Unser Glossar

Sie suchen einen Fachbegriff rund um das Thema Arzneimittelversorgung oder sind

auf der Suche nach einer Erklärung rund um Generika? Dann suchen Sie hier!

In der ambu­lan­ten Ver­sor­gung gesetz­lich Ver­si­cher­ter wird zwi­schen Pra­xis­be­darf und Sprech­stun­den­be­darf unter­schie­den. Der Pra­xis­be­darf bezeich­net die Grund­aus­stat­tung einer ver­trags­ärzt­li­chen Pra­xis, die von der jewei­li­gen Ärz­tin oder dem/der jewei­li­gen Ärzt:in selbst beschafft und bezahlt wird. Hier­zu gehö­ren zum Bei­spiel Gerä­te wie Ste­tho­sko­pe aber auch Ver­bands­ma­te­ria­li­en, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel, Ein­mal­sprit­zen und ‑kanü­len oder Hand­schu­he, nicht jedoch Arzneimittel.

Unter Sprech­stun­den­be­darf ver­steht man alle in der Arzt­pra­xis für die ambu­lan­te kas­sen­ärzt­li­che Ver­sor­gung einer Viel­zahl von Patient:innen benö­tig­ten Arz­nei­mit­tel, Mate­ria­li­en und Medi­zin­pro­duk­te, oder sol­che, die für ein­zel­ne Patient:innen in bestimm­ten Not­fäl­len zur Ver­fü­gung ste­hen müs­sen. Der Sprech­stun­den­be­darf wird in soge­nann­ten Sprech­stun­den­be­darfs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen und den jewei­li­gen regio­nal zustän­di­gen Kran­ken­kas­sen ver­trag­lich fest­ge­legt und kann somit im Ver­gleich zum Pra­xis­be­darf von dem/der Ärz:in bzw. Pra­xis­in­ha­ber abge­rech­net wer­den. Im Rah­men von Wirt­schaft­lich­keits­prü­fun­gen wird dies kon­trol­liert und überwacht.

Da Medi­ka­men­te pati­en­ten­in­di­vi­du­ell ver­schrie­ben wer­den, gel­ten nur sol­che Arz­nei­mit­tel als Sprech­stun­den­be­darf, bei denen zwar die ein­zel­nen Patient:innen noch nicht bekannt sind, das Arz­nei­mit­tel aller­dings für eine bestimm­te Not­fall­be­hand­lung oder aku­te Behand­lungs­si­tua­ti­on unbe­dingt auf Vor­rat benö­tigt wird. Dies trifft bei­spiels­wei­se auf Adre­na­lin zu, wel­ches in der Not­fall­the­ra­pie, z.B. bei aku­ten Asth­ma­an­fäl­len oder Herz-Kreis­lauf-Still­stand, ver­wen­det wird.

Weiterlesen

Eine Pra­xis­be­son­der­heit liegt vor, wenn bestimm­te Umstän­de das Ver­ord­nungs- oder Behand­lungs­ver­hal­ten einer Arzt­pra­xis beein­flus­sen, die in Pra­xen der glei­chen Fach­arzt­grup­pe nicht oder nicht in die­sem Aus­maß auf­tre­ten. Dies geschieht zum Bei­spiel, wenn in einer Arzt­pra­xis über­durch­schnitt­lich vie­le Patient:innen mit einer beson­ders kos­ten­in­ten­si­ven bestimm­ten Behand­lungs­me­tho­de betreut wer­den, der Pati­en­ten­kreis einen über­durch­schnitt­lich hohen Rent­ner­an­teil auf­weist, oder der Pra­xis eine beson­de­re Lage zukommt (wie z.B. Landarztpraxis).

Da Ver­trags­ärz­te durch Arz­nei­mit­tel­ver­ein­ba­run­gen an bestimm­te Richt­grö­ßen und Aus­ga­ben­vo­lu­mi­na gebun­den sind, droht ihnen bei Über­schrei­tung die­ser Richt­wer­te eine Reta­xa­ti­on. Die­se und wei­te­re Pra­xis­be­son­der­hei­ten kön­nen von Ver­trags­ärz­ten bei Wirt­schaft­lich­keits­prü­fun­gen gel­tend gemacht wer­den, um die­se Reta­xa­ti­on durch die Kran­ken­kas­sen abzu­weh­ren, wenn die arzt­grup­pen­spe­zi­fi­schen Richt­grö­ßen über­schrit­ten werden.

Weiterlesen
Share On Facebook
Share On Linkedin
Contact us