Praxis- und Sprechstundenbedarf
In der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter wird zwischen Praxisbedarf und Sprechstundenbedarf unterschieden. Der Praxisbedarf bezeichnet die Grundausstattung einer vertragsärztlichen Praxis, die von der jeweiligen Ärztin oder dem/der jeweiligen Ärzt:in selbst beschafft und bezahlt wird. Hierzu gehören zum Beispiel Geräte wie Stethoskope aber auch Verbandsmaterialien, Desinfektionsmittel, Einmalspritzen und ‑kanülen oder Handschuhe, nicht jedoch Arzneimittel.
Unter Sprechstundenbedarf versteht man alle in der Arztpraxis für die ambulante kassenärztliche Versorgung einer Vielzahl von Patient:innen benötigten Arzneimittel, Materialien und Medizinprodukte, oder solche, die für einzelne Patient:innen in bestimmten Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Der Sprechstundenbedarf wird in sogenannten Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den jeweiligen regional zuständigen Krankenkassen vertraglich festgelegt und kann somit im Vergleich zum Praxisbedarf von dem/der Ärz:in bzw. Praxisinhaber abgerechnet werden. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird dies kontrolliert und überwacht.
Da Medikamente patientenindividuell verschrieben werden, gelten nur solche Arzneimittel als Sprechstundenbedarf, bei denen zwar die einzelnen Patient:innen noch nicht bekannt sind, das Arzneimittel allerdings für eine bestimmte Notfallbehandlung oder akute Behandlungssituation unbedingt auf Vorrat benötigt wird. Dies trifft beispielsweise auf Adrenalin zu, welches in der Notfalltherapie, z.B. bei akuten Asthmaanfällen oder Herz-Kreislauf-Stillstand, verwendet wird.
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