Apothekenabschlag (Rabatt)
Gemäß § 130 SGB V erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken seit 2007 einen Abschlag oder Rabatt für jedes Arzneimittel, das von der Apotheke abgegeben wurde.
Wie hoch ist der Apothekenabschlag?
Für Fertigarzneimittel (verschreibungspflichtig) wurde der Abschlag in 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) auf 1,77 Euro festgelegt. Der Rabatt auf andere Arzneimittel beläuft sich auf 5 Prozent des Abgabepreises. Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag definiert, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der Arzneimittelabgabepreis unter dem Festbetrag, orientiert sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Welche Funktion hat der Apothekenabschlag?
Um den Apothekenabschlag zu erhalten, muss die jeweilige Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung zahlen. Insoweit hat der Rabatt eine Skontofunktion und hält die Krankenkassen zum zeitnahen Ausgleich der Apothekenrechnungen an.
Weiterlesen
Apothekenpflichtig
Ist ein Arzneimittel apothekenpflichtig, darf es nur in Apotheken von pharmazeutischem Personal verkauft oder abgegeben werden. Die Apothekenpflicht ist unter anderem im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einfachen apothekenpflichtigen Medikamenten und verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Welche Medikamente sind apothekenpflichtig?
Zu den einfachen apothekenpflichtigen Arzneien zählen zum Beispiel Schmerztabletten mit den Wirkstoffen Naproxen oder Ibuprofen. Diese sogenannten OTC-Arzneimittel sind bis zu einer bestimmten Dosierung ohne vorherige Konsultation mit Arzt:in und ohne Rezept erhältlich – aber nur in der Apotheke. Dort arbeiten nämlich pharmazeutisch ausgebildete Mitarbeiter:innen, die beraten und über mögliche Wechselwirkungen und Dosierempfehlungen aufklären können.
Verschreibungspflichtige Medikamente werden hingegen vorher durch Ärzt:innen und Kliniken verschrieben. Grundlage hierfür ist das Arzneimittelgesetz.
Was regelt das Arzneimittelgesetz bei der Apothekenpflicht genau?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den Verkehr mit Arzneimitteln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Es definiert also, welche generelle Anforderungen an Medikamente etwa bei Zulassung, Herstellung und Abgabe gelten. Das AMG setzt die umfangreichen europäischen Vorschriften in deutsches Recht um und wird ergänzt durch eine Vielzahl von Verordnungen und verbindlichen Leitlinien.
Paragraph 48 des AMG schreibt vor, dass Arzneimittel mit besonderen Anwendungsrisiken verschreibungspflichtig sind. Welche Arzneimittel das sind, regelt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung von Sachverständigen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Was gilt für die Apotheken?
Zu den Hauptaufgaben jeder Apotheke gehört die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten – und die Information und Beratung über diese Produkte. Seit 1958 gilt dabei in Deutschland die sogenannte Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Eine Apotheke darf aber nur auf der Basis einer Bewilligung nach dem Apothekengesetz eröffnet werden. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind detailliert in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) formuliert. Dort finden sich Regelungen
- für die Lage und Gestaltung der Betriebsräume der Apotheke (§ 4 ApBetrO);
- für deren Ausstattung mit wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln (§ 5 ApBetrO);
- für das erforderliche Personal für den Apothekenbetrieb (§ 3 ApBetrO) und
- für den Betrieb im Praxisalltag der Apotheke und die Herstellung von Arzneimitteln (§§ 2a, 6 – 24 ApBetrO).
Weiterlesen
Apothekenverkaufspreis (AVP)
Der Apothekenverkaufspreis (AVP) setzt sich aus dem Herstellerabgabepreis (HAP), einem Großhandelszuschlag und einem Apothekenzuschlag zusammen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
Die Zuschläge, die Apotheken auf den Großhandelspreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel erheben dürfen, sind in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgeschrieben.
Warum sind die Zuschläge geregelt?
Patient:innen sollen ein bestimmtes Arzneimittel in jeder Apotheke zu den gleichen Bedingungen bekommen. Derzeit (Stand 2021) wird bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die Apotheken zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro plus 21 Cent zur Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer erhoben.
Welche Großhandelszuschläge gelten für Arzneimittel?
Bei der Lieferung von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken wird auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Herstellers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben. Dazu darf auf den Preis höchstens ein Aufgeld von 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro, auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer draufgeschlagen werden. Die Zuschlagsberechnung orientiert sich strikt am Betrag, zu dem das pharmazeutische Unternehmen das Arzneimittel nach § 78 Absatz des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Wie setzt sich der Preis für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zusammen?
Seit dem Jahr 2004 sind freiverkäufliche Arzneien – auch OTC-Arzneimittel genannt – von der AMPreisV ausgenommen. Apotheken können die Preise selbst festlegen. Ausnahme: Wurde ein freiverkäufliches Mittel per kassenärztlichem Rezept verordnet, kann der Preis nicht freigestaltet werden.
Weiterlesen