Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
Zusatznutzenbewertung und Preisverhandlung werden durch das 2011 in Kraft getretene Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) reguliert. Seitdem werden patentgeschützte Arzneimittel einer sogenannten frühen Nutzenbewertung unterzogen. Das heißt: Krankenkassen zahlen nur so viel, wie es dem ermittelten zusätzlichen Nutzen der Arzneimittel entspricht. Ziel des Verfahrens ist eine Balance zwischen Innovation und Bezahlbarkeit.
Wer entscheidet über den Zusatznutzen eines Arzneimittels?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) entscheidet, ob und welchen Zusatznutzen ein neues Arzneimittel hat. Innerhalb von drei Monaten nach Markteintritt eines neuen Arzneimittels stellt er fest, ob ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie akzeptiert wird.
So läuft das Verfahren ab:
- Die Hersteller legen dem G‑BA Zulassungsnachweise und Untersuchungen zu dem Arzneimittel vor, die einen Zusatznutzen im Vergleich zu einer zuvor bestimmten zweckmäßigen Vergleichstherapie nachweisen. Dann kann der G‑BA kann mit der Nutzenbewertung beispielsweise das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragen.
- Die Nutzenbewertung wird im Internet publiziert. Pharmazeutische Hersteller, Verbände und Sachverständige haben in der Folge die Möglichkeit, schriftlich und mündlich zu dem Ergebnis Stellung zu nehmen.
- Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen trifft der G‑BA einen Beschluss, der Aussagen über das Ausmaß des Zusatznutzens, über die zur Behandlung in Frage kommenden Patientengruppen, über Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung und über die Therapiekosten des Arzneimittels im Fokus hat. Der Beschluss ist ebenfalls öffentlich einsehbar.
- Mit dem Entscheid wird das weitere Verfahren zur Preisfindung für das neue Arzneimittel fortgeführt.
Wie wird über den Preis eines neuen Medikaments entschieden?
Kann ein neues Arzneimittel einen Zusatznutzen gegenüber dem Arzneimittel nachweisen, das den bisherigen Therapiestandard darstellt, wird zwischen dem Arzneimittelhersteller und dem GKV-Spitzenverband ein Erstattungspreis für dieses neue Arzneimittel verhandelt. Bietet das neue Arzneimittel dagegen keinen Zusatznutzen, darf dafür in Deutschland auch kein höherer Preis verlangt werden als für das Arzneimittel, das Therapiestandard ist.