Apo­the­ken­ab­schlag (Rabatt)

Gemäß § 130 SGB V erhal­ten die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen von den Apo­the­ken seit 2007 einen Abschlag oder Rabatt für jedes Arz­nei­mit­tel, das von der Apo­the­ke abge­ge­ben wurde.

Wie hoch ist der Apothekenabschlag?

Für Fer­tig­arz­nei­mit­tel (ver­schrei­bungs­pflich­tig) wur­de der Abschlag in 2015 mit dem GKV-Ver­sor­gungs­stär­kungs­ge­setz (GKV-VSG) auf 1,77 Euro fest­ge­legt. Der Rabatt auf ande­re Arz­nei­mit­tel beläuft sich auf 5 Pro­zent des Abga­be­prei­ses. Ist für das Arz­nei­mit­tel ein Fest­be­trag defi­niert, bemisst sich der Abschlag nach dem Fest­be­trag. Liegt der Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be­preis unter dem Fest­be­trag, ori­en­tiert sich der Abschlag nach dem nied­ri­ge­ren Abgabepreis.

Wel­che Funk­ti­on hat der Apothekenabschlag?

Um den Apo­the­ken­ab­schlag zu erhal­ten, muss die jewei­li­ge Kran­ken­kas­se inner­halb von 10 Tagen nach Ein­gang der Rech­nung zah­len. Inso­weit hat der Rabatt eine Skon­to­funk­ti­on und hält die Kran­ken­kas­sen zum zeit­na­hen Aus­gleich der Apo­the­ken­rech­nun­gen an.

Share On Facebook
Share On Linkedin
Contact us