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Etwa 79 Pro­zent aller Ver­ord­nun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen oder vier von fünf aller ver­ord­ne­ten Arz­nei­mit­tel (in Tages­do­sen) sind Gene­ri­ka. Kran­ken­kas­sen schrei­ben also einen sehr gro­ßen Teil ihres Arz­nei­mit­tel­be­darfs an Gene­ri­ka aus. Wenn Her­stel­ler von Gene­ri­ka die Ver­si­cher­ten der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se mit Arz­nei­mit­teln ver­sor­gen wol­len, müs­sen sie an die­sen Aus­schrei­bun­gen teil­neh­men. Ziel die­ser Aus­schrei­bun­gen von Kran­ken­kas­sen ist es, mit einem (Ein­fach­ver­ga­be) oder meh­re­ren (Mehr­fach­ver­ga­be) Her­stel­lern einen Ver­trag zu schlie­ßen, der die Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung über einen bestimm­ten Zeit­raum sicherstellt.

Als öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind die gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen hier­bei durch das Ver­ga­be­recht unter ande­rem zur Wirt­schaft­lich­keit ver­pflich­tet. Da bei den Aus­schrei­bun­gen dem­nach aus­schließ­lich die Her­stel­ler den Ver­sor­gungs­ver­trag erhal­ten, die den Kran­ken­kas­sen den nied­rigs­ten Preis und somit höchs­ten Rabatt bie­ten, wird die­ser Ver­trag Rabatt­ver­trag genannt.

Die Apo­the­ker­schaft ist dann bei der Rezept­vor­la­ge eines/einer Patient:in gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, aus­schließ­lich das Arz­nei­mit­tel abzu­ge­ben, für das ein Rabatt­ver­trag zwi­schen einer Kran­ken­kas­se und einem Her­stel­ler besteht. Die­se Rege­lung kann von Apo­the­ken­mit­ar­bei­tern im Not­fall, bei Lie­fer­un­fä­hig­keit oder Lie­fer­eng­päs­sen sowie bei phar­ma­zeu­ti­schen Beden­ken in kon­kre­ten Fäl­len aus­ge­setzt wer­den. Des Wei­te­ren kön­nen Ärzte:innen per Aut-Idem-Rege­lung auf dem Rezept ver­mer­ken, dass der Aus­tausch des ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels auf ein wirk­stoff­glei­ches Gene­ri­kum im Fall des betref­fen­den Rezepts und Patient:innen aus­ge­schlos­sen ist.

Ein Rabatt­ver­trag für ein Arz­nei­mit­tel oder eine Arz­nei­mit­tel­grup­pe gilt im Regel­fall für zwei Jah­re. Nach Ablauf wird der Bedarf über­prüft, gege­be­nen­falls unter Berück­sich­ti­gung der Arz­nei­mit­tel­ver­ein­ba­run­gen ange­passt, und dann erneut ausgeschrieben.

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