Praxis- und Sprechstundenbedarf
In der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter wird zwischen Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf unterschieden. Der Praxisbedarf bezeichnet die Grundausstattung einer vertragsärztlichen Praxis, die von der jeweiligen Ärztin oder dem/der jeweiligen Ärzt:in selbst beschafft und bezahlt wird. Hierzu gehören zum Beispiel Geräte wie Stethoskope aber auch Verbandsmaterialien, Desinfektionsmittel, Einmalspritzen und ‑kanülen oder Handschuhe, nicht jedoch Arzneimittel.
Unter Sprechstundenbedarf versteht man alle in der Arztpraxis für die ambulante kassenärztliche Versorgung einer Vielzahl von Patient:innen benötigten Arzneimittel, Materialien und Medizinprodukte, oder solche, die für einzelne Patient:innen in bestimmten Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Der Sprechstundenbedarf wird in sogenannten Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den jeweiligen regional zuständigen Krankenkassen vertraglich festgelegt und kann somit im Vergleich zum Praxisbedarf von dem/der Ärz:in bzw. Praxisinhaber abgerechnet werden. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird dies kontrolliert und überwacht.
Da Medikamente patientenindividuell verschrieben werden, gelten nur solche Arzneimittel als Sprechstundenbedarf, bei denen zwar die einzelnen Patient:innen noch nicht bekannt sind, das Arzneimittel allerdings für eine bestimmte Notfallbehandlung oder akute Behandlungssituation unbedingt auf Vorrat benötigt wird. Dies trifft beispielsweise auf Adrenalin zu, welches in der Notfalltherapie, z.B. bei akuten Asthmaanfällen oder Herz-Kreislauf-Stillstand, verwendet wird.
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Praxisbesonderheiten
Eine Praxisbesonderheit liegt vor, wenn bestimmte Umstände das Verordnungs- oder Behandlungsverhalten einer Arztpraxis beeinflussen, die in Praxen der gleichen Facharztgruppe nicht oder nicht in diesem Ausmaß auftreten. Dies geschieht zum Beispiel, wenn in einer Arztpraxis überdurchschnittlich viele Patient:innen mit einer besonders kostenintensiven bestimmten Behandlungsmethode betreut werden, der Patientenkreis einen überdurchschnittlich hohen Rentneranteil aufweist, oder der Praxis eine besondere Lage zukommt (wie z.B. Landarztpraxis).
Da Vertragsärzte durch Arzneimittelvereinbarungen an bestimmte Richtgrößen und Ausgabenvolumina gebunden sind, droht ihnen bei Überschreitung dieser Richtwerte eine Retaxation. Diese und weitere Praxisbesonderheiten können von Vertragsärzten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen geltend gemacht werden, um diese Retaxation durch die Krankenkassen abzuwehren, wenn die arztgruppenspezifischen Richtgrößen überschritten werden.
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Preismoratorium
Aufgrund des stetigen Anstiegs der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit August 2010 das sogenannte Preismoratorium in Kraft (§ 130a Abs. 3a SGB V). Hierbei handelt es sich um ein Instrument zur gesetzlichen Regulierung von Arzneimittelpreissteigerungen, wonach die Krankenkassen einen Anspruch auf einen Abschlag des Preises haben, der der Preiserhöhung über den Stand des 01.08.2009 entspricht.
Abgesehen von Arzneimitteln, für die bereits ein Festbetrag bestimmt wurde, und neuen Arzneimitteln, deren Preise durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) geregelt werden, gilt das Preismoratorium für alle Arzneimittel, die in der GKV erstattungsfähig sind.
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