Arzneimittelvereinbarung
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen jährlich neue Arzneimittelvereinbarungen abschließen. Ziel dieser verbindlichen Vereinbarungen ist es, die vertragsärztliche Versorgung mit Arzneimitteln zu sichern. Dazu werden bestimmte Ausgabevolumen und Versorgungs- sowie Wirtschaftlichkeitsziele festgelegt.
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel beinhaltet eine Schätzung der Nettokosten inklusive der Mehrwertsteuer für Medikamente, Medizinprodukte, Verbandstoffe, enterale Ernährung und Teststreifen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.
Diese Aspekte bestimmen das Ausgabenvolumen im Wesentlichen:
- demografische Entwicklung
- Preisentwicklung
- Änderung der gesetzlichen Leistungspflicht der Krankenkassen
- Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- wirtschaftlicher und qualitätsgesicherter Einsatz von Neuerungen
- Zielvereinbarungen auf Landesebene
- Verlagerung zwischen stationärem und ambulantem Sektor
- Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
Durch die regionalen Zielvereinbarungen sollen Vertragsärzt:innen auf Einsparmöglichkeiten hingewiesen und dazu angehalten werden, bei den Verordnungen möglichst auf rabattierte, generische bzw. preisgünstige Arzneimittel zu achten sowie zu wirtschaftlichen Versorgungsalternativen noch vorhandene Wirtschaftlichkeitsreserven zu erschließen. Hierzu können auf regionaler Ebene konkrete Zielquoten vereinbart werden, etwa Mindest- bzw. Höchstquoten. Innerhalb der Quoten sollen bevorzugt generische und rabattierte Arzneimittel verordnet werden.
Was wird noch in der Arzneimittelvereinbarung geregelt?
Darüber hinaus werden konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen definiert. Das sind etwa Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung der Ausgabengrenzen.
Der Rahmen für die Arzneimittelvereinbarungen wird jedes Jahr auf Bundesebene zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband in den sogenannten Rahmenvorgaben für Arzneimittel bestimmt. Die regionalen Arzneimittelvereinbarungen dürfen sich von den Rahmenvorgaben der Bundesebene nur dann unterscheiden, wenn dies durch spezielle Versorgungsbedingungen gerechtfertigt ist.