Charge
Bei der Produktion eines Arzneimittels bezeichnet Charge die in einem einheitlichen Herstellungsprozess erzeugte Menge eines bestimmten Arzneimittels. Dabei wird jede Charge bzw. Produktionseinheit umfangreichen Qualitätskontrollen unterzogen. Die jeweilige Chargennummer ist auf der Verpackung des Arzneimittels verzeichnet.
Wo werden Chargen in Deutschland geprüft?
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist für die staatliche Chargenprüfung von Allergenen, aus Blutplasma hergestellten Produkten, Immunglobulinen, Impfstoffen und Seren von Spendertieren zuständig.
In § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG) ist geregelt, dass das PEI jede Charge der Arzneimittel vor dem Inverkehrbringen in Deutschland freigeben muss. Die eingereichten Unterlagen zur Herstellung und die Ergebnisse der Qualitätskontrollen werden geprüft und die Prüfmuster der hergestellten Chargen analysiert. Ausschließlich bei positiver Bewertung, der in der Zulassung des Arzneimittels festgelegten Kriterien hinsichtlich Qualität, Wirksamkeit Unbedenklichkeit, gibt das PEI eine Charge frei. Mit dem nationalen Freigabebescheid können Pharmaunternehmen eine Charge auf dem Arzneimittelmarkt anbieten.
Wird immer eine staatliche Chargenprüfung durchgeführt?
Nein. Wenn ein Hersteller in Bezug auf seine Produktions- und Kontrollmethoden einen Entwicklungsstand erlangt hat, bei dem die zwingend notwendige Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sichergestellt sind, dann kann er von der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Abs. 4 AMG freigestellt werden.
Was gilt bei Chargenprüfung von parallel gehandelten Arzneimitteln?
Für parallel gehandelte Arzneimittel gelten in Deutschland ebenfalls die Bestimmungen der staatlichen Chargenprüfung gemäß § 32 des Arzneimittelgesetzes (AMG).
Chargen, die der staatlichen Chargenprüfung unterstehen, dürfen in Deutschland vom Parallelimporteur bzw. Parallelvertreiber vertrieben werden, wenn sie durch das PEI freigegeben wurden. Da dem Parallelimporteur bzw. ‑vertreiber aber keine Dokumente über die Herstellung und Kontrolle der von ihm importierten Chargen vorliegen, erfolgt die Chargenfreigabe auf der Grundlage des für die Prüfung zuständigen staatlichen Kontrolllabors des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft.