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Der GKV-Markt deckt die Ver­ord­nun­gen zu Las­ten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ab. Zu den absatz­stärks­ten Indi­ka­tio­nen in Deutsch­land zäh­len Herz-Kreis­lauf­erkran­kun­gen und Schilddrüsenfehlfunktionen.
Das Wis­sen­schaft­li­che Insti­tut der AOK (WIdO) ver­öf­fent­licht jedes Jahr Daten des Arz­nei­mit­tel­mark­tes und der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung der gesetz­lich Ver­si­cher­ten. Neben dem Gesamt­markt wer­den die zen­tra­len Mark­te­be­rei­che der Paten­t­arz­nei­mit­tel, Bio­lo­gi­ka und Bio­si­mi­lars sowie der Orphan Drugs abge­bil­det. Eben­falls wer­den die Lie­fer­si­cher­heit von Medi­ka­men­ten, die Aus­wir­kun­gen der Arz­nei­mit­tel­ra­batt­ver­trä­ge, die Zusam­men­set­zung der Dis­tri­bu­ti­ons­kos­ten und die Markt­da­ten phar­ma­zeu­ti­scher Her­stel­ler aufgeführt.

Der Auf­bau der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV)

In Deutsch­land gibt es die Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) und die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV). 90 Pro­zent der Bevöl­ke­rung ist gesetz­lich krankenversichert.

Die GKV fußt auf drei Prinzipien:

  • Soli­da­ri­tät

Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sind abhän­gig von der finan­zi­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit der Ver­si­cher­ten, wäh­rend die Gesund­heits­leis­tun­gen für alle gleich sind. Alle gesetz­lich ver­si­cher­ten Mit­glie­der zah­len ein­kom­mens­ab­hän­gi­ge Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge gelan­gen in den gemein­sa­men Gesund­heits­fonds der Krankenkassen.

Etwa 16 Mil­lio­nen Men­schen sind als Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge bei­trags­frei mit­ver­si­chert. Für sie gel­ten die glei­chen Leis­tungs­an­sprü­che wie für die Bei­trags­zah­le­rin­nen und ‑zah­ler. Mit die­sem Ver­fah­ren wird ein Aus­gleich zwi­schen Allein­le­ben­den und Fami­li­en geschaf­fen. Der Soli­dar­aus­gleich ist damit ein tra­gen­des Prin­zip der GKV.

  • Ver­si­che­rungs­pflicht

In der GKV pflicht­ver­si­chert sind alle Arbeitnehmer:innen, deren monat­li­ches Brut­to­ein­kom­men unter der jähr­lich ange­pass­ten Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze — 5.362,50 Euro pro Monat im Jahr 2021 — und über der Gering­fü­gig­keits­gren­ze — 450 Euro pro Monat im Jahr 2021 — liegt. Für Mit­glie­der der GKV besteht zudem Ver­si­che­rungs­pflicht in der sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung. Für die Mit­glied­schaft in der GKV hat der Gesetz­ge­ber Vor­aus­set­zun­gen defi­niert. Zunächst wer­den die Ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen nach dem Gesichts­punkt der Schutz­be­dürf­tig­keit der Betrof­fe­nen und der Begrün­dung einer leis­tungs­fä­hi­gen Soli­dar­ge­mein­schaft fest­ge­legt. Zu den schutz­be­dürf­ti­gen Per­so­nen gehö­ren bei­spiels­wei­se Arbeit­neh­me­rIn­nen mit einem Ein­kom­men unter­halb der Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze, Rentner:innen, Stu­die­ren­de, Men­schen mit Behin­de­run­gen in bestimm­ten Ein­rich­tun­gen. Dar­über hin­aus auch alle Per­so­nen, die kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall haben und der GKV zuge­zählt werden.

Ziel der Versicherungspflicht

Bei einer schwe­ren Erkran­kung kön­nen schnell hohe Behand­lungs­kos­ten ent­ste­hen, die das Ein­kom­men und das Erspar­te der Patient:innen über­stei­gen. Der Gesetz­ge­ber möch­te mit der GKV alle Bür­ger mit Wohn­sitz in Deutsch­land im Krank­heits­fall absi­chern. Wer kei­nen ander­wei­ti­gen Anspruch auf Absi­che­rung im Krank­heits­fall hat, ist daher ver­si­che­rungs­pflich­tig in der GKV, wenn er zuletzt gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert war oder dem gesetz­li­chen Sys­tem zuzu­ord­nen ist. Andern­falls ist auch die Ver­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung möglich.

  • Ver­si­che­rungs­frei­heit

Die Ver­si­che­rungs­pflicht von Arbeitnehmer:innen, deren Lohn oder Gehalt in einem bestehen­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis die gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze) über­steigt, endet mit Ablauf des Kalen­der­jah­res, sofern das Ent­gelt auch im fol­gen­den Kalen­der­jahr höher ist als die dann gel­ten­de Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze. Im Jahr 2021 beträgt die all­ge­mei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze 64.350 Euro Jah­res­ent­gelt bezie­hungs­wei­se 5.362,50 Euro monat­lich. Wer über ein Ein­kom­men über die­se Gren­ze hin­aus hat, unter­liegt nicht mehr der Ver­si­che­rungs­pflicht Beschäf­tig­ter. Es besteht jedoch die Mög­lich­keit, als frei­wil­li­ges Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se zu blei­ben oder in eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung zu wechseln.

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