Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP)

Der Apo­the­ken­ver­kaufs­preis (AVP) setzt sich aus dem Her­stel­ler­ab­ga­be­preis (HAP), einem Groß­han­dels­zu­schlag und einem Apo­the­ken­zu­schlag zusam­men. Dazu kommt die Mehr­wert­steu­er von der­zeit 19 Prozent.
Die Zuschlä­ge, die Apo­the­ken auf den Groß­han­dels­preis für ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel erhe­ben dür­fen, sind in der Arz­nei­mit­tel­preis­ver­ord­nung (AMPreisV) festgeschrieben.

War­um sind die Zuschlä­ge geregelt?

Patient:innen sol­len ein bestimm­tes Arz­nei­mit­tel in jeder Apo­the­ke zu den glei­chen Bedin­gun­gen bekom­men. Der­zeit (Stand 2021) wird bei der Abga­be von Fer­tig­arz­nei­mit­teln durch die Apo­the­ken zur Berech­nung des Apo­the­ken­ab­ga­be­prei­ses ein Fest­zu­schlag von drei Pro­zent zuzüg­lich 8,35 Euro plus 21 Cent zur Sicher­stel­lung des Not­diens­tes sowie die Umsatz­steu­er erhoben.

Wel­che Groß­han­dels­zu­schlä­ge gel­ten für Arzneimittel?

Bei der Lie­fe­rung von Fer­tig­arz­nei­mit­teln durch den Groß­han­del an Apo­the­ken wird auf den Abga­be­preis des phar­ma­zeu­ti­schen Her­stel­lers ein Fest­zu­schlag von 70 Cent sowie die Umsatz­steu­er erho­ben. Dazu darf auf den Preis höchs­tens ein Auf­geld von 3,15 Pro­zent, maxi­mal jedoch 37,80 Euro, auf den Her­stel­ler­ab­ga­be­preis ohne die Umsatz­steu­er drauf­ge­schla­gen wer­den. Die Zuschlags­be­rech­nung ori­en­tiert sich strikt am Betrag, zu dem das phar­ma­zeu­ti­sche Unter­neh­men das Arz­nei­mit­tel nach § 78 Absatz des Arz­nei­mit­tel­ge­set­zes abgibt.

Wie setzt sich der Preis für nicht-ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel zusammen?

Seit dem Jahr 2004 sind frei­ver­käuf­li­che Arz­nei­en – auch OTC-Arz­nei­mit­tel genannt – von der AMPreisV aus­ge­nom­men. Apo­the­ken kön­nen die Prei­se selbst fest­le­gen. Aus­nah­me: Wur­de ein frei­ver­käuf­li­ches Mit­tel per kas­sen­ärzt­li­chem Rezept ver­ord­net, kann der Preis nicht frei­ge­stal­tet werden.

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