). Zu den Hauptaufgaben der Apotheke gehört neben der Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten die Information und Beratung über diese Produkte (§§ 17, 20 ApBetrO). Die Apothekenbetriebsordnung formuliert außerdem dezidierte Vorgaben für die Herstellung von Arzneimitteln (§§ 6 – 11).
Der Apothekenverkaufspreis (AVP) setzt sich aus dem Herstellerabgabepreis (HAP), einem Großhandelszuschlag und einem Apothekenzuschlag zusammen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
Die Zuschläge, die Apotheken auf den Großhandelspreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel erheben dürfen, sind in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgeschrieben.
Patient:innen sollen ein bestimmtes Arzneimittel in jeder Apotheke zu den gleichen Bedingungen bekommen. Derzeit (Stand 2021) wird bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die Apotheken zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro plus 21 Cent zur Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer erhoben.
Bei der Lieferung von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken wird auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Herstellers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben. Dazu darf auf den Preis höchstens ein Aufgeld von 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro, auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer draufgeschlagen werden. Die Zuschlagsberechnung orientiert sich strikt am Betrag, zu dem das pharmazeutische Unternehmen das Arzneimittel nach § 78 Absatz des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Seit dem Jahr 2004 sind freiverkäufliche Arzneien – auch OTC-Arzneimittel genannt – von der AMPreisV ausgenommen. Apotheken können die Preise selbst festlegen. Ausnahme: Wurde ein freiverkäufliches Mittel per kassenärztlichem Rezept verordnet, kann der Preis nicht freigestaltet werden.
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