Packungsbeilage (auch Beipackzettel)
Nach dem Arzneimittelgesetz muss jedes Arzneimittel vom Hersteller mit einer Gebrauchsinformation als Packungsbeilage ausgestattet werden. Die Packungsbeilage, oder der Beipackzettel, enthält alle wichtigen Informationen rund um das Arzneimittel, sodass Patient:innen genau darüber informiert werden können, was es bei der Einnahme gegebenenfalls zu beachten gibt. Hierzu gehören Informationen darüber, wie oft es wann eingenommen werden sollte (Tagesdosis), welche Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln auftreten können und in welchen Fällen es nicht eingenommen werden darf (z.B. während der Schwangerschaft oder ab einem gewissen Alter).
Aufgrund der ärztlichen Aufklärungspflicht, sind Ärzt:innen trotz diesen Gebrauchsinformationen in der Packungsbeilage, nicht nur für die therapeutische Behandlungssicherheit verantwortlich, sondern natürlich auch für die Aufklärung der Patient:innen über Dosierung, Anwendungsgebiete, Neben- und Wechselwirkungen der verwendeten Arzneimittel. Deswegen gibt es zusätzlich zur Gebrauchsinformation für Patient:innen (Packungsbeilage) auch eine Gebrauchsinformation für Fachkreise (Fachinformation), die ebenfalls vom jeweiligen pharmazeutischen Hersteller bereitgestellt wird.
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Packungsgrößen
Die Kennzeichnung mit N1, N2 oder N3 auf der Arzneimittel-Packung beschreibt die Menge des Inhalts einer Arzneimittelpackung. N1-Packungen enthalten Medikamente für eine Therapiedauer von circa 10 Tagen, N2-Packungen reichen für etwa 30 Tage und N3-Packungen für etwa 100 Tage.
Wo werden die Packungsgrößen festgelegt?
Die Rechtsgrundlage für die Packungsgrößen und ihre Inhalte befindet sich im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) § 31 Arznei- und Verbandmittel.
In der „Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung, § 1“ sind die unterschiedlichen Volumina festgesetzt.
(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem/einer Vertragsarzt:in für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind:
- Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen werden als N1 (kleine Packungsgröße) gekennzeichnet; dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent hiervon abweicht.
- Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden als N2 (mittlere Packungsgröße) gekennzeichnet; dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 10 Prozent hiervon abweicht.
- Packungen für die Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden als N3 (große Packungsgröße) gekennzeichnet; dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist.
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