Aut idem
Die Aut-idem-Regelung betrifft die Arzneimittelversorgung – und findet sich zum Beispiel auf Rezepten. Sie verpflichtet die Apotheken, den Patient*innen entweder das ärztlich verordnete Arzneimittel oder ein gleichwertiges auszuhändigen.
Was heißt „aut idem“?
Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet umgangssprachlich so viel wie „oder das Gleiche“. Heißt übertragen auf Medikamente: Arzneimittel, die den gleichen Wirkstoff in der gleichen Darreichungsform und Wirkstärke enthalten, können in der Apotheke ausgetauscht werden.
Eine solche Substitution kann der:die verschreibende Arzt:in auf dem Rezept ausschließen, indem er:sie das „aut idem“-Feld ankreuzt. Bleibt das Feld frei, muss der:die Apothekerin entweder eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel mit diesem Wirkstoff abgeben – oder das namentlich verordnete. Besteht darüber hinaus ein Rabattvertrag für das Medikament zwischen der Krankenkasse der Versicherten und einem Arzneimittelhersteller, muss vorrangig dieses Arzneimittel ausgehändigt werden.
Wann ist „aut idem“ nicht erlaubt?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) legt all die Arzneimittel fest, deren Austausch in der Apotheke durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel explizit ausgeschlossen ist. Das betrifft in der Regel Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite. Die Kriterien für diese Substitutionsausschlussliste sind in der Verfahrensordnung des G‑BA aufgelistet:
- Wenn bereits eine geringfügige Änderung der Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Veränderungen der Wirkung führt (enge therapeutische Breite);
- Wenn nach einem Austausch nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können;
- Wenn das Ersetzen durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.