Arzneimittelfälschungen
Laut Arzneimittelgesetz (AMG) gelten Arzneimittel als gefälscht, die mit falschen Angaben über ihre Identität versehen sind, einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung, Bezeichnung oder Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere Bestandteile, Herkunft oder Vertriebsweg.
Legale und illegale Lieferketten
Zunächst ist relevant, über welchen Weg ein gefälschtes Arzneimittel in den Umlauf gelangt — über die legale Lieferkette oder illegale Quellen, wie beispielsweise über nicht-autorisierte Internethändler.
Grundsätzlich ist die Zahl der identifizierten Arzneimittelfälschungen in der so genannten legalen Lieferkette, also z.B. in einer Apotheke, gering, erklärt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), die sich ausschließlich mit Fälschungen bzw. Verdachtsfällen der legalen Lieferkette beschäftigen. Dennoch machen die Behörden darauf aufmerksam, dass die Einnahme eines gefälschten Arzneimittels gravierende gesundheitliche Auswirkungen haben kann.
Kriterien für Arzneimittelfälschungen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert eine Arzneimittelfälschung als eine Arznei, die in betrügerischer Absicht falsch gekennzeichnet wurde. Konkret werden falsche Angaben zur Identität, den Inhaltsstoffen und/oder der Herkunft gemacht.
Das deutsche Arzneimittelgesetz definiert ein gefälschtes Arzneimittel unter § 4 Abs. 40 folgendermaßen:
- Es werden falsche Angaben über die Identität, einschließlich seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile gemacht.
- Es werden falsche Angaben über die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das Herstellungsland, das Herkunftsland und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulassung gemacht.
- Es werden falsche Angaben über den, in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen, Vertriebsweg gemacht.
Bundesbehörden informieren über Fälschungen und Verdachtsfälle
Das BfArM, das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) sowie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sind die zentralen Koordinierungsstellen in Deutschland, die sich mit Fälschungsfällen beschäftigen. Sie informieren die Öffentlichkeit über konkrete Fälle bzw. Verdachtsfälle und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Die Behörden informieren darüber hinaus europäische Schwesterbehörden und die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Die EMA fungiert EU-weit als Informationsstelle, soweit Arzneimittel involviert sind, die im zentralen Verfahren zugelassen wurden.
Landesbehörden obliegt Überwachung des Arzneimittelverkehrs
Die konkrete Überwachung und Anordnung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, sowie die Überwachung des Arzneimittelverkehrs in Deutschland gehört in den Aufgabenbereich der Landesbehörden. Die Polizei- und Zollbehörden sowie die Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten. Das Bundeskriminalamt (BKA) und Zollkriminalamt (ZKA) sammelt Erkenntnisse zum Bereich der Arzneimittelkriminalität national sowie international und führt Ermittlungen durch.
Weitere Informationen finden Sie auch bei unseren Fragen und Antworten zu Arzneimittelsicherheit/Arzneimittelfälschungen