Arzneimittelsubstitution
Arzneimittel, die denselben Wirkstoff in derselben Darreichungsform und Stärke enthalten, können in der Apotheke gegen ein anderes Arzneimittel ausgetauscht werden – sprich: substituiert. Dies ist bei Generika der Fall, sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu den wirkstoffidentischen Originalen.
Wie funktioniert die Substitution von Medikamenten?
Grundlage für die Substitution ist die sogenannte Aut-Idem-Regel. Sie verpflichtet Apotheken, statt des verordneten Arzneimittels eine kostengünstigere, aber wirkstoffgleiche Alternative abzugeben. Das soll dabei helfen, die Arzneimittelausgaben in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu reduzieren.
Für Patient:innen heißt das: Hat der:die Arzt:in auf dem Rezept die Substitution nicht ausdrücklich ausgeschlossen, bekommen sie in der Apotheke entweder eines der drei preisgünstigsten Medikamente mit diesem Wirkstoff – oder das namentlich verordnete. Besteht außerdem ein Rabattvertrag für das Medikament zwischen der Krankenkasse der Versicherten und einem Arzneimittelhersteller, muss vorrangig dieses Arzneimittel ausgehändigt werden.
Wann müssen Apotheken eine Substitution durchführen?
Apotheken müssen immer dann ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben,
- Wenn dieses nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verschrieben wurde;
- Wenn das Ersetzen auf dem Rezept nicht ausgeschlossen wurde, indem dort das „aut idem“-Kästchen durchgestrichen oder angekreuzt wurde;
- Wenn der Gemeinsame Bundeausausschuss (G‑BA) den Austausch nicht ausgeschlossen hat.
Für die Arzneimittel gilt dabei:
- Das Original und das auszutauschende Medikament müssen dieselbe verordneten Wirkstärke und Packungsgröße haben;
- sie müssen für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen sein;
- und sie müssen in der gleichen oder einer austauschbaren Darreichungsform gehalten sein.
Wann ist eine Substitution ausgeschlossen?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) legt fest, welche Arzneimittel in der Apotheke nicht durch ein wirkstoffgleiches ausgetauscht werden dürfen. Dieser Substitutionsauschluss betrifft in der Regel Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite. Die Kriterien hierfür sind im 4. Kapitel, 8. Abschnitt der Verfahrensordnung des G‑BA aufgelistet:
- Wenn bereits eine geringfügige Änderung der Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Veränderungen der Wirkung führt (enge therapeutische Breite),
- Wenn nach einem Austausch nicht nur patientenindividuell begründete relevante klinische Beeinträchtigungen auftreten können;
- Wenn das Ersetzen durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ohne ärztliche Kontrolle möglich ist.
Grundsätzlich werden nur Arzneimittel in die Substitutionsausschlussliste aufgenommen, die nach den gesetzlichen Kriterien (§ 129 Absatz 1 Satz 2 SGB V) generell ersetzbar sind.