Preismoratorium
Aufgrund des stetigen Anstiegs der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit August 2010 das sogenannte Preismoratorium in Kraft (§ 130a Abs. 3a SGB V). Hierbei handelt es sich um ein Instrument zur gesetzlichen Regulierung von Arzneimittelpreissteigerungen, wonach die Krankenkassen einen Anspruch auf einen Abschlag des Preises haben, der der Preiserhöhung über den Stand des 01.08.2009 entspricht.
Abgesehen von Arzneimitteln, für die bereits ein Festbetrag bestimmt wurde, und neuen Arzneimitteln, deren Preise durch das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) geregelt werden, gilt das Preismoratorium für alle Arzneimittel, die in der GKV erstattungsfähig sind.