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Gemäß § 130 SGB V erhal­ten die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen von den Apo­the­ken seit 2007 einen Abschlag oder Rabatt für jedes Arz­nei­mit­tel, das von der Apo­the­ke abge­ge­ben wurde.

Wie hoch ist der Apothekenabschlag?

Für Fer­tig­arz­nei­mit­tel (ver­schrei­bungs­pflich­tig) wur­de der Abschlag in 2015 mit dem GKV-Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz (GKV-VSG) auf 1,77 Euro fest­ge­legt. Der Rabatt auf ande­re Arz­nei­mit­tel beläuft sich auf 5 Pro­zent des Abga­be­prei­ses. Ist für das Arz­nei­mit­tel ein Fest­be­trag defi­niert, bemisst sich der Abschlag nach dem Fest­be­trag. Liegt der Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be­preis unter dem Fest­be­trag, ori­en­tiert sich der Abschlag nach dem nied­ri­ge­ren Abgabepreis.

Wel­che Funk­ti­on hat der Apothekenabschlag?

Um den Apo­the­ken­ab­schlag zu erhal­ten, muss die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se inner­halb von 10 Tagen nach Ein­gang der Rech­nung zah­len. Inso­weit hat der Rabatt eine Skon­to­funk­ti­on und hält die Kran­ken­kas­sen zum zeit­na­hen Aus­gleich der Apo­the­ken­rech­nun­gen an.

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Ist ein Arz­nei­mit­tel apo­the­ken­pflich­tig, darf es nur in Apo­the­ken von phar­ma­zeu­ti­schem Per­so­nal ver­kauft bzw. abge­ge­ben wer­den. Grund­sätz­lich wird zwi­schen ein­fa­chen apo­the­ken­pflich­ti­gen und ver­schrei­bungs­pflich­ti­gen Medi­ka­men­ten unter­schie­den. Ein­fa­che apo­the­ken­pflich­ti­ge Arz­nei­en wie etwa Schmerz­ta­blet­ten mit den Wirk­stof­fen Napro­xen oder Ibu­profen – soge­nann­te OTC-Arz­nei­mit­tel — sind bis zu einer bestimm­ten Dosie­rung ohne vor­he­ri­ge Kon­sul­ta­ti­on mit Arzt:in und ohne Rezept erhält­lich, jedoch nur in der Apo­the­ke. Phar­ma­zeu­tisch aus­ge­bil­de­te Mit­ar­bei­ter bera­ten, klä­ren über mög­li­che Wech­sel­wir­kun­gen und Dosier­emp­feh­lun­gen auf.

Gesetz­li­che Grund­la­gen der Apothekenpflicht

Die Apo­the­ken­pflicht von Arz­nei­mit­teln wird im Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) gere­gelt. Die Ver­ord­nung über apo­the­ken­pflich­ti­ge und frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­mit­tel ent­hält auf der Grund­la­ge des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes Rege­lun­gen dazu, wel­che Arz­nei­mit­tel der Apo­the­ken­pflicht bedür­fen und wel­che für den Ver­kehr außer­halb von Apo­the­ken frei gege­ben sind.

Para­graph 48 des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes regelt, dass Arz­nei­mit­tel mit beson­de­ren Anwen­dungs­ri­si­ken ver­schrei­bungs­pflich­tig sind. Wel­che Arz­nei­mit­tel das sind, regelt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes und nach Anhö­rung von Sach­ver­stän­di­gen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung.

Das ist im Arz­nei­mit­tel­ge­setz geregelt

Das Arz­nei­mit­tel­ge­setz (AMG) regelt den Ver­kehr mit Arz­nei­mit­teln zur Gewähr­leis­tung einer ord­nungs­ge­mä­ßen und siche­ren Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung von Mensch und Tier. Es defi­niert unter ande­rem Rege­lun­gen zu den gene­rel­len Anfor­de­run­gen an Arz­nei­mit­tel, wie etwa hin­sicht­lich Zulas­sung, Her­stel­lung und Abga­be sowie zur Siche­rung der Qua­li­tät und zur Über­wa­chung. Das AMG setzt die umfang­rei­chen euro­päi­schen Vor­schrif­ten in deut­sches Recht um und wird ergänzt durch eine Viel­zahl von Ver­ord­nun­gen und ver­bind­li­chen Leitlinien.

Das gilt grund­sätz­lich für den Apothekenbetrieb

Seit 1958 gilt in Deutsch­land die soge­nann­te Nie­der­las­sungs­frei­heit für Apo­the­ken. Eine Apo­the­ke darf nur auf der Basis einer Bewil­li­gung nach dem Apo­the­ken­ge­setz eröff­net wer­den. Der:die Apotheker:in muss geschäfts­fä­hig sein, die nöti­ge Inte­gri­tät für den Betrieb besit­zen und gesund­heit­lich in der Lage sein, eine Apo­the­ke zu führen.
Die kon­kret not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen der Räum­lich­kei­ten und Aus­stat­tung sind detail­liert in der Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung (ApBe­trO) for­mu­liert. Dort fin­den sich Rege­lun­gen für die Lage und Gestal­tung der Betriebs­räu­me der Apo­the­ke (§ 4 ApBe­trO), für deren Aus­stat­tung mit wis­sen­schaft­li­chen und sons­ti­gen Hilfs­mit­teln (§ 5 ApBe­trO), für das erfor­der­li­che Per­so­nal für den Apo­the­ken­be­trieb (§ 3 ApBe­trO) und für den kon­kre­ten Betrieb im Pra­xis­all­tag der Apo­the­ke (§§ 2a, 6 – 24 ApBe­trO). Zu den Haupt­auf­ga­ben der Apo­the­ke gehört neben der Abga­be von Arz­nei­mit­teln und apo­the­ken­pflich­ti­gen Medi­zin­pro­duk­ten die Infor­ma­ti­on und Bera­tung über die­se Pro­duk­te (§§ 17, 20 ApBe­trO).  Die Apo­the­ken­be­triebs­ord­nung for­mu­liert außer­dem dezi­dier­te Vor­ga­ben für die Her­stel­lung von Arz­nei­mit­teln (§§ 6 – 11).

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Der Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP) setzt sich aus dem Her­stel­ler­ab­ga­be­preis (HAP), einem Groß­han­dels­zu­schlag und einem Apo­the­ken­zu­schlag zusam­men. Dazu kommt die Mehr­wert­steu­er von der­zeit 19 Prozent.
Die Zuschlä­ge, die Apo­the­ken auf den Groß­han­dels­preis für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel erhe­ben dür­fen, sind in der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung (AMPreisV) festgeschrieben.

War­um sind die Zuschlä­ge geregelt?

Patient:innen sol­len ein bestimm­tes Arz­nei­mit­tel in jeder Apo­the­ke zu den glei­chen Bedin­gun­gen bekom­men. Der­zeit (Stand 2021) wird bei der Abga­be von Fer­tig­arz­nei­mit­teln durch die Apo­the­ken zur Berech­nung des Apo­the­ken­ab­ga­be­prei­ses ein Fest­zu­schlag von drei Pro­zent zuzüg­lich 8,35 Euro plus 21 Cent zur Sicher­stel­lung des Not­diens­tes sowie die Umsatz­steu­er erhoben.

Wel­che Groß­han­dels­zu­schlä­ge gel­ten für Arzneimittel?

Bei der Lie­fe­rung von Fer­tig­arz­nei­mit­teln durch den Groß­han­del an Apo­the­ken wird auf den Abga­be­preis des phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­lers ein Fest­zu­schlag von 70 Cent sowie die Umsatz­steu­er erho­ben. Dazu darf auf den Preis höchs­tens ein Auf­geld von 3,15 Pro­zent, maxi­mal jedoch 37,80 Euro, auf den Her­stel­ler­ab­ga­be­preis ohne die Umsatz­steu­er drauf­ge­schla­gen wer­den. Die Zuschlags­be­rech­nung ori­en­tiert sich strikt am Betrag, zu dem das phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men das Arz­nei­mit­tel nach § 78 Absatz des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes abgibt.

Wie setzt sich der Preis für nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel zusammen?

Seit dem Jahr 2004 sind frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­en – auch OTC-Arz­nei­mit­tel genannt – von der AMPreisV aus­ge­nom­men. Apo­the­ken kön­nen die Prei­se selbst fest­le­gen. Aus­nah­me: Wur­de ein frei­ver­käuf­li­ches Mit­tel per kas­sen­ärzt­li­chem Rezept ver­ord­net, kann der Preis nicht frei­ge­stal­tet werden.

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