Apothekenverkaufspreis (AVP)
Der Apothekenverkaufspreis (AVP) setzt sich aus dem Herstellerabgabepreis (HAP), einem Großhandelszuschlag und einem Apothekenzuschlag zusammen. Dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent.
Die Zuschläge, die Apotheken auf den Großhandelspreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel erheben dürfen, sind in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgeschrieben.
Warum sind die Zuschläge geregelt?
Patient:innen sollen ein bestimmtes Arzneimittel in jeder Apotheke zu den gleichen Bedingungen bekommen. Derzeit (Stand 2021) wird bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch die Apotheken zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von drei Prozent zuzüglich 8,35 Euro plus 21 Cent zur Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer erhoben.
Welche Großhandelszuschläge gelten für Arzneimittel?
Bei der Lieferung von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken wird auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Herstellers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben. Dazu darf auf den Preis höchstens ein Aufgeld von 3,15 Prozent, maximal jedoch 37,80 Euro, auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer draufgeschlagen werden. Die Zuschlagsberechnung orientiert sich strikt am Betrag, zu dem das pharmazeutische Unternehmen das Arzneimittel nach § 78 Absatz des Arzneimittelgesetzes abgibt.
Wie setzt sich der Preis für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel zusammen?
Seit dem Jahr 2004 sind freiverkäufliche Arzneien – auch OTC-Arzneimittel genannt – von der AMPreisV ausgenommen. Apotheken können die Preise selbst festlegen. Ausnahme: Wurde ein freiverkäufliches Mittel per kassenärztlichem Rezept verordnet, kann der Preis nicht freigestaltet werden.