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Hyper­kom­plex: Die­se Regu­lie­run­gen hal­ten Gene­ri­ka-Prei­se im Keller

Zahl­rei­che Regu­lie­run­gen hal­ten die Prei­se für Arz­nei­mit­tel nied­rig. Sie sol­len ein nach­hal­tig finan­zier­ba­res Gesund­heits­sys­tem ermög­li­chen – bewir­ken jedoch oft das Gegenteil. 

Eine Anpas­sung nach oben gibt es nicht. Wird eine Regel gelo­ckert, grei­fen direkt ein oder zwei ande­re. Wie das geht? Das lesen Sie hier!

Preis-Regu­lie­run­gen für Gene­ri­ka: Eine Übersicht


Rabatt­ver­trä­ge

Rabatt­ver­trä­ge ent­ste­hen im Rah­men von Aus­schrei­bun­gen durch Kran­ken­kas­sen. Wenn Her­stel­ler von Gene­ri­ka die Ver­si­cher­ten der jewei­li­gen Kran­ken­kas­se mit Arz­nei­mit­teln ver­sor­gen wol­len, müs­sen sie an die­sen Aus­schrei­bun­gen teil­neh­men. Der Her­stel­ler, der den höchs­ten Rabatt bie­tet, erhält den Zuschlag. Rabatt­ver­trä­ge gel­ten meist für zwei Jah­re und wer­den danach neu aus­ge­schrie­ben. Für vie­le Her­stel­ler ist die Teil­nah­me an die­sen Ver­fah­ren ent­schei­dend, um im Markt zu blei­ben. Das hat Aus­wir­kun­gen auf die Lie­fer­ket­ten. Sie wer­den immer insta­bi­ler — wie der Pro Gene­ri­ka-Vor­sit­zen­de, Andre­as Burk­hardt, hier erklärt.

4‑G-Rege­lung

Die soge­nann­te 4‑G-Rege­lung ver­pflich­tet Apo­the­ken dazu, nur eines der vier preis­güns­tigs­ten Arz­nei­mit­tel abzu­ge­ben, sofern für ein ver­ord­ne­tes Medi­ka­ment meh­re­re wirk­stoff­glei­che Gene­ri­ka ver­füg­bar sind. Sie gilt, sofern es kei­nen Rabatt­ver­trag gibt. 

Alle Gene­ri­ka unter­lie­gen Rabatt­ver­trä­gen oder es muss eines der vier güns­tigs­ten Gene­ri­ka abge­ge­ben wer­den. Dazu kommen:

Fest­be­trä­ge

Kran­ken­kas­sen legen über Fest­be­trä­ge einen Höchst­preis fest, den sie für bestimm­te Grup­pen von Arz­nei­mit­teln zah­len – unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Preis. Liegt der Ver­kaufs­preis in der Apo­the­ke dar­über, müs­sen Patient:innen die Dif­fe­renz selbst tra­gen. Die­se Fest­be­trä­ge wer­den vom GKV-Spit­zen­ver­band berech­net und regel­mä­ßig ange­passt. Auf­grund des har­ten, poli­tisch gewoll­ten Preis­kamp­fes, fast immer nach unten.

Preis­mo­ra­to­ri­um

Seit 2009 gilt für vie­le Arz­nei­mit­tel ein gesetz­lich ver­ord­ne­ter Preis­stopp: das soge­nann­te Preis­mo­ra­to­ri­um. Seit­dem dür­fen Her­stel­ler die Prei­se ihrer erstat­tungs­fä­hi­gen Arz­nei­mit­tel nicht über die­ses Niveau hin­aus anhe­ben – falls sie es tun, wird die Erhö­hung über das Preis­mo­ra­to­ri­ums­preis hin­aus auto­ma­tisch und voll­stän­dig rabat­tiert . Aus­ge­nom­men sind Arz­nei­mit­tel mit Fest­be­trag (sie­he oben).

Wei­te­re Regeln: Gene­ri­ka- und Herstellerabschläge

Her­stel­ler­ab­schlä­ge sind gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Rabat­te, die Arz­nei­mit­tel­her­stel­ler den Kran­ken­kas­sen beim Ver­kauf von Medi­ka­men­ten zah­len müs­sen. Der Regel­satz liegt bei 6–16 % des Abga­be­prei­ses. Gene­ri­ka­ab­schlä­ge bezeich­nen die­sen Rabatt spe­zi­ell im Zusam­men­hang mit preis­güns­ti­gen Nachahmerpräparaten.

Die Viel­zahl von Ein­zel­re­ge­lun­gen, Aus­nah­men und Inter­de­pen­den­zen ist auch für Exper­ten nicht mehr über­blick­bar. Oder für die Poli­tik steu­er­bar. Das zeig­te sich in dem Ver­such, die Fest­be­trä­ge für Tam­oxi­fen zu erhö­hen.