Richtgrößen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Ersatzkassen treffen Ende jeden Jahres sogenannte Arzneimittelvereinbarungen, in denen Ausgabenvolumina für vertragsärztliche Verordnungen von Arzneimitteln vereinbart werden. Diese Ausgabenvolumina bestimmen die Obergrenze der Vergütung für Arzneimittel, also wie viel Geld den Vertragsärzten im nächsten Jahr zur Verordnung von Arzneimitteln und anderen Leistungen jeweils zur Verfügung gestellt wird.
Um die Einhaltung des Ausgabevolumens und somit die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen sicherzustellen, werden Richtgrößen für die verschiedenen Arztgruppen festgelegt. Diese Richtgrößen ergeben sich aus den Durchschnittswerten der verordneten Leistungen der einzelnen Arztgruppen und bestimmen die Volumina der Arzneimittel, die Vertragsärzte der jeweiligen Arztgruppe jährlich verordnen dürfen.
Richtgrößen sind demnach Durchschnittswerte, die den Ärzten:innen die Obergrenze der Arzneimittelausgaben pro Kalenderjahr und pro Patient:innen vorgeben. Sie werden arztgruppenspezifisch und fallbezogen berechnet. In Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird die Einhaltung dieser vereinbarten Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele überwacht. Überschreitet ein/e Ärzt:in die für seine Arztgruppe festgelegten Richtgrößen um mehr als 25 Prozent, wird er/sie von den Krankenkassen retaxiert und muss, sofern er dies nicht durch Praxisbesonderheiten oder eine überdurchschnittlich stark angestiegene Patientenanzahl begründen kann, den Mehraufwand zurückerstatten.
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