Unser Glossar

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Das Sozi­al­ge­setz­buch V (SGB V) sieht vor, dass Patiente:innen bei Erhalt eines von den Kran­ken­kas­sen erstat­te­ten (sie­he Erstat­tungs­fä­hig­keit) Arz­nei­mit­tels in der Apo­the­ke eine Zuzah­lung zu leis­ten haben. Die­ser Eigen­an­teil beträgt zehn Pro­zent des Arz­nei­mit­tel­prei­ses, min­des­tens aber fünf Euro und höchs­tens zehn Euro. Kos­tet das Medi­ka­ment weni­ger als fünf Euro, müs­sen die Kos­ten allein vom Patient:innen getra­gen wer­den. Es sind jedoch nicht mehr als die Kos­ten des jewei­li­gen Mit­tels zu ent­rich­ten. Die Zuzah­lung gilt pro Medi­ka­ment und nicht pro Rezept. Belas­tungs­gren­zen sor­gen dafür, dass kran­ke und behin­der­te Men­schen die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung in vol­lem Umfang erhal­ten und durch die gesetz­li­chen Zuzah­lun­gen nicht unzu­mut­bar belas­tet wer­den. Eine Befrei­ung von der Zuzah­lung kön­nen somit Ver­si­cher­te der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen bean­tra­gen, wenn sie nur über ein gerin­ges Ein­kom­men ver­fü­gen oder die Zuzah­lun­gen die Belas­tungs­gren­zen des Ver­si­cher­ten über­stei­gen. Kin­der und Jugend­li­che sind von fast allen Zuzah­lun­gen befreit.

Arz­nei­mit­tel, für die ein Fest­be­trag fest­ge­setzt ist, kann der Spit­zen­ver­band Bund der Kran­ken­kas­sen (GKV-Spit­zen­ver­band) von der Zuzah­lung frei­stel­len, wenn der Preis des Arz­nei­mit­tels um min­des­tens 30 Pro­zent nied­ri­ger als der jeweils gül­ti­ge Fest­be­trag ist und wenn hier­aus Ein­spa­run­gen zu erwar­ten sind. Ein gene­rel­ler Anspruch auf eine zuzah­lungs­be­frei­te Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung besteht jedoch nicht. Der GKV-Spit­zen­ver­band ver­öf­fent­licht die aktu­el­len Zuzah­lungs­frei­stel­lungs­gren­zen und eine Lis­te der zuzah­lungs­be­frei­ten Arz­nei­mit­tel regel­mä­ßig auf sei­ner Internet-Seite.

Phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men ent­schei­den in eige­ner Ver­ant­wor­tung, ob sie ihre Prei­se an die Zuzah­lungs­frei­stel­lungs­gren­zen anpas­sen. Vie­le Ver­si­cher­te bevor­zu­gen zuzah­lungs­freie Arz­nei­mit­tel, sodass für phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men ein Anreiz besteht, Arz­nei­mit­tel nicht teu­rer als die Zuzah­lungs­frei­stel­lungs­gren­zen anzu­bie­ten. Preis­mel­dun­gen sind regel­mä­ßig zum 1. und 15. eines Monats mög­lich. Zu die­sen Stich­ta­gen kön­nen Arz­nei­mit­tel zuzah­lungs­frei werden.

Kran­ken­kas­sen haben zusätz­lich die Mög­lich­keit, die Zuzah­lung für wei­te­re Arz­nei­mit­tel zu hal­bie­ren oder zu erlas­sen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass die Kran­ken­kas­se mit dem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­neh­men einen Rabatt­ver­trag für das Arz­nei­mit­tel geschlos­sen hat, durch den ins­ge­samt Ein­spa­run­gen für die Bei­trags­zah­ler erreicht wer­den. Die­se Mög­lich­keit wird von den Kran­ken­kas­sen ergän­zend genutzt.

Patient:innen kön­nen sich bei Ärzt:in oder in einer Apo­the­ke dar­über infor­mie­ren, wel­che Mög­lich­kei­ten zur Ver­sor­gung mit zuzah­lungs­frei­en Arz­nei­mit­teln bestehen. Jede Apo­the­ke hat in ihrer Soft­ware alle aktu­el­len Infor­ma­tio­nen über zuzah­lungs­freie Arzneimittel.

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