Zuzahlung / Zuzahlungsbefreiung
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht vor, dass Patiente:innen bei Erhalt eines von den Krankenkassen erstatteten (siehe Erstattungsfähigkeit) Arzneimittels in der Apotheke eine Zuzahlung zu leisten haben. Dieser Eigenanteil beträgt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, müssen die Kosten allein vom Patient:innen getragen werden. Es sind jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten. Die Zuzahlung gilt pro Medikament und nicht pro Rezept. Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden. Eine Befreiung von der Zuzahlung können somit Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen. Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit.
Arzneimittel, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) von der Zuzahlung freistellen, wenn der Preis des Arzneimittels um mindestens 30 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist und wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind. Ein genereller Anspruch auf eine zuzahlungsbefreite Arzneimittelversorgung besteht jedoch nicht. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die aktuellen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen und eine Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel regelmäßig auf seiner Internet-Seite.
Pharmazeutische Unternehmen entscheiden in eigener Verantwortung, ob sie ihre Preise an die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen anpassen. Viele Versicherte bevorzugen zuzahlungsfreie Arzneimittel, sodass für pharmazeutische Unternehmen ein Anreiz besteht, Arzneimittel nicht teurer als die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen anzubieten. Preismeldungen sind regelmäßig zum 1. und 15. eines Monats möglich. Zu diesen Stichtagen können Arzneimittel zuzahlungsfrei werden.
Krankenkassen haben zusätzlich die Möglichkeit, die Zuzahlung für weitere Arzneimittel zu halbieren oder zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse mit dem pharmazeutischen Unternehmen einen Rabattvertrag für das Arzneimittel geschlossen hat, durch den insgesamt Einsparungen für die Beitragszahler erreicht werden. Diese Möglichkeit wird von den Krankenkassen ergänzend genutzt.
Patient:innen können sich bei Ärzt:in oder in einer Apotheke darüber informieren, welche Möglichkeiten zur Versorgung mit zuzahlungsfreien Arzneimitteln bestehen. Jede Apotheke hat in ihrer Software alle aktuellen Informationen über zuzahlungsfreie Arzneimittel.