Apothekenpflichtig
Ist ein Arzneimittel apothekenpflichtig, darf es nur in Apotheken von pharmazeutischem Personal verkauft oder abgegeben werden. Die Apothekenpflicht ist unter anderem im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einfachen apothekenpflichtigen Medikamenten und verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Welche Medikamente sind apothekenpflichtig?
Zu den einfachen apothekenpflichtigen Arzneien zählen zum Beispiel Schmerztabletten mit den Wirkstoffen Naproxen oder Ibuprofen. Diese sogenannten OTC-Arzneimittel sind bis zu einer bestimmten Dosierung ohne vorherige Konsultation mit Arzt:in und ohne Rezept erhältlich – aber nur in der Apotheke. Dort arbeiten nämlich pharmazeutisch ausgebildete Mitarbeiter:innen, die beraten und über mögliche Wechselwirkungen und Dosierempfehlungen aufklären können.
Verschreibungspflichtige Medikamente werden hingegen vorher durch Ärzt:innen und Kliniken verschrieben. Grundlage hierfür ist das Arzneimittelgesetz.
Was regelt das Arzneimittelgesetz bei der Apothekenpflicht genau?
Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt den Verkehr mit Arzneimitteln zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Es definiert also, welche generelle Anforderungen an Medikamente etwa bei Zulassung, Herstellung und Abgabe gelten. Das AMG setzt die umfangreichen europäischen Vorschriften in deutsches Recht um und wird ergänzt durch eine Vielzahl von Verordnungen und verbindlichen Leitlinien.
Paragraph 48 des AMG schreibt vor, dass Arzneimittel mit besonderen Anwendungsrisiken verschreibungspflichtig sind. Welche Arzneimittel das sind, regelt das Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung von Sachverständigen in der Arzneimittelverschreibungsverordnung.
Was gilt für die Apotheken?
Zu den Hauptaufgaben jeder Apotheke gehört die Abgabe von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten – und die Information und Beratung über diese Produkte. Seit 1958 gilt dabei in Deutschland die sogenannte Niederlassungsfreiheit für Apotheken. Eine Apotheke darf aber nur auf der Basis einer Bewilligung nach dem Apothekengesetz eröffnet werden. Die dazu notwendigen Voraussetzungen sind detailliert in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) formuliert. Dort finden sich Regelungen
- für die Lage und Gestaltung der Betriebsräume der Apotheke (§ 4 ApBetrO);
- für deren Ausstattung mit wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmitteln (§ 5 ApBetrO);
- für das erforderliche Personal für den Apothekenbetrieb (§ 3 ApBetrO) und
- für den Betrieb im Praxisalltag der Apotheke und die Herstellung von Arzneimitteln (§§ 2a, 6 – 24 ApBetrO).