Zulassung
Jedes in Deutschland erhältliche Arzneimittel muss vorab zugelassen werden. Im Rahmen des Zulassungsprozesses werden die Qualität, die Wirksamkeit und die Verträglichkeit eines Arzneimittels umfassend untersucht. Erst wenn diese Prüfung erfolgreich war, erteilt die Behörde mit der Zulassung ihr Gütesiegel. In Deutschland ist das BfArM bzw. das PEI und in der EU die EMA für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig.
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Zuzahlung / Zuzahlungsbefreiung
Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht vor, dass Patienten bei Erhalt eines von den Krankenkassen erstatteten (siehe Erstattungsfähigkeit) Arzneimittels in der Apotheke eine Zuzahlung von mindestens 5, höchstens aber 10 Euro zu leisten haben. Für Arzneimittel, die um 30 Prozent günstiger als die Festbeträge der Krankenkassen sind, ist keine Zuzahlung fällig (siehe Zuzahlungsbefreiung). Eine Befreiung von der Zuzahlung können Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen beantragen, wenn sie nur über ein geringes Einkommen verfügen oder die Zuzahlungen die Belastungsgrenzen des Versicherten übersteigen.
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