Aut-idem-Rege­lung

Der Begriff „aut idem“ kommt aus dem Latei­ni­schen und bedeu­tet umgangs­sprach­lich so viel wie „oder das Glei­che“. Im Bereich der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung beschreibt „aut idem“ die Ver­pflich­tung der Apo­the­ken, das von Arzt:in ver­ord­ne­te oder ein gleich­wer­ti­ges Arz­nei­mit­tel auszuhändigen.

Arz­nei­mit­tel-Sub­sti­tu­ti­on in der Apotheke

Arz­nei­mit­tel, die den glei­chen Wirk­stoff in der glei­chen Dar­rei­chungs­form und Wirk­stär­ke ent­hal­ten, kön­nen in der Apo­the­ke aus­ge­tauscht wer­den. Wenn der:die ver­schrei­ben­de Arzt:in eine Sub­sti­tu­ti­on mit einem aut-idem-Kreuz auf dem Rezept nicht aus­ge­schlos­sen hat, muss der:die Apo­the­ke­rin eines der drei preis­güns­tigs­ten Arz­nei­mit­tel mit die­sem Wirk­stoff oder das nament­lich ver­ord­ne­te abge­ben. Besteht dar­über hin­aus ein Rabatt­ver­trag für das Medi­ka­ment zwi­schen der Kran­ken­kas­se der Ver­si­cher­ten und einem Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler, muss vor­ran­gig die­ses Arz­nei­mit­tel aus­ge­hän­digt werden.

Eini­ge Arz­nei­mit­tel dür­fen nicht aus­ge­tauscht werden

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) legt die Arz­nei­mit­tel fest, deren Aus­tausch in der Apo­the­ke durch ein wirk­stoff­glei­ches Arz­nei­mit­tel expli­zit aus­ge­schlos­sen sind. Das betrifft in der Regel Arz­nei­mit­tel mit gerin­ger the­ra­peu­ti­scher Brei­te. Die Kri­te­ri­en für die Sub­sti­tu­ti­ons­aus­schluss­lis­te sind in der Ver­fah­rens­ord­nung des G‑BA aufgelistet:

  • Wenn bereits eine gering­fü­gi­ge Ände­rung der Kon­zen­tra­ti­on des Wirk­stof­fes zu kli­nisch rele­van­ten Ver­än­de­run­gen der Wir­kung führt (enge the­ra­peu­ti­sche Breite)
  • Wenn nach einem Aus­tausch nicht nur pati­en­ten­in­di­vi­du­ell begrün­de­te rele­van­te kli­ni­sche Beein­träch­ti­gun­gen auf­tre­ten können
  • Wenn das Erset­zen durch ein ande­res wirk­stoff­glei­ches Arz­nei­mit­tel nicht ohne ärzt­li­che Kon­trol­le mög­lich ist.
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