Unser Glossar

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Auf­grund des ste­ti­gen Anstiegs der Arz­nei­mit­tel­aus­ga­ben der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ist seit August 2010 das soge­nann­te Preis­mo­ra­to­ri­um in Kraft (§ 130a Abs. 3a SGB V). Hier­bei han­delt es sich um ein Instru­ment zur gesetz­li­chen Regu­lie­rung von Arz­nei­mit­tel­preis­stei­ge­run­gen, wonach die Kran­ken­kas­sen einen Anspruch auf einen Abschlag des Prei­ses haben, der der Preis­er­hö­hung über den Stand des 01.08.2009 entspricht.

Abge­se­hen von Arz­nei­mit­teln, für die bereits ein Fest­be­trag bestimmt wur­de, und neu­en Arz­nei­mit­teln, deren Prei­se durch das Gesetz zur Neu­ord­nung des Arz­nei­mit­tel­mark­tes (AMNOG) gere­gelt wer­den, gilt das Preis­mo­ra­to­ri­um für alle Arz­nei­mit­tel, die in der GKV erstat­tungs­fä­hig sind.

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