Pharmakovigilanz
Zur Gewährleistung der Sicherheit eines Arzneimittels oder einer Arzneimitteltherapie werden nicht nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens sondern auch nach der Zulassung Maßnahmen zur Überwachung der Qualität und Sicherheit durchgeführt. Diese Maßnahmen dienen unter anderem dazu, potentielle Risiken und Neben- oder Wechselwirkungen zu analysieren, um fehlerhafte Anwendungen oder sogenannte Multimedikationsfehler zu vermeiden. Pharmakovigilanz ist der Überbegriff für alle diese Maßnahmen zur –> Arzneimittelsicherheit.
Weitere Informationen gibt es auch bei unseren Fragen und Antworten zu Arzneimittelsicherheit/Arzneimittelfälschungen
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Pharmazentralnummer (PZN)
Die Pharmazentralnummer (kurz: PZN) ist ein in ganz Deutschland einheitlicher Identifikationsschlüssel für Arznei- und Hilfsmittel, welche von dem jeweiligen Hersteller auf der äußeren Verpackung maschinell erfassbar angegeben werden muss. Anhand dieser achtstelligen Kodierung (meist sowohl als Strichcode als auch als Zahlencode aufgedruckt) kann jedes Arzneimittel, Medizin- oder Apothekenprodukt eindeutig identifiziert werden.
Durch die PZN stehen für jedes Arznei- und Hilfsmittel Informationen zum pharmazeutischen Hersteller, sowie zur Produktbezeichnung, Darreichungsform, Packungsgröße und Wirkstärke bundeseinheitlich zur Verfügung.
Ursprünglich für die effizientere Bestellung, Lieferung und Abrechnung zwischen Pharmagroßhandel und Apotheken entwickelt, ist die PZN mittlerweile nicht nur ein wichtiger Bestandteil der pharmazeutischen Logistik, sondern auch des deutschen Gesundheitssystems, da sie ebenfalls der Abrechnung der Arzneimittel zwischen Apotheken und Krankenkassen dient.
Die PZN wird in Deutschland von der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) vergeben und gilt für mindestens zwei Jahre, wird im Regelfall jedoch so lange verlängert, wie das jeweilige gekennzeichnete Produkt im Handel verkäuflich ist.
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Pharmazeutische Bedenken
Hat der/die Apotheker:in pharmazeutische Bedenken bei der Abgabe eines Arzneimittels, kann er/sie ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff aushändigen.
Zum Beispiel im Fall von Rabattverträgen zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern sind Apotheker:innen in Deutschland zur vorrangigen Abgabe in diesen Verträgen enthaltener rabattierter Arzneimittel verpflichtet. In begründeten konkreten Einzelfällen können Apotheker:innen durch Äußerung pharmazeutischer Bedenken diese vorrangige Abgabe eines rabattierten Arzneimittels bzw. den Austausch des vorher verschriebenen Arzneimittels mit einem rabattierten wirkstoffgleichen Präparat verhindern.
Der Begriff pharmazeutische Bedenken beschreibt hier auf der einen Seite die Einstufung eines verordneten Arzneimittels (oder dessen Substitution) als therapiegefährdend durch der/die Apotheker:in oder den/der Apotheker:in, und auf der anderen Seite das rechtliche Instrument, welches Apotheker mit Äußerung der pharmazeutischen Bedenken anwenden können, um von der im Rahmenvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Abgaberangfolge abzuweichen und anstatt des rabattierten ein therapeutisch vergleichbares alternatives Arzneimittel auszuhändigen.
Hat die Ärzt:innen auf dem Rezept allerdings das sogenannte Aut-Idem-Kreuz gesetzt, um jeden möglichen Austausch des verordneten Arzneimittels (gegen ein rabattiertes oder generisches Präparat) zu verhindern, müssen pharmazeutische Bedenken in diesem Fall vor der Arzneimittelabgabe mit der/des jeweiligen Ärzt:in besprochen werden.
Pharmazeutische Bedenken werden meist nicht nur aufgrund eines Faktors, sondern aus mehreren verschiedenen Gründen, die potentiell den Therapieerfolg gefährden können, geäußert. Folgende Kriterien werden von Apothekenmitarbeitenden vor der Arzneimittelabgabe geprüft, um Bedenken auszuschließen:
- Wirkstoff: Hat der Wirkstoff ein hohes Nebenwirkungspotenzial oder es gibt zu große Unterschiede in der Bioverfügbarkeit der verschiedenen wirkstoffgleichen Präparate, welche individuelle Dosisanpassung erfordern, vermeiden Apotheker die Substitution
- Indikation/Erkrankung: Je nach Indikation oder Erkrankungsanforderungen des Patient:innen sind Substitutionen/Änderungen der Arzneimitteltherapie kritisch und möglicherweise belastend bis gefährdend für die Patient:in
- Darreichungsform/Applikationsform: Unterschiede in der Applikations- oder Darreichungsform können die Freisetzungs- und Resorptionsrate des Wirkstoffes im Körper beeinflussen, was je nach Therapie und Arzneiform problematisch sein kann
- Zusatz-/Inhaltsstoffe: Zusatz- oder Inhaltsstoffe, die nur bei bestimmten Patient:innen Unverträglichkeitssymptome oder allergische Reaktionen hervorrufen
- Patient:innengruppe: bestimmte Patient:innengruppen erfordern besondere Rücksicht aufgrund z.B. ihres Alters oder Gesundheitszustands (insb. bei Polymedikation)
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Pharmazeutischer Unternehmer
Gemäß der im Arzneimittelgesetz (AMG) festgelegten Definition, ist der pharmazeutische Unternehmer (pU) Inhaber der Zulassung oder Registrierung eines Arzneimittels und/oder derjenige, der ein Arzneimittel unter seinem Namen oder im Parallelvertrieb auf den Markt bringt. Da die Zulassung die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels gewährleistet, wird der pharmazeutische Unternehmer auch auf jeder Verpackung als Verantwortlicher benannt.
Ohne die Herstellungserlaubnis, Einfuhrerlaubnis oder Großhandelserlaubnis ist der Zulassungsinhaber allerdings nicht berechtigt, Arzneimittel herzustellen, zu empfangen oder abzugeben. Wurde eine oder mehrere dieser weiteren Zulassungen (z.B. Großhandelserlaubnis) auf eine andere Person bzw. ein anderes Unternehmen als den Zulassungsinhaber ausgestellt, wird auch dieser sogenannte Mitvertreiber zum pharmazeutischen Unternehmer und muss auf der Packung des Arzneimittels ebenfalls genannt werden.
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