Rabattvertrag für Arzneimittel
Etwa 79 Prozent aller Verordnungen der gesetzlichen Krankenkassen oder vier von fünf aller verordneten Arzneimittel (in Tagesdosen) sind Generika. Krankenkassen schreiben also einen sehr großen Teil ihres Arzneimittelbedarfs an Generika aus. Wenn Hersteller von Generika die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse mit Arzneimitteln versorgen wollen, müssen sie an diesen Ausschreibungen teilnehmen. Ziel dieser Ausschreibungen von Krankenkassen ist es, mit einem (Einfachvergabe) oder mehreren (Mehrfachvergabe) Herstellern einen Vertrag zu schließen, der die Arzneimittelversorgung über einen bestimmten Zeitraum sicherstellt.
Als öffentliche Auftraggeber sind die gesetzlichen Krankenkassen hierbei durch das Vergaberecht unter anderem zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Da bei den Ausschreibungen demnach ausschließlich die Hersteller den Versorgungsvertrag erhalten, die den Krankenkassen den niedrigsten Preis und somit höchsten Rabatt bieten, wird dieser Vertrag Rabattvertrag genannt.
Die Apothekerschaft ist dann bei der Rezeptvorlage eines/einer Patient:in gesetzlich dazu verpflichtet, ausschließlich das Arzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag zwischen einer Krankenkasse und einem Hersteller besteht. Diese Regelung kann von Apothekenmitarbeitern im Notfall, bei Lieferunfähigkeit oder Lieferengpässen sowie bei pharmazeutischen Bedenken in konkreten Fällen ausgesetzt werden. Des Weiteren können Ärzte:innen per Aut-Idem-Regelung auf dem Rezept vermerken, dass der Austausch des verschriebenen Arzneimittels auf ein wirkstoffgleiches Generikum im Fall des betreffenden Rezepts und Patient:innen ausgeschlossen ist.
Ein Rabattvertrag für ein Arzneimittel oder eine Arzneimittelgruppe gilt im Regelfall für zwei Jahre. Nach Ablauf wird der Bedarf überprüft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Arzneimittelvereinbarungen angepasst, und dann erneut ausgeschrieben.
Weiterlesen