Zahl des Monats  97,2 % Mai 2019 

Immer weni­ger Her­stel­ler sichern die Medi­ka­men­ten­ver­sor­gung für immer mehr Pati­en­ten. Bei Metho­trex­at (MTX), das u.a. gegen Krebs­er­kran­kun­gen und Rheu­ma ein­ge­setzt wird, wird fast voll­stän­dig – zu 97,2 Pro­zent –  von nur drei Her­stel­lern produziert. 

Immer weni­ger Her­stel­ler sichern die Medi­ka­men­ten­ver­sor­gung für immer mehr Pati­en­ten. Was das für die Ver­sor­gungs­si­cher­heit bedeu­tet, zeigt das Bei­spiel Metho­trex­at (MTX).

Das Arz­nei­mit­tel, das u.a. gegen Krebs­er­kran­kun­gen und Rheu­ma ein­ge­setzt wird, wird fast voll­stän­dig – zu 97,2 Pro­zent –  von nur drei Her­stel­lern pro­du­ziert. Das Pro­blem zeigt sich erst auf den zwei­ten Blick: Denn hin­ter drei Her­stel­lern kann ein ein­zi­ger Wirk­stoff­lie­fe­rant stehen!

  • 2018 wur­den rund 1,1 Mil­lio­nen Packun­gen MTX ver­schrie­ben und verkauft
  • Für 97,2 Pro­zent der MTX-Packun­gen waren nur drei Her­stel­ler verantwortlich
  • Knapp die Hälf­te aller Rabatt­ver­trä­ge für MTX wur­den sogar mit nur einem Unter­neh­men geschlossen

MTX ist kein Ein­zel­fall, bei ande­ren Medi­ka­men­ten ist es ganz ähn­lich. Die Markt­ver­en­gung nimmt immer mehr zu –  und die Fol­gen kön­nen dra­ma­tisch sein. Denn: Im Fall eines Lie­fer­eng­pas­ses kön­nen ande­re Her­stel­ler nicht ein­sprin­gen. Unter­neh­men, die kei­nen Ver­trag mit der Kran­ken­kas­se schlie­ßen konn­ten, neh­men den Wirk­stoff – etwa bis zur Aus­schrei­bung des nächs­ten Rabatt­ver­tra­ges – oder gleich ganz aus ihrem Port­fo­lio. Kurz­fris­tig kön­nen sie eine Ver­sor­gungs­lü­cke also nicht schließen.

Das neue Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Arz­nei­mit­tel­si­cher­heit (GSAV), das vor­aus­sicht­lich im Juli die­ses Jah­res in Kraft tritt, löst das Pro­blem der Oli­go­po­li­sie­rung von Wirk­stoff­her­stel­lern nicht.

Zwar wur­den Vor­ga­ben zum Abschluss von Rabatt­ver­trä­gen for­mu­liert: So sind die Kran­ken­kas­sen künf­tig gehal­ten, beim Abschluss ihrer Ver­trä­ge „sowohl der Viel­falt der Anbie­ter als auch der Gewähr­leis­tung einer unter­bre­chungs­frei­en und bedarfs­ge­rech­ten Lie­fer­fä­hig­keit Rech­nung zu tra­gen“. Eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zum Ver­trags­ab­schluss mit meh­re­ren Her­stel­lern, die aus unter­schied­li­chen Quel­len ihre Wirk­stof­fe bezie­hen, besteht aber nicht.

Damit sind Rabatt­ver­trä­ge, bei denen nur ein ein­zi­ger Her­stel­ler die Pati­en­ten der Kas­se ver­sorgt, wei­ter­hin mög­lich. Und das, obwohl die letz­ten Jah­re klar gezeigt haben: Rei­ne Apel­le, deren Inhal­te gesetz­lich nicht fest­ge­schrie­ben sind, ver­än­dern die Mecha­nis­men der Markt­ver­en­gung nicht.

Down­load: Zahl des Monats Mai 2019