Unser Glossar

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Bei der Ver­ord­nung und Abga­be von Arz­nei­mit­teln an Pati­en­ten haben sich der Arzt und der Apo­the­ker an zahl­rei­che gesetz­li­che Vor­ga­ben zu hal­ten, die das Ziel einer ord­nungs­ge­mä­ßen und wirt­schaft­li­chen Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be verfolgen.

Hält sich ein Apo­the­ker bei der Arz­nei­mit­tel­ab­ga­be nicht an die­se Vor­ga­ben, oder über­schrei­tet ein Arzt die gel­ten­den Richt­grö­ßen bei sei­nen Ver­ord­nun­gen, wird er von den Kran­ken­kas­sen reta­xiert. Eine Reta­xa­ti­on oder Reta­xie­rung bedeu­tet, dass die Kran­ken­kas­se die Zuschlä­ge oder Erstat­tung eines durch den/der Apotheker:in bereits abge­ge­be­nen Arz­nei­mit­tels ver­wei­gert, d.h. die im Rah­men der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung an die Apo­the­ke gezahl­ten Ver­gü­tun­gen für die abge­ge­be­nen Arz­nei­mit­tel ganz oder teil­wei­se zurückfordert.

Feh­len­de Arzt­un­ter­schrif­ten, Miss­ach­tun­gen von Rabatt­ver­trä­gen und Gül­tig­keits-über­schrei­tun­gen zäh­len zu den häu­figs­ten Grün­den für Reta­xie­run­gen. Auch die Abga­be eines gefälsch­ten Arz­nei­mit­tels oder eines Arz­nei­mit­tels, das nicht im GKV-Leis­tungs­ka­ta­log gelis­tet ist, oder eine Ver­let­zung des Wirt­schaft­lich­keits­ge­bots kön­nen Anläs­se für eine Reta­xie­rung sein.

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